|
Arbeitsschutzorganisation
News | 08.06.2011
Durch die zunehmende Mobilität, die in der Arbeitswelt gefordert wird, kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werden. Für den Arbeitgeber stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie es mit dem Versicherungsschutz des Beschäftigten im Ausland aussieht: Haftet die gesetzliche Unfallversicherung auch bei Unfällen im Ausland?
In Deutschland sind alle in der gewerblichen Wirtschaft Beschäftigten durch die Berufsgenossenschaften gegen Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle versichert sind. Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für einen befristeten Zeitraum ins Ausland entsandt, so besteht dieser Versicherungsschutz auch für die Arbeit in der Ferne. Allerdings variiert sowohl die Ausgestaltung als auch der Umfang des Schutzes je nach Zielland.
Versicherungsschutz innerhalb der EU
Nach EG-Recht sind Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens auch im europäischen Ausland durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Dies gilt allerdings nur, wenn die Aussendung nicht länger als 12 Monate dauert. Eine unvorhergesehene Verlängerung kann bei der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland beantragt werden. Auch der Umfang des Versicherungsschutzes ist unter Umständen eingeschränkt: Sachleistungen kann der Betroffene bei einem Arbeitsunfall erhalten. Die medizinische Heilbehandlung sowie die erforderlichen Hilfsmittel werden nach den Bestimmungen des Gastlandes erbracht. Deshalb kann es in einigen Fällen sinnvoll sein, eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Die Kosten werden von der zuständigen Stelle vor Ort übernommen und dann von der entsprechenden Berufsgenossenschaft erstattet.
Versicherungsschutz außerhalb der EU
Mit Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Israel, Marokko, Tunesien, Türkei und Serbien und Montenegro hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Das bedeutet für Beschäftigte, die in eben genannte Länder entsandt werden, besteht ein Versicherungsschutz durch die deutsche Unfallversicherung. Die Befristung des Aufenthalts ist allerdings von Land zu Land verschieden. Bei einem Arbeitsunfall gelten die gleichen Regelungen, wie in den EU-Ländern.
In den anderen Staaten, mit denen kein Abkommen besteht, gibt es trotzdem einen Versicherungsschutz bei der Entsendung eines Beschäftigten ins Ausland. Da es hierbei für die Befristung der Tätigkeit keine Regeln gibt, ist der Schutz auch für längerfristige Tätigkeiten gegeben. Im Falle eines Arbeitsunfalls sind die Leistungen allerdings vorzufinanzieren. In der Folge kann dann die Kostenerstattung bei der Berufsgenossenschaft beantragt werden. Über die Maßnahmen sollte man sich deshalb mit der Berufsgenossenschaft abstimmen, damit die Kostenübernahme geregelt ist.
Kein Versicherungsschutz bei anderen Bedingungen
Wenn durch die äußeren Umstände kein Versicherungsschutz im Ausland besteht, so kann bei verschiedenen Trägern eine freiwillige Auslandsunfallversicherung abgeschlossen werden. Wenn dafür alle Maßnahmen getroffen wurden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle notwendigen Unterlagen bei der Krankenkasse oder der BfA besorgen, damit im Ernstfall schnell und reibungslos gehandelt werden kann.
90 % aller Arbeitsunfälle passieren aus Unachtsamkeit. Erhöhen Sie jetzt die Sicherheit in Ihrem Betrieb und nutzen Sie zur Durchführung und Dokumentation Ihrer Arbeitsschutzmaßnahmen unsere fertigen Arbeitshilfen auf CD-ROM. >> mehr Informationen
Für PREMIUM-User ist der Zugriff auf alle Rechtsvorschriften frei.
 Sie sind noch kein PREMIUM-User? >> Mehr Informationen
Vereinigte IKK/ns |