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Absturz
Die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) sprechen ab einer Höhe von 1 m von einer Absturzgefahr. Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung von Absturzgefahren bietet die TRBS 2121 mit ihren Teilen 1 bis 4. Es können aber auch bei niedrigeren Absturzhöhen Maßnahmen erforderlich werden. Besteht bspw. die Gefahr des Versinkens in einer Flüssigkeit oder in einem Silo, so müssen schon ab einer Höhe von 0 m Maßnahmen gegen das Hineinfallen getroffen werden. Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr besteht, müssen ausreichend abgesichert und entsprechend gekennzeichnet sein (z. B. Warnzeichen: „Warnung vor Absturzgefahr“). Müssen solche Bereiche betreten werden, sind entsprechende Maßnahmen, z. B. in Form von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, zu treffen. Schutzmaßnahmen gegen Absturz können sein:
- Umwehrungen
- Materialien auf Dächern
- Steigschutzeinrichtungen bei Steigleitern
Unter Umwehrungen werden dabei Geländer, feste Abschrankungen, Brüstungen etc. verstanden. Berufsgenossenschaftliche Regelungen, die sich mit dem Schutz vor Absturz beschäftigen, sind z. B.:
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Absturzsicherung durch PSA
Zwei Schutzausrüstungen stehen zur Auswahl:
- das Auffangsystem, bestehend aus Auffanggurt, Verbindungsmittel, Falldämpfer und Anschlagpunkt.
- das Haltesystem, bestehend aus Haltegurt, Verbindungsmittel und Anschlagpunkt
Unterschiede hinsichtlich der Verwendung: Die Verwendung von Auffangsystemen ist erforderlich, wenn für die Beschäftigten Absturzgefahr besteht und die abstürzende Person aufgefangen werden muss, z.B. unmittelbar an der Traufkante von Flachdächern.
Auffangsysteme dürfen nur in Verbindung mit den Falldämpfern verwendet werden. Falldämpfer verringern die Auffangkräfte, die beim Abstürzen oder Abrutschen vom Auffanggurt auf die Person einwirken.
Es sollten mitlaufende Auffanggeräte mit Seilkürzern benutzt werden: Stürzt die Person ab, wird sie durch Blockieren des Seilkürzers am Seil gehalten. Der Bremsweg ist kurz, und die auf den Körper wirkenden Kräfte sind gering.
Bezüglich der Anschlagpunkte ist folgendes zu beachten:
- Sie müssen einer Belastung von mindestens 7,5 kN standhalten.
- Stets einen Punkt zum Anschlagen oberhalb der Arbeitsstelle suchen.
- Nur unbeschädigte und geprüfte Ausrüstung benutzen.
- Schlaffseilbildung vermeiden.
Haltesysteme können einer Person nur Halt geben, um sie vor dem Abstürzen zu bewahren, sie sind nicht dazu geeignet, eine abstürzende Person aufzufangen. Haltesysteme dürfen zwar verwendet werden, um Personen auf flachen oder geneigten Dächern so anzuseilen, dass diese nicht über die Traufkante hinaustreten, -fallen oder hinwegrutschen können. Es empfiehlt sich jedoch, grundsätzlich Auffangsysteme zu verwenden, da diese auch die Funktion des Haltesystems erfüllen.
Es ist die PSA-Benutzungsverordnung zu beachten.
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Abzugsanlage
Abzugsanlagen werden in Laboratorien eingesetzt, um freiwerdende Gase, Dämpfe und Aerosole aus der Atemluft abzusaugen. Es muss sichergestellt werden, dass die Absaugleistung stets ausreichend ist. Bei einer zu geringen Absaugleistung muss ein Warnsignal ausgelöst werden. Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Laborabzüge sind in der Normenreihe DIN EN 14175 geregelt. Die BGI/GUV-I 850-0 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" und die TRGS 526 „Laboratorien“ enthalten weitere Vorschriften zu Ausrüstung und Betrieb von Abzügen.
Bei der Auslegung von Absauganlagen sind insbesondere die Gefahrstoffverordnung und gegebenenfalls Maßnahmen zum Explosionsschutz zu beachten.
