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Übertragung Arbeitgeberpflichten
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. Das Muster eines solchen Dokuments ist im Abschnitt 2.12 BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ zu finden. Die beauftragte Person ist regelmäßig durch den Arbeitgeber zu kontrollieren, ob er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Überwachungsbedürftige Anlagen (BetrSichV)
Überwachungsbedürftige Anlagen (ÜA) sind Anlagen, die aufgrund der Gefahren, die von ihnen ausgehen können, einer besonderen Überwachung bedürfen. Als Gefahrenmomente stehen bei ÜA hoher Druck, Brand- und Explosionsgefahr und Absturz im Vordergrund. ÜA werden abschließend im § 2 ProdSG aufgezählt. Es sind:
(Bestimmte Energieanlagen nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen). Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Bis auf nur wenige Ausnahmen gelten für ÜA die Vorschriften des dritten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung. Die wichtigsten Regelungen darin sind:
Zu beachten ist, dass ÜA i. d. R. mit Unterstützung von Beschäftigten betrieben werden. Da ÜA gleichzeitig Arbeitsmittel i. S. d. Betriebssicherheitsverordnung sind, müssen in diesen Föllen auch die Anforderungen des zweiten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden.
Unfallanzeige
Wenn ein Beschäftigter länger als drei Kalendertage durch einen Arbeitsunfall krank ist, muss der Arbeitgeber der zuständigen Berufsgenossenschaft den Unfall schriftlich mittels eines offiziellen Formblatts anzeigen. Die zuständige Behörde erhält, ebenso wie der Betriebsrat, eine Kopie der Unfallanzeige.
Unterweisung
Damit Beschäftigte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Beschäftigten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.
Die Unterweisung ist auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Arbeitgebers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Beschäftigten stehen.
Die Unterweisung ist mind. einmal jährlich durchzuführen. Daneben gibt es weitere Anlässe für eine Unterweisung:
Die Unterweisung der Beschäftigten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Unterweisungsverpflichtungen kommen u. a. aus der Betriebssicherheitsverordnung, dem Arbeitsschutzgesetz, der Gefahrstoffverordnung , der BGV A1 und weiteren Regelungen. Insbesondere durch die Betriebssicherheitverordnung wird eine besondere Unterweisung für Wartungs- und Instandhaltungspersonal gefordert.
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