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Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Nach der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten „Läger“ – TRbF 20 – werden fachtechnisch folgende Lagerarten unterschieden:
- Passive Lagerung:
Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dicht verschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert noch zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.
- Aktive Lagerung:
Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Tankcontainern oder ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Lagerung ortsfest als Entnahme- oder Sammelbehälter benutzt oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.
- Gemischte Lagerung:
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten nach VbF (aufgehoben / ersetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung) mit Stoffen, die andere Gefahreigenschaften (z. B. nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder Gefahrstoffverordnung) aufweisen, in einem Lager.
- Zusammenlagerung:
Gemeinsame Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen „hochentzündlich, leichtentzündlich“ (früher: AI oder B), „entzündlich“ (früher: AII) mit anderen brennbaren Flüssigkeiten (früher: Gefahrklasse AIII) in einem Lagerraum oder in einem Auffangraum.
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Jährlich ereignen sich allein beim innerbetrieblichen Transport 230.000 Arbeitsunfälle. Nichtbeachtung von Verkehrswegen und falscher bzw. leichtsinniger Umgang mit Arbeitsmitteln sind nur zwei Beispiele für die zahlreichen Gefährdungen im Lager. Um diese zu verringern, verlangt die DIN EN 15635 strengere Kontrollen von Regalen. >> mehr Informationen
Löscheinrichtungen
Löscheinrichtungen sind Einrichtungen und Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Sie müssen in jedem Betrieb vorhanden sein. Die Art der Löschgeräte und deren Anzahl richtet sich nach der Betriebsgröße, der jeweiligen Betriebsart, und nach der Brandgefährdungseinstufung. Bei den Löscheinrichtungen wird zwischen ortsfesten und transportablen Geräten unterschieden. Zu den ortsfesten Geräten gehören z. B. Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Schaumlöschanlagen. Zu den gebräuchlichsten tran- sportablen Löscheinrichtungen gehören tragbare Feuerlöscher aller Art. Die Menge der benötigten Feuerlöscheinrichtungen ist in der BGR 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ sowie in der (geplanten) ASR A2.2 geregelt.
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Die Brandschutzprüfung und das Erstellen von Brandschutznachweisen sind sehr zeitaufwändig, weil viele Verordnungen, Sonderbauverordnungen und Normen beachtet werden müssen. Einfach, schnell und rechtssicher erledigen Sie das mit diesem praktischen Kombi-Paket. >> mehr Informationen
Lösemittel
Bei organischen Lösemitteln kann man davon ausgehen, dass es sich um Gefahrstoffe i. S. d. Gefahrstoffverordnung handelt. Die gebräuchlichsten organischen Lösemittel sind in reinem Zustand wasserhelle Flüssigkeiten. Ihre Dämpfe sind schwerer als Luft. Meistens sind sie leicht brennbar und ihre Dämpfe verursachen im Gemisch mit Luft Explosionsgefahr.
Lösemittel können durch Einatmen und durch Hautkontakt aufgenommen werden. Da viele Lösemittel Fett leicht auflösen, entfernen sie die natürliche Schutzschicht der Haut, so dass bei häufigem Kontakt Hauterkrankungen auftreten können. Darüber hinaus wird anderen reizenden Stoffen der Zugang erleichtert, was zu Hautveränderungen führen kann. Oft haben Lösemittel zudem die Eigenschaft, auch gesunde Haut zu durchdringen. Schutzmaßnahmen sind entsprechend dem Sicherheitsdatenblatt zu treffen.
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