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Die neue Laborrichtlinie BGI/GUV-I 850/0 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ sind in Kraft getreten. Zudem ist seit 2008 die neue TRGS 526 „Laboratorien“ rechtsgültig. Beide Vorschriften wurden an die aktuelle Gesetzeslage und den neuesten Stand der Technik angepasst und müssen ab sofort berücksichtigt werden! >> mehr Informationen
Aceton
Chemische Formel: CH3COCH3
Eigenschaften: Aceton ist eine farblose, mit Wasser mischbare Flüssigkeit, die leicht entzündlich und feuergefährlich ist. Aceton besitzt einen aromatischen, süßlichen Geruch. Die Dämpfe sind schwerer als Luft und bilden mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch. Als Niedrigsieder verdunstet Aceton sehr schnell, d. h., es geht schnell in die Luft am Arbeitsplatz über und führt dort zu hohen Gefahrstoffkonzentrationen.
Aceton wird u. a. als Reinigungs-, Löse-, Extraktions- und Kristallisationsmittel verwendet; darüber hinaus ist es in Lacken, Klebstoffen und Harzen enthalten.
Gesundheitsgefahren: Aceton wird überwiegend durch die Atemwege aufgenommen, in geringen Mengen auch durch die Haut. Eingeatmete Acetondämpfe erzeugen Kopfschmerzen, in schweren Fällen Atemnot und Bewusstlosigkeit. Auf der Haut wirkt Aceton stark entfettend. Hautveränderungen sowie Leber- und Nierenschäden sind möglich.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
- gute Raumlüftung
- Dämpfe absaugen
- Explosionsschutz beachten
- Rauch- und Schweißverbot im Arbeitsraum
- Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden
- persönliche Hygiene einhalten
- Schutzhandschuhe und Atemschutz verwenden
Bei Grenzwertüberschreitungen i. V. m. anderen organischen Stoffen dürfen nur umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte verwendet werden. In gefährdeten Bereichen sollten Augenduschen zur Verfügung stehen. Zur schnellen Beseitigung von flüssigem Ammoniak oder von Ammoniakschwaden sollten Wasseranschlüsse mit Sprühstrahlrohren betriebsbereit gehalten werden.
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Kennzeichnung (alt):
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GHS-Einstufung und -Kennzeichnung:
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Gefahrensymbole: F (Leichtentzündlich), Xi (Reizend).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze): R 11, R 36, R 66, R 67
Sicherheitsratschläge (S-Sätze): S 2, S 9, S 16, S 26
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GHS-Piktogramme: Flamme, Ausrufezeichen
Signalwort: Gefahr
Gefahrenhinweise (H-Sätze): H225, H319, H336, EUH066
Sicherheitshinweise (P-Sätze): P210, P233, P305+P351+P338
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Acetylen
Chemische Formel: C2H2
Eigenschaften: Acetylen ist ein farbloses, wasserlösliches, schwach ätherisch riechendes, narkotisch wirkendes, brennbares Gas, das handelsüblich in Druckbehältern geliefert wird.
Um Zersetzung zu vermeiden, wird es unter Druck in einem Lösemittel (z. B. Aceton) gelöst. Das Gas ist leichter als Luft, das Gas-Luft-Gemisch leicht entzündlich. Acetylen wird in Verbindung mit Sauerstoff für Schweiß- und Schneidarbeiten verwendet.
Gesundheitsgefahren: Acetylen wird überwiegend über die Atemwege aufgenommen. Es wirkt reizend auf die Atemwege und hat eine betäubende Wirkung durch Sauerstoffverdrängung im Gehirn.
Vergiftungen sind i. d. R. auf Verunreinigungen des Stickgases durch Selen-, Phosphor-, Arsen- und Schwefelwasserstoff zurückzuführen.
Akute Wirkungen können Kopfschmerzen, Atemnot, Bewusstseinstrübungen und Lungenödem sein.
Wichtige Schutzmaßnahmen:
- Ventile nicht mit Gewalt öffnen
- bei Flaschenwechsel stets Ventile von gefüllten und leeren Flaschen auf Dichtigkeit prüfen
- Gase absaugen
- von Wasser fernhalten
- Behälter an einem gut belüfteten Ort aufbewahren
- Explosionsschutz beachten
- Rauchverbot beachten
- als Atemschutz in Ausnahmefällen (z. B. unbeabsichtigte Freisetzung) von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät verwenden
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Kennzeichnung (alt):
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GHS-Einstufung und -Kennzeichnung:
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Gefahrensymbol: F+ (Hochentzündlich).
