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Handschutz
Gefährdungen für die Hände müssen zunächst mit technischen und organisatorischen Maßnahmen beseitigt werden. Ist dies nicht möglich oder zu aufwändig, muss der Arbeitgeber Handschutz zur Verfügung stellen. Die Hände gehören bei der Arbeit zu den am meisten gefährdeten Körperteilen. Sie können gefährdet werden durch:
Normgerechte Schutzhandschuhe gibt es je nach Verwendungszweck in vielen Ausführungen. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass sie die notwendige Schutzwirkung aufweisen, beim Arbeiten möglichst wenig behindern und leicht zu reinigen sind.
siehe auch persönliche Schutzausrüstung.
Hautschutz
Hauterkrankungen zählen inzwischen zu den vier häufigsten angezeigten Berufskrankheiten und sind eine häufige Ursache für Fehlzeiten in Betrieben. Die Haut ist mit einer Fläche von ca. 2 m2 das größte Organ des Menschen. Neben Stoffwechselfunktionen erfüllt sie wichtige Aufgaben zur Gesunderhaltung. Damit die Haut diese Funktionen aber dauerhaft erfüllen kann, muss sie vorbeugend geschützt werden, z. B. durch die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe) oder durch geeignete Hautschutzmittel.
Grob eingeteilt besteht die Haut aus Oberhaut, Lederhaut und Unterhaut. Das, was allgemein als Haut bezeichnet wird, ist lediglich die Oberhaut. Sie besteht aus mehreren Lagen von lebenden Zellen, auf denen außen die 0,02 – 0,5 mm dicke Hornschicht ruht. Die Hornschicht besteht aus mehreren Lagen von Hornschüppchen, die sich kontinuierlich aus den lebenden Zellen entwickeln und nach Verschleiß abgestoßen werden. Verfügt die Hornschicht über einen ausreichenden Gehalt an Feuchtigkeit und Fett, liegen die Hornschüppchen in einem geordneten Verband: Die Haut ist glatt und elastisch und wirkt so als Barriere gegen äußere, schädigende Einflüsse. Die Haut hat im wesentlichen folgende Funktionen:
Die Erscheinungsformen von Hauterkrankungen sind vielfältig. Bei 90 % aller beruflichen Hauterkrankungen handelt es sich um Ekzeme. Man unterscheidet drei Arten von Ekzemen:
Eine ausgeprägte Belastungsschwäche der Haut bzw. Allergieneigung ist bei fast jedem Dritten in der Bevölkerung erblich bedingt. Wenn die Haut durch Verletzungen oder Einwirkungen schon vorgeschädigt ist, kann sie zusätzlichen Belastungen nur wenig Widerstand leisten und erkrankt leichter.
Um bei der Berufswahl, Aufnahme einer Tätigkeit oder Wechsel der Tätigkeit der Gefahr arbeitsbedingten Hauterkrankungen entgegen zu wirken, sollten sich Stellenbewerber einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit unterziehen. Treten bei Beschäftigten Hautveränderungen auf, ist sofort ein Arzt, möglichst Betriebsarzt oder Hautarzt, aufzusuchen, der bei begründetem Verdacht das berufsgenossenschaftliche Hautarztverfahren einleitet.
Durch das spezielle berufsgenossenschaftliche Hautarztverfahren sollen berufsbedingte Hauterkrankungen so früh wie möglich erkannt werden, damit die Berufsgenossenschaft mit allen geeigneten Mitteln einer arbeitsbedingten Hauterkrankung entgegenwirken und der Erkrankte wiederhergestellt werden kann. Die Hautveränderungen bei Beschäftigten sind Anlass, die betrieblichen Hautschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. den Erfordernissen anzupassen. Physikalische Einwirkungen wie Hitze, Kälte oder Reibung können die Haut beschädigen. Arbeiten im feuchten Milieu (siehe TRGS 401) beeinträchtigen den Säureschutzmantel; ölige, fettige Flüssigkeiten tragen die Fettschutzschicht ab und Chemikalien können zu Reizungen, Entzündungen oder zur Zerstörung der Haut führen. Pilze, Bakterien und Viren können unterschiedlichste Hautkrankheiten verursachen.
Hinzu kommt, dass nicht selten Fehler beim Umgang mit der Haut gemacht werden, z. B.:
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche hautgefährdenden Tätigkeiten vorliegen. Hierbei sind die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der Gefahrstoffe, die Tätigkeiten und Arbeitsverfahren und die sonstigen Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind auch vorbeugende Maßnahmen zu betrachten. Für den Einsatz von Hautschutz-, Desinfektionsmitteln und Schutzhandschuhen hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den richtigen Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung und die Verhaltensregeln enthält.
Es wird empfohlen, die ausgewählten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel in einem Hautschutzplan festzulegen und diesen an geeigneten Stellen, z. B. an Handwaschplätzen, auszuhängen. Der Hautschutzplan umfasst drei Stufen:
Bei der Auswahl der jeweils geeigneten Hautschutz- bzw. Reinigungs- und Pflegepräparate sollte der Unternehmer den Rat erfahrener Betriebsärzte oder Fachberater der Hersteller einholen. Da es keine universell verwendbaren Hautschutzcremes oder -schäume gibt, muss sich der Unternehmer bei der Beschaffung von Hautschutzpräparaten am Arbeitsverfahren und an den hautschädigenden Stoffen orientieren. Aufgrund praktischer Erfahrungen lassen sich Hautschutzpräparate in folgende Gruppen einteilen:
Hersteller
Der Begriff des Herstellers ist im § 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) definiert. Hersteller ist danach jede natürliche oder juristische Person, die • die ein Produkt herstellt oder
Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.
In bestimmten Fällen können Arbeitgeber den Herstellern gleichgestellt sein, wenn sie Produkte (Maschinen, Sicherheitsbauteile) für den Eigengebrauch wesentlich verändern. (siehe auch -> Eigenherstellung von Maschinen)
Den Hersteller treffen insbesondere die Pflichten für das -> Inverkehrbringen (z.B. der Verkauf an Händler oder Verwender) und Ausstellen (Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung) von Produkten nach § 3 ProdSG. Danach dürfen Produkte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
Wenn ein Produkt dem Geltungsbereich einer EU-Richtlinie unterliegt (einer Rechtsverordnung nach § 8 ProdSG unterfällt), darf es außerdem nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und
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Praxisratgeber Maschinensicherheit