Arbeitsschutzorganisation Das müssen Sie über den Laserschutzbeauftragten wissenNews | 26.09.2011 Der Umgang mit Lasern birgt vor allem für Haut und Augen der Beschäftigten viele Gefahren. In vielen Unternehmen gibt es deshalb einen Laserschutzbeauftragten, der für einen sicheren Umgang mit Lasern sorgt. Doch was genau zählt zu den Aufgaben des Laserschutzbeauftragten? Und wer ist für dessen Bestellung verantwortlich?
Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“ ist ein Unternehmer, in dessen Betrieb Laser der Klassen 3R, 3B und 4 verwendet werden, verpflichtet einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser hat grundsätzlich die Aufgabe den Unternehmer beim sicheren Betrieb von Lasern zu unterstützen.
Bestellung des Laserschutzbeauftragten Die Bestellung des Laserschutzbeauftragten muss immer schriftlich erfolgen. Der Unternehmer kann für diese Aufgabe nur Personen auswählen, die eine entsprechende Sachkenntnis nachweisen können. Sachkundig ist eine Person dann, wenn sie aufgrund von ihrer fachlichen Ausbildung oder durch gesammelte Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben hat. Nur dann kann sie als Laserschutzbeauftragte(r) über notwendige Schutzmaßnahmen urteilen. Es empfiehlt sich für jeden Laserschutzbeauftragten, an einem Kurs zur Erlangung der Sachkunde für Laserschutzbeauftragte teilzunehmen, auch wenn keine Pflicht dazu besteht.
Falls der Unternehmer zwar Laser der Klassen 3R, 3B und 4 verwendet, aber nachweisen kann, dass er selber über die notwendige Kenntnis im Umgang mit Lasern verfügt, so ist er von der Pflicht einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen befreit, und ist selbst dafür verantwortlich, die Lasereinrichtungen zu überwachen. Er kann in der Regel für mehrere Lasereinrichtungen verantwortlich sein, wenn er diese alle aufgrund der gegebenen Bedingungen überwachen kann. Innerhalb von einem Raum sollte es immer nur einen Laserschutzbeauftragten geben.
Welche Aufgaben hat der Laserschutzbeauftragte?
Wichtig ist, dass die eigentliche Verantwortung beim Unternehmer bzw. beim Vorgesetzten bleibt. Grundsätzlich ist der Laserschutzbeauftragte nur für das verantwortlich, was er seiner Stellung nach beeinflussen kann. Allerdings kann der Unternehmer dem Laserschutzbeauftragten noch weitere Pflichten übertragen, die nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ eigentlich der Unternehmer selbst innehat. Diese zusätzlichen Aufgaben müssen auf jeden Fall schriftlich dokumentiert werden. In vielen Fällen hat es sich als sinnvoll erwiesen, den Laserschutzbeauftragten durch Übertragung von weiteren Pflichten mit Weisungsbefugnissen und Verantwortung für den Betrieb von Lasereinrichtungen auszustatten. Zu beachten ist, dass auch in Fällen, in denen der Laserschutzbeauftragte nichts für die Gefahrenabwehr tun kann, weil er keine Befugnisse oder Entscheidungskompetenzen hat, er dennoch in jedem Fall eine Meldepflicht hat. Meldet er Mängel rechtzeitig an den Unternehmer, so hat dieser die Verantwortung. Erfolgt die Meldung allerdings zu spät, so ist der Laserschutzbeauftragte verantwortlich. Gleiches gilt, wenn er falsche Hinweise an den Vorgesetzten weitergibt.
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