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze): R 5, R 6, R 12
Sicherheitsratschläge (S-Sätze): S 2, S 9, S 16, S 33
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GHS-Piktogramme: Flamme, Gasflasche
Signalwort: Gefahr
Gefahrenhinweise (H-Sätze): H220, H280, EUH066
Sicherheitshinweise (P-Sätze): P210
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Grenzwerte: kein AGW-Wert festgelegt
Explosionsgrenzen: 1,5 – 83 Vol-%
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ADR
Kurzform für das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route). ADR enthält besondere Regelungen für den internationalen Transportverkehr hinsichtlich Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrgut, sowie technische Anforderungen an Fahrzeuge und Ausrüstung sowie an die Durchführung von Gefahrguttransporten einschließlich Notfallmaßnahmen. Das ADR gilt in insgesamt 47 Staaten Europas und benachbarter Staaten.
Alarmplan
Alarmpläne sind Pläne, die im Brandfall den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen sowie den Einsatz von Personen und der für die Brandbekämpfung notwendigen Mittel regeln. Außerdem dienen sie der Orientierung der Mitarbeiter und der von außen kommenden Hilfskräfte (z. B. Feuerwehr, Notarzt). Die Details zur Ausführung dieser Pläne im Rahmen einer Brandschutzordnung sind in der DIN 14096 geregelt. Alarmpläne müssen in allen Betrieben ausgehängt werden.
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Die Brandschutzprüfung und das Erstellen von Brandschutznachweisen sind sehr zeitaufwändig, weil viele Verordnungen, Sonderbauverordnungen und Normen beachtet werden müssen. Einfach, schnell und rechtssicher erledigen Sie das mit diesem praktischen Kombi-Paket. >> mehr Informationen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen) sind überwachungsbedürftige Anlagen i. S. d. Produktsicherheitsgesetzes. Es kann sich dabei um elektrische und nicht-elektrische Geräte oder Einrichtungen handeln. Es spielt auch keine Rolle, ob eine explosionsgefährliche Atmosphäre mit Dämpfen, Gasen, Aerosolen oder Stäuben entsteht. Die Vorschriften des dritten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung sind auf solche Ex-Anlagen anzuwenden, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen i. S. d. Explosionsschutzrichtlinie (Richtlinie 94/9/EG) sind oder diese beinhalten. Die Ex-Anlage umfasst dabei auch solche Komponenten innerhalb und außerhalb des explosionsgefährdeten Bereichs, deren Versagen oder Fehlfunktion direkt oder durch Beeinflussung eines anderen Bauteils eine Explosion auslösen kann oder deren Funktion für den sicheren Betrieb der Anlage erforderlich sind (z. B. MSR-Technik). Zu den besonderen Pflichten nach Abschnitt 3 der Betriebssicher- heitsverordnung (siehe auch überwachungsbedürftige Anlagen) zählt insbesondere die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Prüfungen durch befähigte Personen.
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Arbeitgeberpflichten
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzgesetz) und Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Er hat die Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen des § 3 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
Dazu gehört wesentlich der Aufbau einer Arbeitsschutzorganisation. Der Arbeitgeber hat bei den Maßnahmen von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen. Zu den wichtigsten Arbeitgeberpflichten zählen:
- Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Arbeitsschutzmaßnahmen, insbesondere die Umsetzung von Erkenntnissen aus Unfällen
- Anpassung vorhandener Schutzmaßnahmen bei der Änderung von Arbeitsverfahren, Neuanschaffung von Maschinen, Einführung neuer Arbeitsstoffe
- Vorsorgeuntersuchungen
- Wartung und Prüfung von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen
- Bestellung, soweit erforderlich, von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
- ggf. Teilnahme an Unternehmermodell der Berufsgenossenschaften
Der Arbeitgeber darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen. Die Kosten für Maßnahmen nach für ihn geltenden Unfallverhütungsvorschriften und anderer Arbeitsschutzvorschriften darf der Arbeitgeber nicht den Arbeitnehmern auferlegen. siehe auch Übertragung Arbeitgeberpflichten.
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Arbeitnehmerüberlassung
Bei der Arbeitnehmerüberlassung gehen im Gegensatz zum Leiharbeitnehmer auch die Verfügungsgewalten auf den „Entleiher“ über. Diese Mitarbeiter sind dem eigenen Personal gleichgestellt.

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeitnehmer bei bestimmten gesundheitsgefährdenden Arbeiten oder beim Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen vorbeugend zu schützen oder rechtzeitig gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erkennen. Regelungen zum Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen finden sich in einer Vielzahl von Rechtsvorschriften, z. B.:
- § 11 Arbeitsschutzgesetz bestimmt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten muss.
