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KonformitätserklärungWer Produkte im Bereich der Europäischen Union in Verkehr bringen will, muss eine EG-Konformitätserklärung abgeben, wenn sein Produkt unter eine EU-Richtlinie fällt, in der diese Erklärung gefordert wird (z. B. Maschinenrichtlinie). Der Hersteller (oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter) erklärt darin, dass das in Verkehr gebrachte Produkt allen einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Richtlinie entspricht. Der Erklärung geht ein Bewertungsverfahren (Konformitätsbewertung) voraus.
Anwendung der Konformitätsbescheinigung auf Maschinen: Grundsätzlich muss zu allen Maschinen, die nach dem 31.12.1994 im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erstmals in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, eine EG-Konformitätserklärung vorliegen. Dazu gehören:
Eine Konformitätserklärung wird nicht für Maschinen ausgestellt, die nur in Kombination oder durch Einbau in anderen Maschinen (unvollständige Maschinen) betrieben werden können. Für diese Maschinen ist eine Einbauerklärung abzugeben.
Koordinator
Je nach Art und Umfang eines Bauvorhabens ist vom Bauherrn und wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen tätig werden, für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung des Bauvorhabens ein Koordinator zu bestellen.
Der Koordinator hat für das Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Ein geeigneter Koordinator i. S. d. Baustellenverordnung ist, wer über ausreichende und einschlägige
verfügt, um die in der Baustellenverordnung genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.
Aufgaben des Koordinatos während der Planung der Ausführung:
KühlschmierstoffeUnter Kühlschmierstoffen (KSS) werden Stoffe zum Trennen und Umformen von Werkstoffen bezeichnet. Sie unterscheiden sich in die Hauptgruppen nicht wassermischbare KSS (z. B. Schneid- und Schleiföle) und wassermischbare KSS (z. B. Öl-Wasser-Emulsionen oder Lösungen). In KSS können polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), N-Nitrosamine und Mikroorganismen enthalten sein bzw. entstehen.
Durch KSS können häufig Hauterkrankungen sowie Atemwegserkrankungen auftreten.KSS können bei Hautkontakt und Einatmen zu erheblichen Gesundheitsschäden führen. Diese sind nicht nur auf das Gemisch selbst, sondern auch auf die im Verlauf des Kühlvorgangs auftretenden Verunreinigungen zurückzuführen. Sie entfetten die Haut bis hin zu einer sog. Ölakne und können zu Allergien führen.
Bei höheren Temperaturen können auch neue Gefahrstoffe auftreten. Solche Stoffe (z. B. Nitrosamine) können Krebs erzeugen. Für Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, besteht ein Verwendungsverbot (GefStoffV, Anhang 2, Nr.4).
TRGS 611 "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können"
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Praxisratgeber Maschinensicherheit
Die neue Gefahrstoffverordnung