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Maschinen
Der Begriff der „Maschine“ ist in der Richtlinie 2006/42/EG - Maschinenrichtlinie - definiert. Bei Maschinen handelt es sich um eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mind. eines beweglich ist, sowie ggf. von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffs, zusammengefügt sind. Auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind (keine Ersatzteile oder Werkzeuge), gelten ebenfalls als Maschine i. S. d. Richtlinie.
Als „Maschine“ wird auch eine Gesamtheit von Maschinen betrachtet, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; im Unterschied dazu verkettete Maschinen. Kauft ein Arbeitgeber eine richtlinienkonforme Maschine, treffen ihn keine Pflichten hinsichtlich Anforderung an die Beschaffenheit der Maschine (gilt nicht für Teilmaschinen). Dazu müssen ihm allerdings vorliegen:
Nicht richtlinienkonforme Maschinen (alte Maschinen) müssen die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, die für das Inverkehrbringen zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme anzuwenden waren, mind. aber den Vorschriften für Arbeitsmittel des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.
Maschinenrichtlinie
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen. Die Maschinenrichtlinie ist seit 29.12.2009 in Kraft und wird in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Vorgängerrichtlinie:
Mutterschutz
Der Schutz werdender und stillender Mütter ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Mutterschutzrichtlinienverordnung geregelt. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigung einer werdenden Mutter, sobald er dies erfährt, der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für werdende Mütter gibt es eine Vielzahl an Beschäftigungsverboten (2. Abschnitt MuSchG), bspw. für schwere körperliche Arbeiten, bei Lärm, Erschütterungen, Einwirkungen von gesundheitsschädlichen Stoffen usw.
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) dürfen sie ebenfalls nicht beschäftigt werden. Neben den allgemeinen Beschäftigungsverboten kann der behandelnde Arzt auch ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung genießen Frauen einen besonderen Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG).
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Praxisratgeber Maschinensicherheit