- § 14 der Gefahrstoffverordnung bestimmt, dass die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Voraussetzungen informiert werden, nach denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen haben.
- § 11 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung regelt Angebotspflicht und obligatorisch durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.
Art und Umfang arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Arbeitsmedizinische Untersuchungen sollen während der Arbeitszeit stattfinden.
Konkrete Hinweise zur Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Vorsorgemaßnahmen enthält insbesondere die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Es werden drei Arten der Untersuchung unterschieden:
- Erstuntersuchung
Vor Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit bzw. spätestens zwölf Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit muss vom Betriebsarzt geprüft werden, ob gesundheitliche Bedenken bestehen.
Ist dies der Fall, müssen Schutzmaßnahmen überlegt oder ein anderer Arbeitsplatz gefunden werden.
- Nachuntersuchung
Nachuntersuchungen werden im Zeitraum während der Tätigkeit des Beschäftigten durchgeführt und dienen der Prüfung, ob die gesundheitliche Unbedenklichkeit fortbesteht; die Fristen der Nachuntersuchungen sind je nach Gefährdungsart verschieden. Vorschläge für Untersuchungsfristen sind in den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorge geregelt.
- Nachgehende Untersuchungen
Nachgehende Untersuchungen werden nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten durchgeführt, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können (z. B. beim Umgang mit krebserregenden Stoffen).
Im Übrigen unterscheidet man
- Pflichtuntersuchungen: sind bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten vorgeschrieben
- Angebotsuntersuchungen: sind vom Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten
- Wunschuntersuchungen: hat der Arbeitgeber den Beschäftigten nach §11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen.
Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung sollen die Ärzte die Beschäftigten auch über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen aufklären und beraten.
Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung umfasst:
- die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt
- die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten
- die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse
- die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
- die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse
Die Berufsgenossenschaften haben spezielle Vorsorgeuntersuchungen für die verschiedenen gefährlichen Arbeiten festgelegt und standardisiert. Die Untersuchungsverfahren sind in den „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ festgelegt.
Durch die ArbMedVV ist die berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4) überflüssig und ist bereits von einigen Berufsgenossenschaften aufgehoben worden. Als Grundlage der Vorsorgeuntersuchungen dienen den ermächtigten Ärzten die „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“. Die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen.
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Für die meisten krebserzeugenden Stoffe sind nach der Novellierung der GefStoffV die Grenzwerte (TRK) entfallen. Um diese zu ersetzen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe ein neues Konzept zur Risikobewertung von krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet, das in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht wurde. >> mehr Informationen
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung sind alle vom Arbeitgeber bereitgestellten Gerätschaften, mit denen die Mitarbeiter umgehen. Das Spektrum erstreckt sich vom Bleistift bis zur chemischen Anlage. Wenn Beschäftigten überwachungsbedürftige Anlagen zur Verfügung gestellt werden, dann werden diese Anlagen zu Arbeitsmitteln (siehe Abbildung).

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Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Änderung der BetrSichV ist die größte seit ihres Inkrafttretens und betrifft nahezu alle Unternehmen. Alle Änderungen müssen ab sofort Ihre Arbeitsschutz-Maßnahmen bestimmen! Arbeitsschutzexperten haben als Umsetzungshilfe dieses Praxishandbuch entwickelt. >> mehr Informationen
Arbeitsmittel bereitstellen
Bereitstellen von Arbeitsmitteln beinhaltet neben dem zur Verfügung stellen von Arbeitsmitteln auch Montagearbeiten, wie z. B. das Aufbauen von Gerüsten.
Das Bereitstellen von technischen Arbeitsmitteln ist in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Danach darf der Arbeitgeber den Beschäftigten nur solche Arbeitsmittel bereitstellen, die solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden (siehe auch Produktsicherheitsgesetz), oder, wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs I der Betriebssicherheitsverordnung. Der Arbeitgeber hat im Vorfeld der Bereitstellung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung alle Maßnahmen für die Bereitstellung von geeigneten und sicheren Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der Einsatzumgebung zu ergreifen.
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Arbeitsplatzgrenzwert
Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW-Wert) ist im § 2 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung 2010 wie folgt definiert:
- "Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind."
