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Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit

 

Die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit richten sich nach den in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ genannten Bedingungen (Anlage 2). Die Mindestzeiten ergeben sich entsprechend der Veranlagung des Unternehmens gemäß der Grundbetreuung und der ergänzenden Festlegungen in der betriebsspezifischen Betreuung.

 

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Elektrische Anlagen

 

Elektrische Anlagen werden durch technische Verkettung elektrischer Betriebsmittel gebildet. Tätigkeiten, die über das Bedienen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln hinausgehen, werden unter dem Begriff „Arbeiten“ zusammengefasst. Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind alle Tätigkeiten, die das Herstellen, Errichten, Ändern und Instandsetzen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel umfassen. Unter den Begriff „Arbeiten“ fallen solche Tätigkeiten, die für die Sicherheit und Funktion der Anlage oder des Betriebsmittels entscheidend sind und nicht selten ohne vollständigen Berührungsschutz durchgeführt werden müssen, insbesondere bei dem Instandhalten und Reinigen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind grundsätzlich Tätigkeiten, die ausschließlich von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden dürfen.

 

Elektrofachkräfte haben ständig oder häufig Umgang mit elektrischer Energie. Daher ist es unabdingbar dass diese Personengruppe sehr genau die Gefahren elektrischer Energie kennt. Aus diesem Grund müssen Elektrofachkräfte dafür sorgen, dass sie das Risiko bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durch entsprechendes Verhalten möglichst gering halten.Zusätzlich zu den allgemeinen Regeln im Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln gelten „Die fünf Sicherheitsregeln“ als fachgerechte Verhaltensregeln zur Vermeidung von Elektrounfällen.

 

„Die fünf Sicherheitsregeln“ dienen zum Herstellen und zum Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes an der Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Die Beachtung dieser „fünf Sicherheitsregeln“ ist lebenswichtig. Schon bei Missachtung einer der „fünf Sicherheitsregeln“ kann sich ein Elektrounfall ereignen.

 

Fünf Sicherheitsregeln vor Beginn der Arbeiten:

  1. Freischalten
  2. Gegen Wiedereinschalten sichern
  3. Spannungsfreiheit feststellen
  4. Erden und kurzschließen
  5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Grundsätzlich sind die fünf Sicherheitsregeln in der angegebenen Reihenfolge einzuhalten. In Ausnahmefällen kann jedoch eine andere Reihenfolge erforderlich sein. Die Reihenfolge wird in diesen Fällen von der verantwortlichen Elektrofachkraft festgelegt. Alle Arbeiten an elektrischen Anlagen und insbesondere die Ausnahmefälle sind durch Betriebsanweisungen zu regeln.

 

Zur Auswahl geeigneter Betriebsmittel siehe elektrische Betriebsmittel

Abb._1997_Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit

Defekte Elektrogeräte und Elektroanlagen können lebensbedrohliche Unfälle verursachen. Deshalb fordert der Gesetzgeber regelmäßige Prüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Zeitsparend und sicher erledigen Sie dies mit dem Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit. >> mehr Informationen

 

 

Elektrische Betriebsmittel

 

Elektrische Betriebsmittel sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten vor Informationen (z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Zu Arbeiten (Errichten, Ändern, Instandsetzen, Warten) siehe elektrische Anlagen


Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel werden von Personen mit den unterschiedlichsten Qualifikationsmerkmalen erworben und betrieben. Sie müssen so ausgewählt werden, dass sie den zu erwartenden örtlichen und betrieblichen Beanspruchungen und Umgebungsbedingungen standhalten. Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Beschäftigten bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten.

 

Die Berufsgenossenschaften haben entsprechende Informationen in der berufsgenossenschaftlichen Information BGI 600 „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen“ bereitgestellt. Für die Benutzung von Betriebsmitteln sind demnach mindestens Geräte der Kategorie auszuwählen, die die Bedingungen für den jeweiligen Einsatzbereich erfüllen. Die notwendigen Informationen enthält die Benutzerinformation. In Einsatzbereichen, in denen erhöhte Anforderungen entsprechend dieser Regeln wegen der Umgebungsbedingungen nicht bestehen, z. B. in Büro, Haushalt, kleineren Hotels, Etagenküchen und Hauswirtschaft, ist der Einsatz von Geräten mit Kennzeichnung nach diesen Regeln nicht erforderlich.

