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Dampfkesselanlagen
Dampfkesselanlagen sind Anlagen, die befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte mit einem Volumen von mehr als zwei Litern enthalten, zur Erzeugung von Wasserdampf („Dampferzeuger“) oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C („Heißwassererzeuger“). Anlagen mit einem Dampferzeuger mit zulässigem Betriebsdruck > 0,5 bar bzw. mit einem Heizkessel mit zulässiger Vorlauftemperatur > 110 °C sind überwachungsbedürftige Anlagen i. S. d. Produktsicherheitsgesetzes.
Eine Dampfkesselanlage umfasst neben dem Dampfkessel alle weiteren Druckgeräte und ggf. sonstigen Arbeitsmittel, die für den Betrieb des Dampfkessels erforderlich sind und durch deren Versagen oder Fehlfunktion eine Gefahr für den Dampfkessel ausgehen kann, und alle Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb des Dampfkessels und der miterfassten Druckgeräte erforderlich sind.
Dampfkesselanlagen dürfen nur durch zuverlässige und speziell eingewiesene Personen bedient werden, bestimmte Kessel der Kategorie III und alle der Kategorie IV nur durch Kesselwärter. Da diese Anlagen demnach gleichzeitig Arbeitsmittel sind, müssen auch die Anforderungen des zweiten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden.
DIN
Das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) erarbeitet Normen und Standards als Dienstleistung für Wirtschaft, Staat und Gesellschaft. Das DIN ist privatwirtschaftlich organisiert und hat den rechtlichen Status eines gemeinnützigen Vereins. Das DIN ist als nationale Normungsorganisation in den europäischen und internationalen Normungsorganisationen anerkannt. Näheres siehe: www.din.de
Dokumentation, Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Die Form der Dokumentation ist nicht vorgegeben. Sie sollte aber mind. Angaben über die Gefährdung, die Abstellmaßnahme, die Risikoeinstufung, den Verantwortlichen und den Termin der Abstellung beinhalten. Details sind u. a. in der TRBS 1111 bzw. in der TRGS 400 zu finden.
Dokumentation, Unterweisung
Die schriftliche und von allen Unterwiesenen und den Unterweisenden unterschriebene Dokumentation ist für den Arbeitgeber der Nachweis, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist.
Ein Mustervordruck ist im Abschnitt 2.3 BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ zu finden. Es kann aber auch ein Betriebstagebuch oder sonstiges Dokument Verwendung finden.
Dokumentation, technische
Die Technische Dokumentation ist neben der Montageanleitung und der Einbauerklärung ein wichtiges Begleitdokument beim Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine. Die Technische Dokumentation enthält mindestens Übersichtszeichnungen, Schaltpläne und die Unterlagen zur Risikobeurteilung Die technische Dokumentation hat nicht den Inhalt einer Betriebsanleitung.
Dokumentationspflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht gilt ab einem Beschäftigten, ohne Einschränkung.
Druckbehälteranlagen
Eine Druckbehälteranlage umfasst mind. einen Druckbehälter (Druckgerät, ortsbewegliches Druckgerät) mit den für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen. Der Umfang der Druckbehälteranlage erstreckt sich u. U. über mehrere Druckgeräte, wenn es gegenseitige Beeinflussungen gibt und diese Beeinflussungen wesentlich die Sicherheit der Anlage bestimmen sowie auf alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen. Druckbehälteranlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen i. S. d. Produktsicherheitsgesetzes.
Bis auf wenige Anlagen fallen Druckbehälteranlagen in den Regelungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung. Ausgenommen sind im Wesentlichen Anlagen
(Näheres siehe § 2 Betriebssicherheitsverordnung) Zu den besonderen Pflichten nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (siehe auch überwachungsbedürftige Anlagen) zählt insbesondere die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen, abhängig davon, in welche Kategorie der „gefährlichste“ Druckbehälter der Anlage nach der Druckgeräterichtlinie einzustufen ist (siehe Druckgeräte) und welches Gefährlichkeitsmerkmal das gelagerte Medium (Fluid) hat (keine Erlaubnispflicht nach § 13 BetrSichV).
Technische Vorschriften zur Errichtung, Betrieb und Prüfung dieser Anlagen sind in den Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB), und dem AD-Regelwerk (AD-Merkblätter) zusammengefasst. Diese können als Erkenntnisquelle bei der Ermittlung des Standes der Technik genutzt werden, sofern sie nicht durch harmonisierte Rechtsvorschriften oder TRBS ersetzt sind.
Druckgeräte
Druckgeräte sind in der Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 97/23/EG) definiert. Es handelt sich um Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Druckgeräte umfassen auch alle ggf. an drucktragenden Teilen angebrachte Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw. Von der Richtlinie werden nur Geräte mit zulässigem Überdruck von 0,5 bar erfasst.
Abhängig vom Druckvolumenprodukt, max. Überdruck und Gefährlichkeitsmerkmal des einzuschließenden Mediums (Fluid) werden die Druckgeräte in Kategorien (I bis IV) eingestuft. Die Einstufung ist für die Betriebsvorschriften von Bedeutung (siehe Druckbehälteranlagen bzw. Dampfkesselanlagen). Es wird neben vor genannten Druckgeräten und den "einfachen Druckgeräten" unterschieden. Letztere weisen besondere Eigenschaften hinsichtlich Bauform und Medium (nur Luft und Stickstoff) auf.
Die Druckgeräterichtlinie legt nur die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Beschaffenheit) von Drukkgeräten fest, insbesondere Konformitätsbewertungsverfahren und CE-Kennzeichnung. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen resp. Bereitstellen auf dem Markt von Druckgeräte sind in der 14. ProdSV festgelegt. Die Betriebsvorschriften für den Betreiber von Druckgeräten sind in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
Die Druckgeräterichtlinie gilt nicht für den Zusammenbau von Druckgeräten, der auf dem Betriebsgelände des Betreibers unter seiner Verantwortung erfolgt (gängiges Verfahren in komplexen Industrieanlagen). In diesen Fällen greifen die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung. siehe auch überwach- ungsbedürftige Anlagen.
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