Grundlage ist i. d. R. eine tägliche achtstündige Exposition (Schichtmittelwerte) und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Expositionsspitzen während einer Schicht werden entsprechend mit Kurzzeitwerten beurteilt, die nach Höhe, Dauer, Häufigkeit und zeitlichem Abstand gegliedert sind.
Die Arbeitsplatzgrenzwerte werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) vorgeschlagen und regelmäßig überprüft. Sie werden in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900) veröffentlicht.
Für die meisten krebserzeugenden Stoffe sind nach der Novellierung der GefStoffV die Grenzwerte (TRK) entfallen. Um diese zu ersetzen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe ein neues Konzept zur Risikobewertung von krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet, das in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht wurde. >> mehr Informationen
Arbeitsschutzmanagementsystem
Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) sind besondere Formen der Arbeitsschutzorganisation, die über die Grundanforderungen nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes z. T. deutlich hinausgehen.
AMS zeichnen sich aus durch miteinander verbundene oder zusammenwirkende Elemente und Verfahren zur Festlegung der Arbeitsschutzpolitik, der Arbeitsschutzziele und zum Erreichen dieser Ziele. Folgende Elemente sind dabei Bestandteile des AMS:
- Politik (Arbeitsschutzpolitik, Arbeitsschutzziele)
- Organisation
- Bereitstellung von Ressourcen
- Zuständigkeit und Verantwortung
- Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten
- Qualifikation und Schulung
- Dokumentation, Kommunikation und Zusammenarbeit
- Planung und Umsetzung
- Erstmalige Prüfung
- Ermittlung von Verpflichtungen
- Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen
- Beurteilung von Gefährdungen
- Vorbeugung gegen Gefährdungen
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen
- Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle
- Beschaffungswesen
- Zusammenarbeit mit Kontraktoren
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Gesundheitsförderung
- Änderungsmanagement
- Messung und Bewertung (Leistungsüberwachung und Messung, Untersuchungen, interne Audits, Bewertung durch die oberste Leitung)
- Verbesserungsmaßnahmen (Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen kontinuierliche Verbesserung)
Die ILO (International Labour Organisation, auch IAO) hat einen Leitfaden zur freiwilligen Einführung von AMS in Betrieben erarbeitet. Dieser Leitfaden wurde in Deutschland durch den „Nationalen Leitfaden für AMS“ (Bundesarbeitsblatt 1/2003 S.101) umgesetzt.
Den Leitfaden haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) – jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit –, die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Sozialpartner gemeinsam entwickelt.
Der Leitfaden sieht eine Zertifizierung durch Dritte nicht vor. Er ermöglicht den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung oder den staatlichen Arbeitsschutzbehörden, im Rahmen einer Systemkontrolle den Unternehmen eine freiwillige Überprüfung der Wirksamkeit ihres AMS anzubieten und das Ergebnis schriftlich zu bestätigen.
Daneben etabliert sich die OHSAS 18001:2007 immer stärker als international anerkannte AMS-Norm. Sie ist mittlerweile in 6 europäischen Ländern nationale Norm und kann zertifiziert werden. In Deutschland akkreditierte Organisationen sind z. B. TÜV, DQS, DEKRA, DVGW.
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Arbeitsschutzmaßnahmen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zählen zu den Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG). Bei der Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber alle Umstände zu berücksichtigen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat außerdem die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Zur Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber insbesondere
- für eine geeignete Organisation zu sorgen
- die erforderlichen Mittel bereitzustellen
- Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen beachtet werden und
- die Beschäftigtren ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
- Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesichertearbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
- Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
- Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
- Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.
- Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
- Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
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Arbeitsschutzorganisation
Der Arbeitgeber hat in seinem Unternehmen nach Maßgabe des Arbeitsschutzgesetzes eine geeignete Arbeitsschutzorganisation einzurichten. Diese Organisation soll ihn bei der Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen unterstützen.
Zur Einrichtung einer geeigneten Organisation zählen:
- Delegation der Arbeitgeberverantwortung auf Führungskräfte (schriftliche Übertragung mit Weisungsbefugnis und Bereitstellung von Mitteln)
- Qualifizierung des verantwortlichen Personals
- Bestellung weiterer Personen, z. B.
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Betriebsärzte
- Befähigte Personen
- Sachkundige (Gefahrsotffrecht/Sprengstoffrecht)
- Beauftragte (für biologische Sicherheit, Gefahrgut, Strahlenschutz etc.)
