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Maschinen

 

Der Begriff der „Maschine“ ist in der Richtlinie 2006/42/EG - Maschinenrichtlinie - definiert. Bei Maschinen handelt es sich um eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mind. eines beweglich ist, sowie ggf. von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffs, zusammengefügt sind. Auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind (keine Ersatzteile oder Werkzeuge), gelten ebenfalls als Maschine i. S. d. Richtlinie.

 

Als „Maschine“ wird auch eine Gesamtheit von Maschinen betrachtet, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; im Unterschied dazu verkettete Maschinen. Kauft ein Arbeitgeber eine richtlinienkonforme Maschine, treffen ihn keine Pflichten hinsichtlich Anforderung an die Beschaffenheit der Maschine (gilt nicht für Teilmaschinen). Dazu müssen ihm allerdings vorliegen:

Nicht richtlinienkonforme Maschinen (alte Maschinen) müssen die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, die für das Inverkehrbringen zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme anzuwenden waren, mind. aber den Vorschriften für Arbeitsmittel des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.


Die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Betriebs von Maschinen sind im Arbeitsschutzgesetz und insbesondere im Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, Prüfungen etc.). Verändert der Arbeitgeber Maschinen oder stellt er Maschinen für den Eigengebrauch her, treffen ihn die Herstellerpflichten.

 

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Abb_1680Praxisratgeber Maschinensicherheit

Seit Ende 2009 gilt die neue Maschinenrichtlinie. Ebenfalls neu sind die Niederspannungsrichtlinie und etliche Normen zur Maschinensicherheit. Ob Herstellung, Kauf, Import, Inbetriebnahme, Betrieb oder Veränderung von Maschinen: Wenn Sie die neuen Vorschriften nicht beachten, drohen Ihnen im Ernstfall hohe Haftungszahlungen oder der Verlust der Versicherungsdeckung. >> mehr Informationen

 

 

Maschinenrichtlinie

 

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen. Die Maschinenrichtlinie ist seit 29.12.2009 in Kraft und wird in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Vorgängerrichtlinie:

  • Teilmaschinen (unvollständige Maschinen) sind künftig mit „Einbauerklärung“ des Herstellers (bisher:  Herstellererklärung) auszuliefern
  • die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind vom Hersteller durch eine Risikobeurteilung (DIN EN ISO 12100) einschl. Ergonomie, Lärm- und Vibrationsemissionen nachzuweisen
  • Änderungen des Konformitätsbewertungsverfahrens (Beteiligung benannter Stellen)

Abb_1680Praxisratgeber Maschinensicherheit

Seit Ende 2009 gilt die neue Maschinenrichtlinie. Ebenfalls neu sind die Niederspannungsrichtlinie und etliche Normen zur Maschinensicherheit. Ob Herstellung, Kauf, Import, Inbetriebnahme, Betrieb oder Veränderung von Maschinen: Wenn Sie die neuen Vorschriften nicht beachten, drohen Ihnen im Ernstfall hohe Haftungszahlungen oder der Verlust der Versicherungsdeckung. >> mehr Informationen

 

 

Mutterschutz

 

Der Schutz werdender und stillender Mütter ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Mutterschutzrichtlinienverordnung geregelt. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigung einer werdenden Mutter, sobald er dies erfährt, der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für werdende Mütter gibt es eine Vielzahl an Beschäftigungsverboten (2. Abschnitt MuSchG), bspw. für schwere körperliche Arbeiten, bei Lärm, Erschütterungen, Einwirkungen von gesundheitsschädlichen Stoffen usw.

 

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) dürfen sie ebenfalls nicht beschäftigt werden. Neben den allgemeinen Beschäftigungsverboten kann der behandelnde Arzt auch ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung genießen Frauen einen besonderen Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG).


Können werdende oder stillende Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren, Verfahren oder Arbeitsbedingungen gefährdet werden, muss der Arbeitgeber rechtzeitig für jede Tätigkeit Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Das Ergebnis der Beurteilung sowie die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen hat er den werdenden und stillenden Müttern unverzüglich mitzuteilen.

3011Die neuen Aushangpflichtigen Gesetze

Zum Jahresanfang 2009 sind Änderungen im Mutterschutzgesetz und dem AGG in Kraft getreten. Diese Gesetze müssen in jedem Unternehmen ausgehängt werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, Ihren Mitarbeitern die aktuelle Fassung zugänglich zu machen! >> mehr Informationen

 

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