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Arbeitsschutzorganisation Alkohol am Arbeitsplatz - so schützen Sie Ihren BetriebNews | 02.01.2012 Das Robert-Koch-Institut schätzt den volkswirtschaftlichen Schaden durch Alkoholkonsum in Deutschland auf 20 Milliarden Euro jährlich. Erschreckend: Etwa fünf Prozent der Beschäftigten oder 1,25 Millionen Menschen gelten als alkoholkrank, weitere 2,5 Millionen sind gefährdet. Etwa jede sechste Kündigung soll aufgrund von Alkoholmissbrauch erfolgen. Alkoholisierte Beschäftigte können eine große Gefahr für die Betriebssicherheit darstellen. Hier erhalten Sie wertvolle Tipps im Umgang mit diesem sensiblen Arbeitsschutzthema.
Alkohol hat als Genussmittel eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz. Der Missbrauch von Alkohol hingegen ist weitgehend tabuisiert. Da die Grenzen zwischen verantwortungsvollem Konsum und Missbrauch fließend sind, fällt es vielen Vorgesetzten schwer, den richtigen Ton zu treffen. Es leuchtet ein, dass die jeweilige Unternehmenskultur einen großen Einfluss darauf hat, wie mit dem Thema Alkohol umgegangen wird. Es muss nicht gleich ein komplettes betriebliches Suchtpräventionsprogramm sein. Einige Leitlinien für den Umgang mit Alkohol lassen sich jedoch ohne großen Aufwand festlegen und umsetzen:
Weil bei jeder Alkoholabhängigkeit die Gefahr besteht, dass Personen aus dem Umfeld des Betroffenen in eine Co-Abhängigkeit geraten und den Kranken durch falsch verstandene Hilfsbereitschaft in seiner Sucht unterstützen, statt ihn zu konfrontieren, sind konkrete Vereinbarungen sinnvoll. Zum Beispiel, dass es nicht unkollegial ist, mit dem nächsten Vorgesetzten über Alkoholprobleme eines Kollegen zu sprechen.
Betrunkene im Betrieb: Was tun? Vermeiden Sie folgende häufige Fehler im Umgang mit alkoholisierten Kollegen:
Wenn ein Beschäftigter während der Arbeit trinkt, muss der Betrieb handeln. Die Fürsorgepflicht liegt zwar beim Arbeitgeber, doch sollten auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufmerksam werden, wenn Kollegen alkoholisiert sind. Denn arbeitet der alkoholisierte Kollege und verursacht dabei einen Unfall oder wird verletzt, steht die Haftungsfrage im Raum. So kommt die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften für die Folgen sehr wahrscheinlich nicht auf. Ist Alkohol im Spiel, wird im Einzelfall abgewogen, ob der Unfall auch ohne Alkohol passiert wäre oder ob Alkohol die wesentliche Unfallursache ist. Weil alkoholisierte Beschäftigte nicht mehr sicher arbeiten können – auch wenn sie nur geringe Mengen getrunken haben – reicht es aus, wenn Vorgesetzte bzw. Kollegen den subjektiven Eindruck haben, dass der alkoholisierte Betroffene beeinträchtigt ist, um ihn für den jeweiligen Arbeitstag von seiner Aufgabe zu entbinden. Allerdings sollte man Ausfallerscheinungen und Auffälligkeiten gut dokumentieren und eventuell durch Zeugen belegen. Bei vermuteter leichter Alkoholisierung kann es ausreichen, den Betroffenen für einige Zeit von seinem Arbeitsplatz zu entfernen. Ist der Kollege stark alkoholisiert, muss der Arbeitgeber für einen sicheren Heimtransport sorgen. Je nach Sachlage muss man dabei den Kollegen womöglich bis zur heimischen Haustür begleiten. Auf keinen Fall darf man zulassen, dass der alkoholisierte Kollege mit dem Auto fährt. Über den Arbeitsabbruch sollte man ein Protokoll erstellen, das der betroffene Mitarbeiter am nächsten Tag unterschreiben muss. In schweren Fällen von Alkoholmissbrauch, wenn der alkoholisierte Kollege etwa sich selbst oder andere gefährdet oder wenn er trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit ist, nach Hause zu gehen, kann der Vorgesetzte die Polizei verständigen.
5-Stufen-Maßnahmeplan Erfahre Arbeitsschutzexperten empfehlen beim Umgang mit Alkoholikern einen 5-Stufen-Maßnahmeplan, in den Sie auch den Betriebsarzt, die Vorgesetzten und unter Umständen auch den Betriebsrat miteinbeziehen sollten. Abhängig von der Art der Tätigkeit des Mitarbeiters und der Schwere der Verfehlungen sollen Sie der Reihe nach folgende Schritte unternehmen:
Eine derartige Eskalation sollte natürlich die Ausnahme bleiben. Besser für das Betriebsklima ist es, wenn Sie den Betroffenen durch Hilfsangebote motivieren, sein Verhalten zu ändern. Im Sinne des betrieblichen Arbeitsschutzes heißt es im Zweifel: lieber Vorsicht als Nachsicht.
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