 

Kategorie K1

Elektrische Betriebsmittel der Kategorie K1 sind geeignet zur Benutzung in Industrie, Gewerbe und Land- wirtschaft, z. B. gewerbliche Hauswirtschaft, Hotels, Küchen, Wäschereien, an Montagebändern in der Serienfertigung für kleinere und mittlere Seriengeräte, Laboratorien, Montage, Schlossereien, Werkzeugbau, Maschinenfabriken, Automobilbau, Innenausbau, Fahrzeuginstandhaltung, Fertigungsstätten, Kunststoff- verarbeitung, jeweils in Innenräumen, mit Einschränkungen auch im Freien.

 

Die Betriebsmittel werden unter normaler mechanischer Beanspruchung in trockener bis feuchter Umgebung eingesetzt, die Einwirkung von Staub ist normal, die von Ölen, Säuren und Laugen gering, Korrosionseinwirkungen liegen nicht vor.

Schutzart: IP 43, Ausnahmen: Handgeführte Elektrowerkzeuge nach EN 50 144-1
Schutzklasse: Vorzugsweise Klasse II
Mechanische Festigkeit: Schlagprüfung alle Teile 1
Nm und Fallprüfung Leitungen: H05RN-F oder mindestens gleichwertig
Steckvorrichtungen: Gummi oder Kunststoff

 

Elektrische Betriebsmittel der Kategorie K2 sind geeignet zur Benutzung in Räumen und Anlagen besonderer Art, z. B. Landwirtschaft, Tagebau, Stahlbau, Baustellen, Gießereien, Großmontage, chemische Industrie, bei Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung, jeweils in Innenräumen oder im Freien. Die Einwirkungen dürfen sein: Hohe mechanische Beanspruchung, Verwendung in nasser Umgebung, Korrosion, Öle, Säuren und Laugen mittel bis hoch, hohe Staubeinwirkung, auch leitfähige Stäube.

 

Schutzart: IP 54, Ausnahmen: Handgeführte Elektrowerkzeuge nach Normenreihe EN 50 144. Sind spritzwassergeschützte oder wasserdichte Betriebsmittel erforderlich: Mindestens IPX4 bzw. IPX7 Leuchten IPX3 Handleuchten IPX5
Schutzklasse:

Vorzugsweise Klasse II

Mechanische Festigkeit: Schlagprüfung alle Teile 1 Nm und Fallprüfung
Leitungen: H07RN-F oder mindestens gleichwertig Leitungsroller müssen für erschwerte Bedingungen geeignet und nach den Festlegungen für schutzisolierete Betriebsmittel gebaut sein
Steckvorrichtungen: Geeignet für erschwerte Bedingungen (rauer Betrieb)

Schutzarten nach DIN VDE 0470-1 (EN 60 529)
Elektrische_Betriebsmittel_Grafik_1

Der Arbeitgeber hat nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 und § 10 BetrSichV) dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die als technische Arbeitsmittel eingesetzt werden, durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
  2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzu- führen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Erstprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebs- mittel entfallen. Weiterhin sind zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen.

 

Die Festlegung von Prüffristen einschließlich Prüfumfang und Anforderung an den Prüfer hat in jedem Fall auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen. Nachstehende Tabellen (für ortsfeste und ortsveränderliche Betriebsmittel) können als Anhaltspunkt für die Festlegung herangezogen werden, wenn die elektrischen Anlagen oder Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind (Herstellerangaben beachten!).

 

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische_Betriebsmittel_Grafik_2

Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische_Betriebsmittel_Grafik_3

 

Abb._1997_Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit

Defekte Elektrogeräte und Elektroanlagen können lebensbedrohliche Unfälle verursachen. Deshalb fordert der Gesetzgeber regelmäßige Prüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Zeitsparend und sicher erledigen Sie dies mit dem Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit. >> mehr Informationen

 

 

Ersatzstoff, Ersatzverfahren

 

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber zu prüfen und zu dokumentieren, ob ein gefährlicher Stoff gegen einen anderen, weniger gefährlichen Stoff ausgetauscht werden kann. Ist die Verwendung alternativer Stoffe bzw. Produkte zumutbar und für die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, muss er diese verwenden. Ähnliches gilt für Ersatzverfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko.

 

Als Hilfestellung kann die TRGS 600 „Substitution" herangezogen werden.

