Suche

Das Arbeitsschutzportal mit allen Vorlagen, Praxishilfen und Vorschriften

Drucken

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | X | Z

 

 

Übertragung Arbeitgeberpflichten

 

Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. Das Muster eines solchen Dokuments ist im Abschnitt 2.12 BGR A1 „Grundsätze der Prävention“ zu finden. Die beauftragte Person ist regelmäßig durch den Arbeitgeber zu kontrollieren, ob er seinen Verpflichtungen nachkommt.

 

Die Arbeitshilfen können Sie als Premium-Kunde frei herunterladen.

Wie werde ich Premium-Kunde?

Als Nicht-Kunde können Sie sie einzeln beziehen.

 

 

Überwachungsbedürftige Anlagen (BetrSichV)

 

Überwachungsbedürftige Anlagen (ÜA) sind Anlagen, die aufgrund der Gefahren, die von ihnen ausgehen können, einer besonderen Überwachung bedürfen. Als Gefahrenmomente stehen bei ÜA hoher Druck, Brand- und Explosionsgefahr und Absturz im Vordergrund. ÜA werden abschließend im § 2 ProdSG aufgezählt. Es sind:

  • Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen
  • Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln
  • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
  • Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke
  • Acetylenanlagen und Calciumcarbidläger
  • Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten

(Bestimmte Energieanlagen nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen). Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Bis auf nur wenige Ausnahmen gelten für ÜA die Vorschriften des dritten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung. Die wichtigsten Regelungen darin sind:

  • Montage, Installation und Betrieb der Anlagen nach dem Stand der Technik
  • Montage, Installation, Betrieb, und sicherheitsrelevante Änderungen bestimmter ÜA bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (s. § 13 Betriebssicherheitsverordnung)
  • vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen und nach Schadensfällen sind diese Anlagen von zugelassenen Überwachungsstellen (Teilprüfungen in Ausnahmen von befähigten Personen) prüfen zu lassen (siehe auch Prüfungen wiederkehrende)
  • Anzeigerpflicht bei Unfällen und Schadensfällen

Zu beachten ist, dass ÜA i. d. R. mit Unterstützung von Beschäftigten betrieben werden. Da ÜA gleichzeitig Arbeitsmittel i. S. d. Betriebssicherheitsverordnung sind, müssen in diesen Föllen auch die Anforderungen des zweiten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden.

Abb._1179Die neue Betriebssicherheitsverordnung

Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Änderung der BetrSichV ist die größte seit ihres Inkrafttretens und betrifft nahezu alle Unternehmen. Alle Änderungen müssen ab sofort Ihre Arbeitsschutz-Maßnahmen bestimmen! Arbeitsschutzexperten haben als Umsetzungshilfe dieses Praxishandbuch entwickelt. >> mehr Informationen

 

 

Unfallanzeige

 

Wenn ein Beschäftigter länger als drei Kalendertage durch einen Arbeitsunfall krank ist, muss der Arbeitgeber der zuständigen Berufsgenossenschaft den Unfall schriftlich mittels eines offiziellen Formblatts anzeigen. Die zuständige Behörde erhält, ebenso wie der Betriebsrat, eine Kopie der Unfallanzeige.

 

Die Arbeitshilfen können Sie als Premium-Kunde frei herunterladen.

Wie werde ich Premium-Kunde?

Als Nicht-Kunde können Sie sie einzeln beziehen.

 

 

Unterweisung

 

Damit Beschäftigte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Beschäftigten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.

 

Die Unterweisung ist auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Arbeitgebers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Beschäftigten stehen.

 

Die Unterweisung ist mind. einmal jährlich durchzuführen. Daneben gibt es weitere Anlässe für eine Unterweisung:

  • Einstellung oder Versetzung
  • Veränderung im Aufgabenbereich
  • Veränderung in den Arbeitsabläugen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe
  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen
  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse

Die Unterweisung der Beschäftigten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Unterweisungsverpflichtungen kommen u. a. aus der Betriebssicherheitsverordnung, dem Arbeitsschutzgesetz, der Gefahrstoffverordnung , der BGV A1 und weiteren Regelungen. Insbesondere durch die Betriebssicherheitverordnung wird eine besondere Unterweisung für Wartungs- und Instandhaltungspersonal gefordert.

 

Die Arbeitshilfen können Sie als Premium-Kunde frei herunterladen.

Wie werde ich Premium-Kunde?

Als Nicht-Kunde können Sie sie einzeln beziehen.

Abb_6023Sicherheitshandbuch auf CD-ROM

90 % aller Arbeitsunfälle passieren aus Unachtsamkeit. Erhöhen Sie jetzt die Sicherheit in Ihrem Betrieb und nutzen Sie zur Durchführung und Dokumentation Ihrer Arbeitsschutzmaßnahmen unsere fertigen Arbeitshilfen auf CD-ROM.

>> mehr Informationen

 

nach oben