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Gefährdungsbeurteilung
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ist eine Kernvorschrift des Arbeitsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber soll seine Arbeitsschutzmaßnahmen primär an der bestehenden Gefährdungslage in seinem Betrieb orientieren. Gefährdungsbeurteilungen werden vom Arbeitsschutzgesetz für alle Arbeitsplätze gefordert. Ziel ist die lückenlose Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Beurteilung wird schrittweise durchgeführt. Gleichartige Arbeitsplätze können zusammengefasst beurteilt werden. Grundsätzlich geht man so vor, dass alle möglichen Gefährdungen und Belastungen ermittelt und diese anschließend beurteilt werden und ggfs. angepasst werden. Aus dem Ergebnis einer solchen Analyse sind geeignete Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Die Schutzmaßnahmen sind anschließend im Betrieb umzusetzen.
Ihre Wirksamkeit muss überprüft werden. Vorgehensweise:
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Schutzmaßnahmen und die Ergebnisse ihrer Überprüfungen sind in einer Dokumentation zu sammeln und für Überprüfungen festzuhalten. Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten sind zu einer umfassenden Dokumentation nicht verpflichtet. In diesen Kleinstbetrieben reicht als Nachweis einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung die Aufzeichnung anhand einer Checkliste aus. Gefährdungsbeurteilungen sollen insbesondere dann durchgeführt bzw. aktualisiert werden, wenn:
Die Dokumentation sollte mindestens die Informationen des nachstehenden Musters enthalten. Beispiel für das Schema einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung:
Nachstehende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der gängigen Gefährdungsarten und Belast- ungsarten. Sie müssen ggf. im Einzelfall durch zusätzliche tätigkeits-spezifische Gefährdungs- oder Belastungsarten ergänzt werden. Für die einzelne zu betrachtende Tätigkeit trifft in der Praxis meist nur eine Auswahl zu.
Gefahrenklassen
Im GHS (Globally Harmonized System) werden die verschiedenen Arten von Gefahren in Gefahrenklassen eingeteilt. Einzelne Gefahrenklassen weisen sogenannte Differenzierungen auf, die eine genauere Betrachtung der Gefährdung nach Expositionswegen oder anhand anderer Aspekte ermöglichen. Beispielsweise wird innerhalb der Gefahrenklasse der Gewässergefährdung zwischen akuten und chronischen Wirkungen differenziert. Die Gefahrenklassen und deren Differenzierungen wiederum sind in Gefahrenkategorien untergliedert, die in der Regel eine Abstufung der Stärke der jeweiligen Gefahr darstellen. Die Einstufung in eine oder mehrere Gefahrenklassen und Differenzierungen ist mit der Zuordnung der jeweils zutreffenden Gefahrenkategorie und der Auswahl der entsprechenden Gefahrenhinweise (hazard statements = H-Sätze) verbunden, die die bisherigen R-Sätze ersetzen. An die Stelle der bisherigen S-Sätze treten Sicherheitshinweise (precautionary statements = P-Sätze), die Hinweise zu Vorsorgemaßnahmen, Lagerung und Entsorgung geben. Es gibt insgesamt 28 Gefahrenklassen (siehe auch Piktogramme im Anhang):
Gefahrstoffe
Alle chemischen Arbeitsstoffe, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können. Insbesondere werden hierunter Stoffe und Zubereitungen mit den Gefährlichkeitsmerkmalen, wie Sie in § 3 der GefStoffV beschrieben sind. Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe mit Gefährlichkeitsmerkmalen entstehen oder freigesetzt werden, fallen ebenfalls unter den Gefahrstoffbegriff.
Im EG-GHS und im Chemikaliengesetz (§§ 3 und 3a) wird nicht mehr von Gefahrstoffen gesprochen, sondern von "gefährlichen Stoffen".
Gefahrstoffverzeichnis
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht, wenn nur Tätigkeiten mit einer geringen Gefährdung ausgeübt werden. Welche das sind, ist im § 6 Abs. 11 der Gefahrstoffverordnung aufgeführt.
Außerdem muss auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen werden. Das Gefahrstoffverzeichnis dient dazu, einen Überblick über die im Betrieb hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe zu geben. Das Gefahrstoffverzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und es sollte mind. einmal jährlich überprüft werden. Das Datum der Erstellung bzw. der letzten Überprüfung ist festzuhalten.
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (Gefahr drohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden.