Abb_1181Die neue Gefahrstoffverordnung

Für die meisten krebserzeugenden Stoffe sind nach der Novellierung der GefStoffV die Grenzwerte (TRK) entfallen. Um diese zu ersetzen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe ein neues Konzept zur Risikobewertung von krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet, das in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht wurde. >> mehr Informationen

 

 

Erste Hilfe

 

Unter Erste Hilfe wird die Erstversorgung von Verletzten, Vergifteten und Erkrankten bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe verstanden. Der Unternehmer ist für die Organisation der Ersten Hilfe in seinem Betrieb verantwortlich. Im Rahmen der Organisation sind bspw. jährliche Unterweisungen aller Mitarbeiter durchzuführen, in denen sie über allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen, die Lage und die Art der betrieblichen Erste-Hilfe-Einrichtungen, Name und Erreichbarkeit der Ersthelfer usw. informiert werden. Dabei hat er auch der Anwesenheit betriebsfremder Personen Rechnung zu tragen. Im Notfall muss eine funktionierende Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung, vorhanden sein. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Verunfallte

  • einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, der erstbehandelnde Arzt stellt fest, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
  • bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden
  • bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.

Der Arbeitgeber hat Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Zur personellen Ausstattung gehören Ersthelfer und, je nach Betriebsgröße und Art, Betriebs- oder Rettungssanitäter.

 

Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Ersthelfer müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Im Allgemeinen sollte 10 % der Belegschaft in Erster Hilfe ausgebildet sein. Vor der Benennung der Ersthelfer hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören.

Weitere Informationen: BGV A1, Dritter Abschnitt und BGI/GUV-I 509

 

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Erste-Hilfe-Material

 

Zum Erste-Hilfe-Material zählen Verbandmaterial, Antidote, medizinische Geräte und Instrumente sowie sonstige Hilfsmittel.

Art, Menge und Aufbewahrungsorte des vorzuhaltenden Erste-Hilfe-Materials muss der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bestimmen. Kriterien hierbei sind die Betriebsgröße, die vorhandenen betrieblichen Gefahren, die Ausdehnung und Struktur des Betriebes, die Tätigkeit, die Art des Erste-Hilfe-Personals, der Organisationsgrad des betrieblichen Rettungswesens, die Aufgabenteilung unter den Ersthelfern, den Betriebssanitätern und dem zum Einsatz kommenden ärztlichen Personal und die Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Rettungseinheiten, z.B. dem öffentlichen Rettungsdienst.

Weitere Informationen: BGI/GUV-I 509

 

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Erste-Hilfe-Raum

 

Ein Erste-Hilfe-Raum ist gem. ASR A4.3 in Betrieben ab 1000 Beschäftigten, bei hohem Gefährdungspotenzial ab 100 Beschäftigten vorgeschrieben. Erste-Hilfe-Räume müssen an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet und für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich sein. Sie sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur Ersten Hilfe auszustatten. An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein.

Die einschlägige Regel ist die ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe".
Weitere Informationen: BGI/GUV-I 509

 

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Abb._1180Die neue Arbeitsstättenverordnung

Ob Lage von Türen und Toren (und damit die vorgeschriebene Länge von Fluchtwegen!) oder die neu vorgeschriebenen Sicherheitsabstände an Scher- und Quetschstellen: Die neuen Konkretisierungen der ASR A1.7, der ASR A2.3 und aller weiteren geltenden Regelungen erhalten Sie jetzt mit diesem Praxishandbuch. >> mehr Informationen

 

 

Ersthelfer

 

Ersthelfer sind ausgebildete Laien, die dazu befähigt sind, im Rahmen der Ersten Hilfe am Ort des Geschehens Maßnahmen zu ergreifen, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit für den Betroffenen abzuwenden. Damit jederzeit an jedem Unfallort und bei Notfällen sofort geholfen werden kann, muss in jedem Unternehmen, d. h. in allen betrieblichen Bereichen, auf allen Bau- und Montagestellen und bei allen außerbetrieblichen Arbeiten, stets mind. ein Ersthelfer anwesend sein. Sind mehr als zwanzig Beschäftigte anwesend, wird zwischen kaufmännisch-verwaltenden Tätigkeiten (z. B. Bürokraft) und sonstigen Tätigkeiten (insbesondere Produktion und Handwerk) unterschieden.

 

In kaufmännisch-verwaltenden Unternehmen müssen mind. 5 % der Beschäftigten Ersthelfer sein, in den übrigen Unternehmen oder Unternehmensbereichen mindestens 10 % (§ 26 BGV A1). Die Ermittlung des Bedarfs an Ersthelfern sowie deren Platzierung im Betrieb sollte anhand der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei sind verschiedene Parameter, wie die Art der Gefahren, die Betriebsstruktur und die Ausdehnung des Betriebs, zu berücksichtigen. Als Ersthelfer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die an einer von den Berufsgenossenschaften für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Eine Liste der ermächtigten Stellen ist unter der Internetadresse www.bg-qseh.de veröffentlicht.

