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Jugendschutz – Beschäftigung Jugendlicher

 

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen muss das Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden. Als Jugendlicher gilt, wer schon 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Bis zum Alter von 15 Jahren zählt man als Kind. Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf die im Gesetz genannten Ausnahmen (z. B. Betriebspraktikum) verboten. Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, es sei denn, diese sind zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich und ihr Schutz ist durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet.

 

Die Beschäftigung Jugendlicher ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Jugendlichen müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mind. halbjährlich über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unterwiesen werden. Jugendliche müssen vor dem Eintritt in das Berufsleben und danach regelmäßig (mind. einmal jährlich) ärztlich untersucht werden. Dies gilt nicht für eine geringfügige oder nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind.

3011Die neuen Aushangpflichtigen Gesetze

Zum Jahresanfang 2009 sind Änderungen im Mutterschutzgesetz und dem AGG in Kraft getreten. Diese Gesetze müssen in jedem Unternehmen ausgehängt werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, Ihren Mitarbeitern die aktuelle Fassung zugänglich zu machen! >> mehr Informationen

 

 

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