Suche

Das Arbeitsschutzportal mit allen Vorlagen, Praxishilfen und Vorschriften

Drucken

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | X | Z

 

zum Inhaltsverzeichnis

Inverkehrbringen

 

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich (§ 2 Produktsicherheitsgesetz). Der Begriff „Überlassen“ ist mit einem Wechsel des Besitzes und damit der Verfügungsgewalt auf eine andere Person geknüpft. Dazu zählt auch das Vermieten, Verleihen oder das Verschenken von Produkten.

 

Überlassen eines Produktes (z. B. eines technischen Arbeitsmittels) von einem Unternehmer an seinen Beschäftigten ist kein Überlassen im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, sondern lediglich ein Bereitstellen, da der Beschäftigte keine Verfügungsgewalt über die Maschine erlangt, sondern die Maschine nur bedient. Hinsichtlich der Anforderung an die Beschaffenheit von Maschinen ist zu unterscheiden, ob diese als „neue“ Maschinen erstmalig oder als gebrauchte Maschinen (ggf. wieder aufgearbeitete aber nicht wesentlich veränderte Maschinen) erneut in den Verkehr gebracht werden. Wird eine Maschine erstmalig in Verkehr gebracht, muss die Maschinenverordnung (9. ProdSV) angewandt werden (Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung etc. sind erforderlich, siehe auch Maschinen)

 

Werden Maschinen erneut auf dem Markt bereitgestellt, sind sie ebenfalls vom Geltungsbereich des ProdSG erfasst, fallen aber nicht unter die Maschinenverordnung, weil diese nur für neue Maschinen gilt. Solche Maschinen dürfen gemäß § 3 ProdSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden. Werden diese Maschinen als Arbeitsmittel i. S. der BetrSichV verwendet, ist hinsichtlich der Anforderungen die Rechtslage zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens maßgeblich. Liegt der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Zeitraum vor 1995, sind in der Regel entsprechende Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden, für neuere Maschinen gelten die Anforderungen der Maschinenverordnung bzw. der Maschinenrichtlinie. Die Arbeitsmittel müssen dabei mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 der BetrSichV entsprechen.

Bei Chemikalien ist Inverkehrbringen die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte (§ 3 Chemikaliengesetz).

Abb_1680Praxisratgeber Maschinensicherheit

Seit Ende 2009 gilt die neue Maschinenrichtlinie. Ebenfalls neu sind die Niederspannungsrichtlinie und etliche Normen zur Maschinensicherheit. Ob Herstellung, Kauf, Import, Inbetriebnahme, Betrieb oder Veränderung von Maschinen: Wenn Sie die neuen Vorschriften nicht beachten, drohen Ihnen im Ernstfall hohe Haftungszahlungen oder der Verlust der Versicherungsdeckung.  >> mehr Informationen

 

nach oben