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Fachkraft für Arbeitssicherheit

 

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) hat als beratende Person für den Arbeitgeber eine bedeutende Funktion in der Arbeitsschutzorganisation. Die Bestellung der FaSi ist im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt. Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen:

  • Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und üb er die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
  • Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

Im Einzelfall kann im Einverständnis mit den zuständigen Behörden auch eine Person als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden, die keine Meister-/ Techniker- oder Ingenieurausbildung besitzt. Sie muss aber die Fachkunde nachweisen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten. Die Ausbildung führt u. a. jede Berufsgenossenschaft durch. Sie beinhaltet Präsenzphasen, Selbstlernphasen und eine Praktikumsarbeit.

 

Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. In Unternehmen mit mehr als 30 bzw. 50 Mitarbeitern (branchenspezifische Regelung) muss der Arbeitgeber in jedem Fall eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Diese kann aus dem eigenen Betrieb kommen oder er kann mit einem sicherheitstechnischen Dienst einen Betreuungsvertrag abschließen. Für die arbeitsmedizinische Betreuung gelten die Aussagen adäquat. Die Berufung interner Fachkräfte ist mitbestimmungspflichtig nach dem Betriebsverfassungs- gesetz. Bei der Berufung externer Personen ist der Betriebsrat anhörungspflichtig.


Bei Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern bieten die Berufsgenossenschaften das alternative Betreuungsmodell an, nach dem der Unternehmer selbst entscheidet, ob und welche Betreuungsleistungen er beauftragt. Die Grundlagen dazu sind in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" niedergelegt.

 

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Feuerlöscher, Anzahl

 

Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B sind nach den Tabellen 2 und 4 der BGR 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ zu ermitteln. Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschl. 2 kg nicht verwendet werden.

Feuerlscher_Anzahl_Grafik_4

Feuerlscher_Anzahl_Grafik_1

 

Feuerlscher_Anzahl_Grafik_3

 

1. Verkauf, Handel, Lagerung

Brandgefährdung
gering mittel groß

Lager mit nichtbrennbaren Baustoffen,
z.B. Fliesen, Keramik mit geringem Verpackungsanteil
Verkaufsräume mit nichtbrennbaren Artikeln, z.B. Getränke, Pflanzen und Frischblumen, Gärtnereien
Lager mit nichtbrennbaren Stoffen und geringem Verpackungsmaterial

Lager mit brennbarem Material
Holzlager im Freien
Verkaufsräume mit brennbaren Artikeln, z.B. Buchhandel, Radio-Fernsehhandel,
Lebensmittel, Textilien, Papier, Foto, Bau-Heimwerkermarkt, Bäckereien,
Chemischreinigung
Ausstellung/Lager für Möbel
Lagerbereich für Leergut und
Verpackungsmaterial
Reifenlager
Lager mit leichtentzündlichen bzw. leicht entflammbaren Stoffen
Speditionslager
Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
Altpapierlager
Baumwolllager, Holzlager,
Schaumstofflager

 

2. Verwaltung, Dienstleistung

Brandgefährdung
gering mittel groß
Eingangs- und Empfangshallen von
Theatern, Verwaltungsgebäuden, Arztpraen,
Anwaltspraxen, EDV-Bereiche ohne Papier,
Bürobereiche ohne Aktenlagerung, Büchereien

EDV-Bereiche mit Papier
Küchen, Gastbereiche mit Hotels,
Pensionen
Bürobereiche mit Aktenlagerung,
Archive

Kinos, Diskotheken
Theaterbühnen
Abfallsammelräume

 

3. Industrie

Brandgefährdung
gering mittel groß

Ziegelei, Betonwerk
Herstellung von Glas und Keramik
Papierherstellung im Nassbereich
Konservenfabrik
Herstellung elektrotechnischer Artikel/
Geräte
Brauereien/Getränke
Stahlbau
Maschinenbau

Leder- und Kunststoffverarbeitung
Herstellung von Gummiwaren
Kunststoff-Spritzgießerei
Kartonagen
Montage von Kfz/Haushaltsgroßgeräten
Baustellen ohne Feuerarbeiten
Möbelherstellung, Spanplattenherstellung,
Webereien, Spinnereien, Herstellung von Papier
im Trockenbereich, Verarbeitung
von Papier, Getreidemühlen und Futtermittel,
Baustellen mit Feuerarbeiten, Schaumstoff-, Dachpappenherstellung,
Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern, Lackier- und
Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte, Raffinerien, Öl-Härtereien, Druckereien, Petrochemische
Anlagen, Verarbeitung von brennbaren Chemikalien

