|
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | X | Z
Beauftragte Stelle
Die Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitsmedizin (BAuA) hat als „Beauftragte Stelle“ i. S. d. ProdSG wichtige Aufgaben im Verbraucherschutz. Zum einen tauscht sie mit den Marktüberwachungsbehörden der Länder (Gewerbeaufsicht und Ämter für Arbeitsschutz, Bezirksregierungen) Informationen aus.
Sie führt außerdem Meldeverfahren im europäischen Verbund (RAPEX-Meldungen, Schutzklausel-Verfahren) durch und veröffentlicht Informationen über von Verbraucherprodukten ausgehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verwender. In diesem Zusammenhang informiert sie ebenso über Verkaufsverbote und Rückrufmaßnahmen.
Befähigte Personen
Die Eigenschaften und Anforderungen an Personen, die Arbeitsmittel entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung prüfen dürfen, sind in der TRBS 1203 beschrieben. Dieser neue Begriff der „Befähigten Person“ ersetzt im Wesentlichen die bisherige – und in vielen Regelwerken noch gebräuchliche – Bezeichnung „Sachkundiger“. In einigen Fällen kann die „Befähigte Person“ allerdings auch der bisherige Sachverständige sein. Dies gilt insbesondere für das Prüfen der überwachungsbedürftigen Anlagen.
Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren. Eine angemessene Weiterbildung sind zwingend erforderlich. Sie muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen.
Der Arbeitgeber / Betreiber hat sich bei der Beauftragung externer Personen oder Firmen zu Prüfungen über die Fähigkeiten dieser Personen zu vergewissern.
Seiner Verantwortung für die Beauftragung geeigneter externer befähigter Personen kommt er in ausreichendem Maße nach, wenn er unter Bezugnahme auf die BetrSichV Informationen über die entsprechende Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und -umfang abfordert. In der Regel kann er dann erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung korrekt erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Das Fachpersonal einer zugelassenen Überwachungsstelle ist auf dem von der Zulassung betroffenen Sachgebiet als befähigt zu betrachten.
Berufsgenossenschaften
Die Berufsgenossenschaften gehören als Unfallversicherungsträger zum Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre juristische Basis ist das Sozialgesetzbuch VII (SBG VII). Sie versichern Unternehmen/er gegen die Kosten, die durch Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten entstehen.
Das SBG VII gestaltet in den §§ 104 bis 107 das Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten, dem Schädiger (Unternehmer, Betriebsangehöriger) und dem Unfallversicherungsträger. Zudem enthalten die §§ 104 bis 107 SGB VII die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung, wie die Ablösung der Haftpflicht des Unternehmers und die Ausweitung der Haftungsbeschränkung auf die Betriebsangehörigen. Diese Haftungsbeschränkung hat zur Folge, dass Schadenersatzansprüche des Geschädigten (Versicherte Person) nicht gegen den Unternehmer oder Betriebsangehörige entstehen. Die Gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Regulierung des Schadens. Weitere Aufgaben der Unfallversicherung:
Derzeit befinden sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften in einem Fusionsprozess. Die ehemals 35 wurden zu 9 Berufsgenossenschaften gebündelt. Der Prozess ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
Berufskrankheiten
Die Rechtsgrundlage zu den Berufskrankheiten findet sich im § 9 Sozialgesetzbuch VII. Danach sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) bezeichnet sind und die sich Versicherte durch ihre versicherte Tätigkeit zuziehen. Eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheitenverordnung gelistet ist oder bei der die in der Verordnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann vom Unfallversicherungsträger wie eine Berufskrankheit („Quasi-Berufskrankheit“) anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Krankheit nach neueren Erkenntnissen der Medizin durch besondere Ein- wirkungen am Arbeitsplatz ausgelöst wurde und der Grad der Gesundheitsgefährdung deutlich über dem der übrigen Bevölkerung liegt. Nach der Berufskrankheitenverordnung in der derzeit gültigen Fassung umfasst die Berufskrankheitenliste zurzeit 68 Krankheiten. Dazu gehören z. B. Krankheiten, die durch chemische oder durch physikalische Einwirkungen verursacht werden.
Bestellung
Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend des Arbeitssicherheitsgesetzes schriftlich zu bestellen. Bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach der jeweils gültigen Anlage 1 DGUV V2. Alternativ kann das Unternehmermodell gewählt werden, das für bis 50 Beschäftigte einsetzbar ist. Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten teilt sich der Leistungsumfang in eine immer geltende Grundbetreuung gemäß DGUV V2 Anhang 3 und in eine betriebsspezifische Betreuung gemäß DGUV V2 Anlage 2 und Anhang 4, für die die Einsatzzeiten und Leistungen aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten sind.
Betreiber
Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914).
Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Betreiber sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Betreiber, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.