- SiGe-Koordinator für Baustellen
- Ersthelfer
- Sicherheitsbeauftragte
- Bereitstellung von Sach- und finanziellen Mitteln
- Sicherstellung des erforderlichen Informationsflusses zwischen allen Beteiligten (Einrichtung von Ausschüssen, Berichtswesen zu Unfällen, Schadensfällen etc.)
- Systematische Analyse der Ursachen von Unfällen, Erkrankungen, Schadensfällen, Häufung von Fehlzeiten der Beschäftigten
- Systematische Vorgehensweise zur Planung und Durchführung von Änderungen der Technik und Organisation im Betrieb
- Zusammenarbeit mit Fremdfirmen (Einsatz von Leiharbeitnehmern)
- Fortbildung zur Teilnahme am sog. Unternehmermodell gem. DGUV Vorschrift 2 (Bedingungen: u.a. maximal 50 Mitarbeiter)
Die Arbeitsorganisation sollte in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Insbesondere das Einführen eines Arbeitsschutzmanagementsystems erleichtert diese Aufgabe.
Bekannte Managementsysteme sind:
- OHSAS 18001:2007
- Gütesiegel der Berufsgenossenschaften
- OHRIS
- NLF (Nationaler Leitfaden)
Siehe auch: www.arbeitsschutz.nrw.de, Stichwort: Arbeitsschutzorganisation
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Arbeitsstätte
Arbeitsstätte ist ein Oberbegriff, der in der Arbeitsstättenverordnung definiert ist. Er umfasst praktisch alle Orte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.
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Die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Arbeitsstätten wurden verschärft. Dazu wurden neue ASR zu Raumtemperaturen und Unterkünften veröffentlicht. Wie können Sie die neuen Schutzziele realisieren? Wo liegen Spielräume, z.B. um Kosten zu sparen? >> mehr Informationen
Arbeitsstättenrichtlinien
Arbeitsstättenrichtlinien sind die früheren Technischen Regeln, die die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung konkretisierten. Mit Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 müssen die Arbeitsstättenrichtlinien durch den Ausschuss für Arbeitsstätten überarbeitet werden.
Die überarbeiteten oder neu erstellten Regeln nennen sich Technische Regeln für Arbeitsstätten. Bis zu der jeweiligen Einführung der entsprechenden neuen Arbeitsstättenregeln gelten die Arbeitsstättenrichtlinien fort, allerdings längstens bis 31.12.2012.
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Arbeitsstättenverordnung
Die Verordnung über Arbeitsstätten, kurz Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), beinhaltet allgemeine Anforderungen, die beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten beachtet werden müssen. Konkretisiert werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, übergangsweise können noch die alten Arbeitsstättenrichtlinien zur Information hinzugezogen werden..
Die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Arbeitsstätten wurden verschärft. Dazu wurden neue ASR zu Raumtemperaturen und Unterkünften veröffentlicht. Wie können Sie die neuen Schutzziele realisieren? Wo liegen Spielräume, z.B. um Kosten zu sparen? >> mehr Informationen
Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Unfall, den eine versicherte Person während einer versicherten Tätigkeit erleidet und einen Körperschaden nach sich zieht. In diesem Fall tritt der zu ständige Unfallversicherungsträger (z. B. eine Berufsgenossenschaft) mit ihren Leistungen ein. Arbeitsunfälle müssen dem zuständigen Unfallversicherungsträger dann gemeldet werden, wenn der Betroffene mehr als drei Tage von der Arbeit fernbleiben muss oder der Unfall zum Tod geführt hat.
Ein Arbeitsunfall wird anerkannt und ggf. entschädigt, wenn sich der Unfall während einer versicherten Beschäftigung ereignete. Es muss also ein haftungsbegründeter Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall bestehen. Ein solcher Zusammenhang ist z. B. bei einem Unfall im privaten Lebensbereich nicht gegeben.
Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nicht nur die reine betriebliche Arbeitsleistung, sondern etwa auch die Teilnahme an Veranstaltungen von Berufsorganisationen, Sitzungen der Personalvertretung, Dienstreisen sowie betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen (Betriebsausflüge, in gewissem Umfang auch Betriebssport). Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn das schädigende Ereignis nicht auf die Beschäftigung zurückzuführen ist.