 

4. Handwerk

Brandgefährdung
gering mittel groß
Gärtnerei, Galvanik, Dreherei,
machanische Metallbearbeitung, Fräserei,
Bohrerei, Stanzerei
Schlosserei, Vulkanisierung, Leder-/
Kunstleder- und Textilverarbeitung,
Backbetrieb, Elektrowerkstatt
Kfz-Werkstatt
Tischlerei/Schreinerei,


Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung

Betriebliche Eigenheiten sind bei der Einordnung entsprechend zu berücksichtigen - Quelle: BGR 133

 

 

Flucht- und Rettungspläne

 

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt vom Arbeitgeber, einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Nutzung der Arbeitsstätte es erfordern. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn die regelmäßige Anwesenheit betriebsfremder und ortsfremder Personen eine zusätzliche Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen kann.

 

An Flucht- und Rettungspläne sind nach ASR A2.3 bzw. nach DIN ISO 23601 u. a. folgende Anforderungen zu stellen:

  • Die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungszeichen bei Ausfall der Stromversorgung ist durch Beleuchtung, Hinterleuchtung oder Verwendung lang nachleuchtender Materialien sicherzustellen.

Flucht-und_Rettunsgwege_Grafik

  • Flucht- und Rettungspläne müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
  • Der Flucht- und Rettungsplan ist an gut sichtbarer Stelle, möglichst im Ein- und Ausgangsbereich, aufzuhängen.
  • Er muss in kurzer, prägnanter Form Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen enthalten
  • Flucht- und Rettungspläne müssen den Gebäudegrundriss, den Verlauf der Flucht- und Rettungswege, der Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen, Brandschutzeinrichtungen und Sammelstellen sowie den Standort des Betrachters graphisch darstellen.
  • Der Flucht- und Rettungsplan ist mit entsprechenden Plänen nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. den Alarm und Gefahrenabwehrplänen nach der Störfallverordnung, abzustimmen oder mit diesen zu verbinden.

* Die Darstellung muss auf den Standort des Betrachters bezogen lagerichtig sein.

 

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Flucht- und Rettungswege

 

Um Arbeitsplätze und sonstige Aufenthaltsorte im Bedarfsfall sicher und schnell verlassen zu können, bedarf es gut geplanter und ausgeführter Wege, den Flucht- und Rettungswegen. Eindeutig und klar gefordert ist dies in verschiedenen Vorschriften: Die Arbeitsstättenverordnung und die dazugehörigen Richtlinien regeln dies grundsätzlich für Arbeitsbereiche. Die Vorgaben für Sonderbauten, wie Warenhäuser oder Versamm- lungsstätten, sind in den länderbezogenen Bauvorschriften festgeschrieben. Die hier konkretisierten Maßgaben dienen auch der Erfüllung der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes, das nicht nur Notfall- maßnahmen zur Ersten Hilfe oder Brandbekämpfung, sondern auch Überlegungen zu einer eventuell notwendigen Gebäudeevakuierung fordert.

 

Die erforderlichen Abmessungen der Fluchtwege ergeben sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3, Ziffer 5. Sie sind abhängig vom Gefahrenpotential in den Räumen (brandgefährdet, explosionsgefährdet, giftstoffgefährdet) und der Höchstzahl an Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg nutzen.

 

Fluchtwege und die dazugehörigen Notausgänge müssen jederzeit freigehalten, deutlich gekennzeichnet und erkennbar sein. Die Kennzeichnung darf nur mit zugelassenen Beschilderungen gem. ASR A1.3 ausgeführt werden.

 

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Abb._1180Die neue Arbeitsstättenverordnung

Die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Arbeitsstätten wurden verschärft. Dazu wurden neue ASR zu Raumtemperaturen und Unterkünften veröffentlicht. Wie können Sie die neuen Schutzziele realisieren? Wo liegen Spielräume, z.B. um Kosten zu sparen? >> mehr Informationen


 

 

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