Gehörschutz
Als Gehörschutz wird persönliche Schutzausrüstung bezeichnet, die das Gehör vor Schäden durch zu laute Geräusche schützt. Gehörschutz muss Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, wenn die Beschäftigten an Arbeitsplätzen mit Lärm-Beurteilungspegel LEX 8h von mehr als 80 dB(A) arbeiten. Bei der Beschaffung von Gehörschutz sollte die Dokumentation des Herstellers geprüft werden hinsichtlich CE-Kennzeichnung, Einhaltung der DIN EN 352, Betriebsanweisung mit Angaben zum Dämpfungsgrad. Zu den Beschaffenheitsanforderungen beim Inverkehrbringen siehe auch persönliche Schutzausrüstung.
Zur Auswahl eines geeigneten Gehörschützers muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Lärm der Tages-Lärmexpositionspegel LEX 8h und der C-bewertete Expositionswert Lc (Frequenz des Lärms, Tonhaltigkeit) ermittelt werden. Ziel ist es, einen Gehörschutz auszuwählen, der einen Lärmpegel am Innenohr (also unter Berücksichtigung des Gehörschutzes) von 75 dB(A) erreicht. Eine Überprotektionierung, d. h. die Unterschreitung des Lärmpegels am Innenohr von 70 dB(A) sollte vermieden werden (Gefährdung durch fehlende Wahrnehmung von warnenden Umgebungsgeräuschen, akustischen Signalen etc.). Bei der Auswahl geeignetem Gehörschutzes muss abhängig von den Einsatzbedingungen der beste Gehörschutztyp ermittelt werden. Man unterscheidet bei den Typen:
Bei den Einsatzbedingungen sind zu berücksichtigen:
Für die Auswahl des Gehörschutztyps ist folgende Tabelle hilfreich:
Bei der Auswahl des Gehörschutztyps müssen die Beschäftigten grundsätzlich beteiligt werden, um die Akzeptanz der PSA sicherzustellen. Zu den Gehörschutzmitteln gibt der Hersteller den SNR-Wert (SNR = simplified noise reduction = vereinfachte Minderung Lärm), d. h. einen groben Richtwert der zu erwartenden Lärmminderung im Gehörorgan des Benutzers. Dieser Richtwert erlaubt allerdings nur eine Orientierung, da insbesondere die individuelle (fehlerhafte) Verwendung eines Gehörschutzes einen entscheidenden Einfluss auf dessen Wirkung hat. In der Praxis sollte aus Gründen der Prävention ein Abzug von diesem SNR-Wert gemacht werden, und zwar für:
Bei stark tonhaltigem, extrem hoch oder tiefrequentem Lärm sollte zudem die frequenzabhängige Dämpfung des Gehörschutzmittels berücksichtigt werden. Die Tonhaltigkeit des Lärms lässt sich aus der Differenz der Pegel LEX – Lc erkennen. Der frequenzabhängig Dämpfungsgrad des Gehörschutzes wird vom Hersteller als HML-Wert (H – high = hohe, M – middle = mittlere, L – low = tiefe Frequenzen) angegeben.
Bei extremer Schallexposition kann ein Gehörschutz unzureichend sein, weil neben dem Gehör auch Organe gefährdet werden. In diesen Fällen sind Schallschutzhelme und Schallschutzanzüge einzusetzen.
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) st ein vom Produktsicherheitsgesetz abgelöstes Gesetz, welches das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten einschließlich technischer Arbeitsmittel sowie die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen regelte.
GHS
Das GHS (Globales Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien - Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) beinhaltet von den Vereinten Nationen herausgegebene Empfehlungen, wodurch gefährliche Chemikalien identifiziert und ihre Anwender über die jeweiligen Gefahren mit Hilfe von Standardsymbolen und -sätzen auf den Verpackungsetiketten und mit Hilfe von Sicherheitsdatenblättern informiert werden sollen. Ziel ist eine weltweite Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme.
Im GHS treten an die Stelle der bisherigen 15 Gefahrenbezeichnungen 28 Gefahrenklassen. An die Stelle der R-Sätze treten im GHS die Gefahrenhinweise, und Sicherheitshinweise ersetzen die bisherigen S-Sätze. Die EU wird das GHS über die „EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ (CLAP: Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) umsetzen. Hierdurch wird das bestehende Regelwerk ersetzt. GHS ist Anfang 2009 in Kraft getreten. Demnach müssen Stoffe ab dem 01.12.2010 nach der neuen Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. Zubereitungen (es gilt der neue Terminus: Gemische) müssen spätestens ab dem 01.06.2015 nach der neuen Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.
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Die neue Gefahrstoffverordnung
Die neue Betriebssicherheitsverordnung

Praxisratgeber Maschinensicherheit