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Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

 

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten und vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Sie darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist. Wenn die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden, ist die Gefährdung unter Berücksichtigung der folgenden Punkte zu beurteilen:

  • gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen
  • Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit, insbesondere im Sicherheitsdatenblatt
  • Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege
  • physikalisch-chemische Wirkungen
  • Möglichkeiten einer Substitution
  • Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge
  • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
  • Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen
  • Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Dabei haben technische und organisatorische Maßnahmen grundsätzlich Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen.

Abb_1181Die neue Gefahrstoffverordnung

Für die meisten krebserzeugenden Stoffe sind nach der Novellierung der GefStoffV die Grenzwerte (TRK) entfallen. Um diese zu ersetzen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe ein neues Konzept zur Risikobewertung von krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet, das in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht wurde. >> mehr Informationen

 

 

Toluol

 

Chemische Formel:

C7H8


Eigenschaften:

Toluol ist eine leicht entzündliche Flüssigkeit, die häufig als Lösemittel, z. B. in Lacken oder Klebstoffen, verwendet wird. Die Dämpfe bilden mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch.


Gesundheitsgefahren:

Hauptaufnahmewege verlaufen über den Atemtrakt und über die Haut. Toluol wirkt sich hauptsächlich auf das zentrale Nervensystem aus. Außerdem kann es Reizerscheinungen im Bereich der Augen, der Atemwege und der Haut verursachen.


Wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Sehr gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraums vorsehen.
  • Lösemittelbeständigen Fußboden vorsehen.
  • Der Fußboden sollte keinen Bodenabfluss haben.
  • Waschgelegenheit am Arbeitsplatz vorsehen.
  • Beim Umgang mit größeren Mengen Notbrausen vorsehen.
  • An Arbeitsplätzen dürfen nur die Substanzmengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.
  • Gefäße nicht offen stehen lassen.
  • Für das Ab- und Umfüllen möglichst dichtschließende Anlagen mit Absaugung einsetzen.


Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung:

ist anzubieten; sie ist Pflicht, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht.

Kennzeichnung:
Gefahrensymbole
F (leichtentzündlich),
Xn (gesundheitsschädlich)
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
R 11, R 38, R 48/20, R 63, R 65, R 67
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
S 2, S 36/27 S 46, S 62
GHS-Einstufung und -Kennzeichnung:
GHS-Piktogramm:
Flamme, Gesundheitsgefahr, Ausrufezeichen
Signalwort: Gefahr
Gefahrenhinweise (H-Sätze):
H225, H361d, H304, H373, H315, H336
Sicherheitshinweise (P-Sätze):
P210, P301+P310, P331, P302+P352

 

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Abb_1181Die neue Gefahrstoffverordnung

Für die meisten krebserzeugenden Stoffe sind nach der Novellierung der GefStoffV die Grenzwerte (TRK) entfallen. Um diese zu ersetzen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe ein neues Konzept zur Risikobewertung von krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet, das in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht wurde. >> mehr Informationen

 

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