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Arbeitsschutzorganisation
News | 12.07.2011
Gerade wer in einem international tätigen Betrieb arbeitet, ist oft geschäftlich auf Reisen, denn nur durch persönlichen Kontakt können die Beziehungen im Ausland gepflegt werden. Doch wer ist verantwortlich, wenn den Beschäftigten am anderen Ende der Welt etwas zustößt?
Meist ist es eine Selbstverständlichkeit, dass sich das Unternehmen im Vorfeld um alle wichtigen Reiseplanungen für den Mitarbeiter kümmert. Das muss das Unternehmen sogar: gesetzlich ist der Arbeitgeber nämlich dazu verpflichtet, auch auf Geschäftsreisen für das Wohl der Mitarbeiter zu sorgen. Doch nicht nur die Planung fällt in das Aufgabengebiet des Unternehmens, auch die Aufklärung über mögliche Risiken und Gefahren durch das Unternehmen ist verpflichtend.
Was passiert im Krankheitsfall?
Wird ein Arbeitnehmer auf einer Geschäftsreise krank, so muss die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten nur dann übernehmen, wenn das Reiseland ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geschlossen hat. Ist das der Fall, dann ist die gesetzliche Unfallversicherung verpflichtet, den Betrag zu bezahlen, den die Behandlung in Deutschland gekostet hätte. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist dieser dazu verpflichtet, die restlichen Kosten zu übernehmen. In vielen Fällen rentiert es sich für den Arbeitgeber sogenannte Policen bei den Versicherungen abzuschließen, die eine vereinbarte Zahl an Geschäftsreisen abdecken.
Wer zahlt bei einem Unfall?
Bei Unfällen, die sich während einer Geschäftsreise ereignen muss differenziert werden, ob der Unfall mit der Arbeitsausführung zusammenhängt oder nicht. Falls das der Fall ist, so übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten. Wenn sich der Unfall aber in der Freizeit im Rahmen eines geschäftlichen Auslandaufenthalts ereignet, so hat der Mitarbeiter ohne zusätzlichen Versicherungsschutz das Nachsehen. Durch spezielle Geschäftsreiseversicherungen kann dem vorgesorgt werden: Sie gilt während der gesamten Geschäftsreise, egal ob während der Arbeit oder in der Freizeit.
Kürzlich wurde die mittlerweile 38. Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) „Instandhaltung“ veröffentlicht. Jede neue TRBS bedeutet für Sie, dass Sie Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen an die neuen Regelungen, z. B. zur Gefährdungsbeurteilung, zur Prüfung von Arbeitsmitteln etc. anpassen müssen. Unsere Arbeitsschutzexperten haben als Umsetzungshilfe dieses Praxishandbuch entwickelt. >> mehr Informationen
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