Der Betreiber (z. B. Vermieter) ist verantwortlich für die sichere Funktion der Anlage. Hierzu hat er die Anforderungen des Abschnitts 3 BetrSichV zu erfüllen, z. B.:
Betriebsanweisung
Betriebsanweisungen sind schriftlich festgehaltene Anweisungen des Arbeitgebers (bzw. des Verantwortlichen) an seine Mitarbeiter zum Schutz vor Unfällen und Gesundheitsgefährdungen. Grundsätzlich leitet sich die Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung aus § 4 Ziffer 7 des Arbeitsschutzgesetzes ab. Sie wird in verschiedenen Rechtsvorschriften konkretisiert, so im § 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Inhalte einer Betriebsanweisung basieren auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung.
Betriebsanweisungen müssen arbeitsplatzbezogen und in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache und Form abgefasst sein. Diese Forderung umfasst auch, dass der Umfang für den Anwender überschaubar bleiben sollte. So reichen i. d. R. 1-2 DIN-A-4-Seiten aus. Hieraus folgt eine Beschränkung auf die wesentlichen Sicherheitsforderungen.
Es sollte eine einheitliche Gliederung und äußere Gestaltung aller zu erstellenden Betriebsanweisungen angestrebt werden, da dadurch die Verständlichkeit erleichtert wird. Empfehlungen für die Aufstellung von Betriebsanweisungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen enthält die TRGS 555. Danach umfasst eine Betriebsanweisung folgende Inhalte:
Ein Blankoformular für eine Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung:
Betriebsarzt
Ein Betriebsarzt muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf auszuüben und er muss über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann als gegeben angesehen werden bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Für die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die durch staatliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften vorgeschrieben sind, muss der Betriebsarzt ermächtigt sein. Die Ermächtigung erfolgt durch die Berufsgenossenschaft oder durch die zuständige staatliche Behörde.
Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Er hat die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.
Weiterhin hat er die Arbeitsstätte in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung dem Arbeitgeber oder einer für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen. Betriebsärzte müssen vom Arbeitgeber unter Benennung ihrer Aufgaben schriftlich bestellt werden.
Rechtsgrundlage: §§ 2-4 Arbeitssicherheitsgesetz siehe auch Arbeitsschutzorganisation
Betriebssanitäter
Der Betriebs- oder Rettungssanitäter soll als zweites Glied der Rettungskette erweiterte Erste Hilfe leisten und dadurch zu einer lückenlosen Versorgung des Verletzten beitragen.
Die vom Betriebssanitäter wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach dem Grad seiner Ausbildung. Im Gegensatz zum Ersthelfer kann er zur Versorgung eines Notfallpatienten apparative Hilfsmittel wie Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpen oder Sauerstoffbehandlungsgeräte einsetzen.
Ein Betriebssanitäter muss mind. dann zur Verfügung stehen, wenn:
In Betrieben mit bis zu 250 Beschäftigten und auf Baustellen mit bis zu 100 Beschäftigten wird kein Betriebssanitäter gefordert. Aus der Gefährdungsbeurteilung kann jedoch hervorgehen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, der Art des Betriebs oder der auftretenden Unfälle zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen des öffentlichen Rettungsdiensts die Versorgung der Verletzten durch einen Rettungssanitäter angezeigt ist. Die Ausbildungsinhalte für einen Betriebssanitäter können der BGI 509 und der BGG 949 entnommen werden. Für Betriebssanitäter besteht, wie bei Ersthelfern, die Notwendigkeit der Fortbildung. Sie sollten sich alle drei Jahre einer entsprechenden Maßnahme unterziehen.
Betriebssicherheitsverordnung
Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. In ihr finden sich staatliche Regelungen für das Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel. Die BetrSichV führt die bestehenden gesetzlichen Regelungen zusammen und schreibt diese auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes fort. Ziel der BetrSichV ist es, ein deregulierendes, geordnetes und einheitliches Sicherheitsrecht zu schaffen, das eine Weiterentwicklung unterstützen soll. Dies geschieht im Einklang mit dem EG-Recht durch die Trennung der Bereiche Beschaffenheit und Betrieb von Arbeitsmitteln.
Das Verhältnis zwischen staatlichem Arbeitsmittelrecht und Unfallverhütungsvorschriften wird zurzeit neu geordnet. Neben der Umsetzung neuerer EG-Richtlinien sind bisher geltende Verordnungen in die BetrSichV eingeflossen, angepasst und als Einzelverordnungen aufgehoben worden. Die genannten Ziele werden durch die Grundbausteine der BetrSichV verwirklicht. Dies sind:
Im weiten Bereich der Prüfungen der Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber eine hohe Selbstverantwortung. So muss er nicht nur Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen ermitteln und die Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen veranlassen, sondern auch diejenigen Voraussetzungen, die diese befähigten Personen haben müssen, festlegen. Diese sehr allgemeinen Forderungen werden durch die TRBS 1203 „Befähigte Personen“ konkretisiert. Bei der Festlegung der Prüffristen sollte man sich an den in den Unfallverhütungsvorschriften genannten Zeiträumen orientieren. Eine weitere Hilfe stellt die berufsgenossenschaftliche Regel BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ dar. Durch das Inkrafttreten der BetrSichV sind ca. 80 Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt worden. Vermutlich werden am Ende dieses Konsolidierungsprozesses nur wenige Unfallverhütungsvorschriften weiter existieren.