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Asbest
Asbest sind natürliche faserförmige, silikatische Mineralien, die bei der Aufbereitung geschmeidige, unbrennbare und wärmebeständige Fasern ergeben. Für Asbest besteht ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Da Asbest aufgrund seiner chemischen und physikalischen Eigenschaften in früherer Zeit vielseitig eingesetzt wurde (z. B. als Hitzeschutz), kommen Asbestexpositionen heute hauptsächlich bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten vor. Hier ist der Umgang detailliert in der TRGS 519 geregelt. Regelungen für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen finden sich in der TRGS 517.
Beim Einatmen von asbestfaserhaltigem Staub kann es zu fibrosierenden Lungenerkrankungen (Asbestose) und Krebserkrankungen wie Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Mesotheliom kommen. Asbestbedingte Krebserkrankungen sind aufgrund früherer Exposition sehr häufig. Sie machen ca. 80 % aller als Berufskrankheit anerkannten Krebserkrankungen aus.
Wird bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien die Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m³ (unter Standardbedingungen) überschritten, hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Die Untersuchungen erfolgen als
- Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit,
- Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit,
- Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit.
Wird bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien die Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m³ (unter Standardbedingungen) unterschritten oder werden geprüfte Verfahren mit geringer Exposition angewendet, hat der Arbeitgeber
- Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit,
- Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit,
den Beschäftigten anzubieten.
Für die meisten krebserzeugenden Stoffe sind nach der Novellierung der GefStoffV die Grenzwerte (TRK) entfallen. Um diese zu ersetzen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe ein neues Konzept zur Risikobewertung von krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet, das in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht wurde. >> mehr Informationen
Atemschutz
Atemschutz muss getragen werden, wenn mit technischen Mitteln, wie einer Absaugung, eine gesundheitsschädliche Atmosphäre am Arbeitsplatz nicht verhindert werden kann. Atemschutzgeräte werden eingeteilt in Filtergeräte, die die Umgebungsluft filtern und Isoliergeräte, die unabhängig von der Umgebungsatmosphäre das Atmen erlauben.
Bei vielen Arbeiten, wie Arbeiten in Behältern und engen Räumen, bei Kanalarbeiten, beim Spritzlackieren oder beim Umgang mit Gefahrstoffen, muss Atemschutz getragen werden. Bereiche, in denen Atemschutz getragen werden muss, werden durch daszugehörige Gebotszeichen gekennzeichnet.

Filtergeräte setzen voraus, dass die Umgebungsatmosphäre mind. 17 Vol.-% Sauerstoff enthält. Sie dürfen nur benutzt werden, wenn die Zusammensetzung der Umgebungsluft bekannt ist und sich nicht nachteilig verändern kann. Sie können, abhängig von der Filterart, so lange Schadstoffe aus der Atemluft abscheiden, bis das Aufnahmevermögen der Filter erschöpft ist. Die Filterart ist abhängig von den auftretenden Schadstoffen.
Die Auswahl der Isoliergeräte richtet sich nach den Einsatzbedingungen und dem vorgesehenen Verwendungszweck: Atemschutzgeräte gehören zu den persönlichen Schutzausrüstungen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen und warten lassen muss. Vor Benutzung der Atemschutzgeräte müssen die Beschäftigten unter Beachtung der Gebrauchsanleitung des Herstellers unterwiesen werden. Die Nutzung der meisten Atemschutzgeräte setzt eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraus.
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Aufsichtsbehörde
Mit Aufsichtsbehörde wird die staatliche Behörde bezeichnet, die die Einhaltung der (Arbeitsschutz-)Vorschriften überwacht. Aufsichtsbehörden sind in Deutschland Länderbehörden, was zur Folge hat, dass es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Aufsichtsbehörden gibt. Diese heißen bspw. Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder Bezirksregierungen.
Eine Übersicht über die Aufsichtsbehörden findet sich unter dem Punkt "Organisationen" auf der Webseite http://lasi.osha.de. Die Beamten der Aufsichtsbehörden können jederzeit unangemeldet Betriebe kontrollieren. Bei der Überwachung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes arbeiten sie mit den Aufsichtsdiensten der Unfallversicherungsträger zusammen.
Aufzüge
Unter Aufzugsanlagen sind alle Einrichtungen zu verstehen, die dem Tragen einer Sache oder einer Person zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen auch einfache Seilrollenaufzüge. Es kann sich dabei also um einen Aufzug i. S. d. Aufzugsrichtlinie (95/16/EG) handeln oder um eine Maschine i. S. d. Maschinenrichtlinie zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht.
