Arbeitsschutzorganisation Wer erstellt die Unfallanzeige bei Leiharbeitnehmern und Fremdfirmenmitarbeitern? News | 26.07.2011 In vielen Betrieben werden häufig Leiharbeitnehmer und Fremdfirmenmitarbeiter eingesetzt. Im Falle eines Arbeitsunfalles muss Ihnen klar sein, wer diesbezüglich eine Unfallanzeige zu erstellen hat: Sie oder der Fremdunternehmer?
Die Vorgehensweise und Unfallmeldung unterscheidet sich bei Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Fremdfirmenmitarbeitern, die im Rahmen von Werkverträgen tätig werden.
Leiharbeitnehmer Bei einem Leiharbeitnehmer handelt es sich um eine Form des drittbezogenen Personaleinsatzes. Ein Fremdunternehmer stellt einen Arbeitnehmer ein überlässt diesen dann zum Zwecke der Arbeitsleistung einem Dritten.
Verunklückt in Ihrem Betrieb ein Leiharbeitnehmer und kommt es aufgrund des Arbeitsunfalls zu einer über 3 Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit, müssen Sie den Unfall an Ihre Berufsgenossenschaft melden. Dabei ist der Leiharbeitnehmerstatus unter Ziffer 9 zu vermerken. Der Arbeitgeber (Verleiher) des verunfallten Leiharbeitnehmers muss in diesem Fall ebenfalls eine Unfallmeldung an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft abgeben.
Fremdfirmenmitarbeiter Bei einem Fremdfirmenmitarbeiter handelt es sich um einen Beschäftigten einer Drittfirma, der im Rahmen eines Werkvertrages tätig wird. Im Falle eines meldepflichtigen Unfalls steht der Arbeitgeber des Verletzten in der Pflicht an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft eine Unfallmeldung abzugeben.
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