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Konformitätserklärung

Wer Produkte im Bereich der Europäischen Union in Verkehr bringen will, muss eine EG-Konformitätserklärung abgeben, wenn sein Produkt unter eine EU-Richtlinie fällt, in der diese Erklärung gefordert wird (z. B. Maschinenrichtlinie). Der Hersteller (oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter) erklärt darin, dass das in Verkehr gebrachte Produkt allen einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Richtlinie entspricht. Der Erklärung geht ein Bewertungsverfahren (Konformitätsbewertung) voraus.


Die EG-Konformitätserklärung muss beinhalten:

  • Name oder Erkennungszeichen und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
  • Beschreibung des Produkts
  • sämtliche einschlägigen Bestimmungen, denen das Produkt entspricht
  • ggf. Namen, Kennnummer und Anschrift der benannten Stelle sowie Nummer der EG-Baumusterbescheinigung
  • ggf. Bezugnahme auf die harmonisierten Normen, die verwendeten Normen und technischen Spezifikationen und Bezugnahme auf die anderen angewandten EU-Richtlinien
  • Identität des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten beauftragten Unterzeichners

Anwendung der Konformitätsbescheinigung auf Maschinen:

Grundsätzlich muss zu allen Maschinen, die nach dem 31.12.1994 im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erstmals in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, eine EG-Konformitätserklärung vorliegen.

Dazu gehören:

  • neue, verwendungsfertige Maschinen aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums
  • neue und gebrauchte Maschinen aus Drittländern
  • alte Maschinen und -anlagen, die nach dem 31.12.1994 wesentlich verändert wurden
  • verkettete Maschinen und Anlagen
  • auswechselbare Ausrüstungen i. S. d. EG-Maschinen-Richtlinie (keine Ersatzteile)
  • für den Eigengebrauch hergestellte oder wesentlich veränderte Maschinen und Anlagen (für bestimmte Maschinen, z. B. Flurförderzeuge und Hubarbeitsbühnen gelten andere Stichtage)

Eine Konformitätserklärung wird nicht für Maschinen ausgestellt, die nur in Kombination oder durch Einbau in anderen Maschinen (unvollständige Maschinen) betrieben werden können. Für diese Maschinen ist eine Einbauerklärung abzugeben.

Abb_1680Praxisratgeber Maschinensicherheit

Seit Ende 2009 gilt die neue Maschinenrichtlinie. Ebenfalls neu sind die Niederspannungsrichtlinie und etliche Normen zur Maschinensicherheit. Ob Herstellung, Kauf, Import, Inbetriebnahme, Betrieb oder Veränderung von Maschinen: Wenn Sie die neuen Vorschriften nicht beachten, drohen Ihnen im Ernstfall hohe Haftungszahlungen oder der Verlust der Versicherungsdeckung. >> mehr Informationen

 

 

Koordinator

 

Je nach Art und Umfang eines Bauvorhabens ist vom Bauherrn und wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen tätig werden, für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung des Bauvorhabens ein Koordinator zu bestellen.

 

Der Koordinator hat für das Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Ein geeigneter Koordinator i. S. d. Baustellenverordnung ist, wer über ausreichende und einschlägige

  • baufachliche Kenntisee
  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
  • Koordinatorenkenntnisse
  • berufliche Erfahrung in der Planung und / oder der Ausführung von Bauvorhaben

verfügt, um die in der Baustellenverordnung genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.

 

Aufgaben des Koordinatos während der Planung der Ausführung:

  • Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen
  • Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung
  • Erstellen einer Baustellenordnung

 

 

Kühlschmierstoffe

Unter Kühlschmierstoffen (KSS) werden Stoffe zum Trennen und Umformen von Werkstoffen bezeichnet. Sie unterscheiden sich in die Hauptgruppen nicht wassermischbare KSS (z. B. Schneid- und Schleiföle) und wassermischbare KSS (z. B. Öl-Wasser-Emulsionen oder Lösungen). In KSS können polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), N-Nitrosamine und Mikroorganismen enthalten sein bzw. entstehen.

 

Durch KSS können häufig Hauterkrankungen sowie Atemwegserkrankungen auftreten.KSS können bei Hautkontakt und Einatmen zu erheblichen Gesundheitsschäden führen. Diese sind nicht nur auf das Gemisch selbst, sondern auch auf die im Verlauf des Kühlvorgangs auftretenden Verunreinigungen zurückzuführen. Sie entfetten die Haut bis hin zu einer sog. Ölakne und können zu Allergien führen.

 

Bei höheren Temperaturen können auch neue Gefahrstoffe auftreten. Solche Stoffe (z. B. Nitrosamine) können Krebs erzeugen. Für Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, besteht ein Verwendungsverbot (GefStoffV, Anhang 2, Nr.4).


Schutzmaßnahmen:

  • Hautkontakt vermeiden
  • vorbeugende Hautschutzsalbe verwenden
  • persönliche Hygiene einhalten
  • Maschinen und Anlagen so gestalten, dass der Kontakt mit KSS minimiert wird (z. B. geschlossene Umlaufsysteme)

TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können"

 

Die Arbeitshilfen können Sie als Premium-Kunde frei herunterladen.

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Als Nicht-Kunde können Sie sie einzeln beziehen.

Abb_1181Die neue Gefahrstoffverordnung

Für die meisten krebserzeugenden Stoffe sind nach der Novellierung der GefStoffV die Grenzwerte (TRK) entfallen. Um diese zu ersetzen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe ein neues Konzept zur Risikobewertung von krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet, das in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht wurde. >> mehr Informationen

 

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