Wichtige Abrenzungskriterien sind:
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
- Baustellenaufzüge
Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
- in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge und
- mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen bestimmt sind
fallen unter die Regelungen der Maschinenrichtlinie. (zu Detailregelungen siehe Rl 2006/42/EG)
Aufzugsanlagen im Sinne der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG und Baustellenaufzüge oder ortsfeste, dauerhaft betriebene Anlagen zum Heben von Personen (siehe § 1 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung) unterliegen als -> überwachungsbedürftige Anlagen i. S. d. Produktsicherheitsgesetzes den Vorschriften des 3. Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung.
Aufzugsanlagen in Arbeitsstätten werden von Beschäftigten benutzt. Da diese Anlagen somit gleichzeitig Arbeitsmittel sind, müssen in diesen Fällen auch die Anforderungen des zweiten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden (Gefährdungsbeurteilung erforderlich).
Aufzüge unterliegen umfassenden Prüfpflichten durch zugelassene Überwachungsstellen. Prüfumfang, prüfende Personen und Prüffristen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Die Fristen liegen im Abstand von max. zwei Jahren für die wiederkehrenden Prüfungen, ergänzt durch dazwischen durchzuführende Prüfungen mit geringerem Prüfumfang. Die Prüffristen sind vom Betreiber der zuständigen (Arbeitsschutz-)Behörde mitzuteilen.
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Augenschutz
Augenschutz ist Teil der persönlichen Schutzausrüstung. Es wird unterschieden zwischen
- Schutzbrillen
- Schutzbrillen und Schutzhauben
- Schurtschirmen
Augen- bzw. Gesichtsschutz muss getragen werden, wenn am Arbeitsplatz Augen oder Gesicht durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder gefährliche Strahlung geschädigt werden können. Die Schutzbrillen oder Gesichtsschutzschirme sind je nach Gefährdungsart unterschiedlich beschaffen. Bei Vorliegen der entsprechenden Gefährdung muss der Arbeitgeber den Augenschutz zur Verfügung stellen und die Beschäftigten im Gebrauch unterweisen.
Bereiche, in denen Augen- oder Gesichtsschutz getragen werden muss, werden durch ein entsprechendes Hinweisschild gekennzeichnet.

Der Augen- und Gesichtsschutz muss mit der CEKennzeichnung versehen sein. Dabei ist eine erfolgreiche Baumusterprüfung Voraussetzung (BGR 192). Die Sichtscheiben der verschiedenen Augen- und Gesichtsschutzeinrichtungen können aus Glas oder Kunststoff bestehen, je nach erwarteter Gefährdungsart. Für Filtersichtscheiben gibt es verschiedene Schutzstufen in Abhängigkeit von der Strahlenart. Neben der CE-Kennzeichnung enthält die Sichtscheibe Angaben über die Schutzstufe von Filterscheiben, Herstellerzeichen, optische Klasse, Kurzzeichen für die mechanische Festigkeit. Für fehlsichtige Personen gibt es Schutzbrillen mit Korrekturgläsern oder Überbrillen.
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Aushänge
In vielen Arbeitsschutzvorschriften und Gesetzen wird gefordert, dass Abdrucke dieser Bestimmungen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Der Aushang am Schwarzen Brett oder das Einstellen ins Intranet haben sich bewährt.
- Betriebe, die Jugendliche beschäftigen, müssen das Jugendschutzgesetz und eine Information über die tägliche Arbeitszeit aushängen.
- Betriebe, die mehr als drei Frauen regelmäßig beschäftigen, müssen das Mutterschutzgesetz auslegen.
- Betriebe, die mit Röntgengeräten umgehen, müssen die Röntgenschutzverordnung auslegen.
- Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, müssen die Strahlenschutzverordnung zur Verfügung stellen.
- Betriebe, die Gefahrstoffe im Einsatz haben, benötigen Betriebsanweisungen, die an geeigneter Stelle auszuhängen sind.
Grundsätzlich müssen alle Betriebe:
- die Unfallverhütungsvorschriften auslegen
- die „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ aushängen.
Darauf sind mind. der Notruf, Telefonnummern von Ersthelfern, Ärzten sowie Krankenhäusern zu vermerken.
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Zum Jahresanfang 2009 sind Änderungen im Mutterschutzgesetz und dem AGG in Kraft getreten. Diese Gesetze müssen in jedem Unternehmen ausgehängt werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, Ihren Mitarbeitern die aktuelle Fassung zugänglich zu machen! >> mehr Informationen
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