 

Die Ausbildung zum Ersthelfer umfasst acht Doppelstunden. Die Lehrinhalte können der BGI/GUV-I 509 entnommen werden. Je nach Art des Betriebs sind für die Ersthelfer zusätzliche Ausbildungskurse bzw. Unterweisungen erforderlich. Dies ist dann der Fall, wenn bspw. beim Umgang mit Gefahrstoffen damit zu rechnen ist, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung sind. Die Entscheidung über das Erfordernis zusätzlicher Ausbildungskurse bzw. Unterweisungen trifft der Betriebsarzt.

 

Zur Auffrischung der Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung neuer Lerninhalte muss der Ersthelfer im Zeitraum von zwei Jahren am Erste-Hilfe-Training teilnehmen. Dies umfasst vier Doppelstunden und ist im Regelfall erneut bei einer ermächtigten Stelle zu durchlaufen. Die Überschreitung des Zweijahreszeitraums führt dazu, dass wieder der acht Doppelstunden umfassende Grundlehrgang absolviert werden muss. Die Kosten der Aus- und Fortbildung von Ersthelfern trägt der Arbeitgeber.

 

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Erstuntersuchung

 

Erstuntersuchungen sind Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung. Vor der Aufnahme der Tätigkeit eines neuen Mitarbeiters sollte dieser auf die Eignung für die neue Tätigkeit hin untersucht werden. Die Erstuntersuchung muss spätestens zwölf Wochen nach Arbeitsaufnahme erfolgen (in bestimmten Fällen, z. B. bei Jugendlichen, muss das Ergebnis vor Aufnahme der Beschäftigung vorliegen).

 

Es kann auch erforderlich sein, einen Mitarbeiter bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Betriebs einer Erstuntersuchung zu unterziehen. Der Arbeitsmediziner beurteilt nach den Kriterien geeignet, geeignet mit Einschränkung oder ungeeignet. Damit kommt der Arbeitgeber einer seiner wesentlichen Fürsorgeverpflichtungen nach.

 

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Explosionsbereich

 

Der Explosionsbereich eines brennbaren Stoffes (Gas, Dampf, Staub) wird durch die obere und untere Explosionsgrenze gekennzeichnet. Er ist für jeden Stoff verschieden und hängt u. a. von der Menge der ge- bildeten Gasphase ab. Acetylen gehört zu den Stoffen mit dem größten Explosionsbereich (2,3 % bis 100 %). Benzin hat die Grenzen zwischen 0,6 % und 8 %.

 

Bei Stäuben wird z. B. die untere Explosionsgrenze erreicht, wenn im Raum eine 100 W Glühbirne im Abstand von 1 m nicht zu sehen ist. Eine gefährliche Staubkonzentration ist allerdings abhängig von der 166 Korngröße und Art des Staubes. Die Explosionsgrenzen liegen bei 20 bis 60 g/m3 (untere Explosionsgrenze) und 2.000 bis 6.000 g/m3 (obere Explosionsgrenze).

 

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Abb._1179Die neue Betriebssicherheitsverordnung

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Explosionsfähige Atmosphäre

 

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich ein Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Als atmosphärische Bedingungen in diesem Sinne gelten Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis + 60 °C.

Siehe hierzu TRBS 2152, TRGS 720

 

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Explosionsgefährdete Bereiche

 

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann und somit Maßnahmen zum Explosionsschutz durchgeführt werden müssen. Sie werden nach der Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt. Definition siehe auch Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche.

 

Die nachstehende Tabelle stellt die Zoneneinteilung und die erforderliche Schutzmaßnahme der Vermeidung wirksamer Zündquellen gegenüber:

 

Explosionsgefhrdete_Bereiche_Grafik

 

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    Explosionsschutzdokument

     

    Die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments ist eine Forderung der Betriebssicherheitsverordnung (§ 6 BetrSichV) im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung. Das Explosionsschutzdokument muss für alle explosionsgefährdeten Bereiche vor Arbeitsaufnahme vorliegen. Das Dokument ist bei technischen Änderungen, Änderungen von Verfahren oder Betriebsweisen zu aktualisieren. Die Dokumentation kann als Teil der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Die schriftliche Dokumentation ist ab einem Beschäftigten erforderlich.

    Inhalte des Explosionsschutzdokuments sind:

    • Beschreibung der Arbeitsverfahren, Stoffdaten
    • Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken
    • Erforderliche Schutzmaßnahmen (Schutzkonzept)
    • Zoneneinteilung
    • Aussagen zum Betrieb und zur Wartung von Geräten und Anlagen
    • Betriebsanweisungen

    Die BGR 104 „Explosionsschutzregeln“ gibt weitere Anhaltspunkte zum Erstellen eines Explosionsschutzdokuments.

     

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