Bildschirmarbeitsplatz
Ein Bildschirmarbeitsplatz ist in der Bildschirmarbeitsverordnung definiert als ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit
Die wesentlichen Punkte bei der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen sind:
Weitere Informationen: LASI-Veröffentlichung LV14 sowie BGI 650.
Biomonitoring
Biomonitoring ist die Untersuchung biologischen Materials der Beschäftigten zur Bestimmung von Gefahrstoffen, deren Metaboliten oder deren biochemischen bzw. biologischen Effektparametern. Biomonitoring hat das Ziel, die innere Belastung und die Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten zu erfassen, die erhaltenen Analysewerte mit entsprechenden Werten zu vergleichen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die innere Belastung und die Gesundheitsgefährdung zu verringern (mehr dazu siehe TRGS 710 und TRGS 903).
Brandabschnitt
Planung und Bau von Brandwänden zählen heute zu den wichtigsten Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes. Brandwände dienen durch eine vertikale Unterteilung zur Schaffung von sog. Brandabschnitten. Deren Größe und Notwendigkeit sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Ob Brandabschnitte notwendig sind, hängt ab von der Gebäudenutzung, den Grenzabständen und der Gebäudeabmessung. Innerhalb von Betriebsstätten gilt es, z. B. eine Trennung von Räumen, die von zentraler Bedeutung für den Betrieb sind, und Räumen mit erhöhter Brandgefahr, vorzunehmen. In der Regel sollten Brandabschnitte möglichst klein sein. Brandwände müssen mind. bis unmittelbar unter die Dachhaut geführt werden. Sollte die Dachhaut oder Dacheindeckung aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen Brandwände mind. 30 cm darüber hinaus geführt werden.Besondere Anforderungen müssen an die Standfestigkeit von Brandwänden gestellt werden. Stahlbauteile dürfen i. d. R. nur durch Brandabschnitte hindurch geführt werden, sofern sie feuerbeständig ummantelt sind.
Brandgefährdung
Betriebsbereiche sind je nach Brandgefährdung in drei Bereiche einzuteilen:
Eine beispielhafte Auflistung der Brandgefährdung ist in der BGR 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ aufgeführt. Eine neue Definition und Gliederung der Brandgefährdung wird in der künftigen ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" zu finden sein.
Brandmeldeanlagen
Bei Brandmeldeanlagen wird zwischen manuellen und automatischen Meldern unterschieden. Bei den automatischen Brandmeldern sind die Rauchmelder am gebräuchlichsten; aber auch Wärme- oder Flammenmelder sind möglich. Bei den manuellen Meldern kommen die Druckknopfmelder zum Einsatz. Ihre Bedeutung ist gegenüber den automatischen Brandmeldern in den letzten Jahren stark zurückgegangen.
Brandschutz
Man unterscheidet vorbeugende und abwehrende Brandschutzmaßnahmen. Zum vorbeugenden Brandschutz gehören alle Maßnahmen, die der Brandverhütung dienen bzw. die Ausweitung von Bränden verhindern. Zum abwehrenden Brandschutz zählen alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren, die bei Bränden entstehen.
Brandschutzbeauftragte
Die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist in den Sonderbauverordnungen des Länderrechts festgelegt. Ansonsten besteht keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für die Bestellung von Brandschutzbeauftragten. Teilweise
Bei Versicherungsverträgen gegen Brandschäden kann die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten oder eines Mitarbeiters, der für den Brandschutz zuständig sein soll, vertraglich vorgeschrieben sein. Dann hat der Unternehmer keine Wahl hinsichtlich der Bestellung, will er seine Ansprüche im Schadensfall nicht verlieren.
Die Ausgestaltung der Rechte, Pflichten und Aufgaben des Brandschutzbeauftragten liegt im Ermessen des Arbeitgebers. In vielen Betrieben ist der Brandschutzbeauftragte unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt. Des Weiteren hat es sich bewährt, ihn zum ständigen Mitglied des Arbeitsschutzausschusses zu machen und ihm ein Beteiligungsrecht bei baulichen Planungen, Änderungen und neuen Produktionsverfahren einzuräumen.
Dem Brandschutzbeauftragten sollte auch ein angemessenes eigenes Budget zur Verfügung gestellt werden. Die erforderliche Qualifikation orientiert sich an dem Gefährdungspotenzial der Produktionsstätte. Je größer die möglichen Gefährdungen, desto höher sind natürlich die Anforderungen an den Brandschutzbeauftragten.
Brandschutzordnung
Die Brandschutzordnung ist „eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall.“
|



Die neue Betriebssicherheitsverordnung
Sicherheitshandbuch auf CD-ROM
Die neue Gefahrstoffverordnung
Handbuch Brandschutzvorschriften