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Arbeitsstättensicherheit
News | 30.07.2010
Die Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 38 vom 26.07.2010 verkündet und trat damit in Kraft. Neben der Verlängerung der Gültigkeit der alten Arbeitsstätten-Richtlinien wurden auch zwei neue Paragraphen in die Verordnung aufgenommen.
In § 8 Abs. 2 wurde nun die drohende Unsicherheit bzgl. der Gültigkeit der alten Arbeitsstätten-Richtlinien beseitigt. Im bisherigen § 8 Abs. 2 war vorgegeben, dass der Ausschuss für Arbeitsstätten bis zum 10.08.2010 neue Arbeitsstätten-Regeln erarbeitet, die die alten Arbeitsstätten-Richtlinien ersetzen werden. Es kristalisierte sich heraus, dass diese Frist nicht haltbar war und eine Fristverlängerung notwendig wurde. Jetzt wurde festgelegt, dass die neuen Arbeitsstätten-Regeln bis zum 31.12.2012 erarbeitet und bekannt gemacht werden.
Zur Arbeitsstättenverordnung hinzugefügt wurden auch zwei neue Paragraphen: § 3 "Gefährdungsbeurteilung" und § 9 "Straftaten und Ordnungswidrigkeiten".
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§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden müssen.
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt,
- entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt,
- entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,
- entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft,
- entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt,
- entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Eine weitere Ergänzung zu Anforderungen an Arbeitsstätten wurde im Anhang in Punkt 3.3 "Ausstattung" aufgenommen. Hier wird festgelegt, dass Beschäftigten Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn der Arbeitsablauf eine ganz oder teilweise sitzende Verrichtung der Tätigkeit zulässt.
bdt
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