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Verbandbuch

 

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert (Verbandbuch) und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Es besteht auch ein versicherungsrechtlicher Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann.

 

Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:

  • Namen des Verletzten bzw. Erkrankten
  • Datum / Uhrzeit des Unfalls bzw. Gesundheitsschadens
  • Ort
  • Hergang
  • Art und Umfang der Verletzung / Erkrankung
  • Name und Zeugen
  • Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung
  • Art und Weise der Erste-Hilfe-Leistung
  • Anme der Erste-Hilfe-Leistenden

Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere das „Verbandbuch“ (BGI 511-1) oder der „Meldeblock“ (BGI 511-3) verwendet werden. Es kann auch elektronisch geführt werden.

 

Die Arbeitshilfen können Sie als Premium-Kunde frei herunterladen.

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Als Nicht-Kunde können Sie sie einzeln beziehen.

 

 

Verbotszeichen

 

Verbotszeichen sind Zeichen, die ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagen. Die Gestaltung von Verbotszeichen ist in der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.3) „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ geregelt:

  • Form: rund
  • schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links nach rechts in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot (die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).

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Versicherte Wege

 

Für den berufsgenossenschaftlichen Versicherungsschutz ist es entscheidend, dass der Weg unternommen wird, um zur Arbeit zu gelangen bzw. von ihr zurückzukehren. Bei Benutzung öffentlichen Straßengeländes (Straße oder Platz) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf dessen gesamte Fläche. Der Wechsel der Straßenseite, auch aus privaten Gründen (z. B. Einkauf), steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen, gleich auf welcher Straßenseite Ziel- und Ausgangspunkt des Weges liegen. Dies gilt auch bei Kraftfahrzeugbenutzung mit Anhalten auf der einen Seite und Überqueren der Straße und Rückkehr zum Kraftfahrzeug, ebenso für mehrfachen Wechsel der Straßenseite.

 

Wird der öffentliche Straßenraum jedoch verlassen bzw. ein anderer Weg eingeschoben (und dies aus privaten Gründen), so handelt es sich um eine Unterbrechung, für die kein Versicherungsschutz besteht. Das Aufsuchen eines Geschäfts für den Privateinkauf von Lebensmitteln unterbricht somit den Versicherungsschutz. Erst bei Wiederbetreten des öffentlichen Straßenraums nach Verlassen des Geschäfts und Wiederaufnahme des ursprünglichen Weges zum bzw. vom Ort der Tätigkeit besteht wieder Versicherungsschutz.

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