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Arbeitsstättensicherheit
News | 28.12.2011
Nahezu jedes Unternehmen muss seinen Mitarbeitern Aufenthalts- und Pausenräume zur Verfügung stellen. Dabei müssen diese gewisse Anforderungen erfüllen, um auch als solche zu gelten. Hierzu gehört unter anderem eine gewisse Grundgröße des Raums, Vorschriften zur Einrichtung, oder Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter. Doch ab wann muss ein Unternehmen überhaupt einen Pausenraum zur Verfügung stellen und welche Anforderungen muss dieser genau erfüllen?
Gemäß der Definition der Arbeitsstättenverordnung gilt ein Pausenraum als ein Teil der Arbeitsstätte. In der Arbeitsstättenrichtlinie 29/1-4 wurden daher Regelungen konkretisiert, ab wann ein Unternehmen einen Pausenraum zur Verfügung stellen muss und welche Anforderungen dieser erfüllen sollte.
Wann muss den Mitarbeitern ein Pausenraum zur Verfügung gestellt werden? Gemäß Arbeitsstättenverordnung ist der Unternehmer ab zehn Beschäftigten dazu verpflichtet, den Mitarbeitern einen Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Hierbei gibt es allerdings Ausnahmen. So ist ein Pausenraum z. B. unnötig, wenn entweder die Betriebskantine die Anforderungen an einen Pausenraum gemäß Arbeitsstättenverordnung erfüllt oder wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen arbeiten. Hat das Unternehmen weniger als zehn Beschäftigte, muss nur dann ein Pausenraum bereitgestellt werden, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern.
Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich die Arbeit durch folgende Punkte charakterisiert:
- Starke Einwirkung von äußeren Faktoren (Hitze, Kälte, Nässe, Staub, Lärm, gefährliche Stoffe)
- Arbeit im Freien oder ohne Sichtverbindung nach außen.
- Beschäftigung der Mitarbeiter in Räumen, zu denen Kunden oder andere Dritte Zugang haben.
- Es wird eine schwere körperliche Arbeit verrichtet oder eine stark schmutzende Tätigkeit ausgeübt.
Anforderungen an einen Pausenraum Auch ein Pausenraum muss gewisse Anforderungen erfüllen, um als solcher zu gelten. Dies stellt sicher, dass den Mitarbeitern eine geeignete Möglichkeit zur Erholung in ihrer nach § 4 Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pause gegeben wird. Dazu gehört unter anderem eine ausreichende Größe des Raums. Gemäß ASR 29/1-4 sollte daher für jeden Arbeitnehmer, der den Pausenraum benutzt, mindestens 1 m² Grundfläche zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich darüber hinaus, dass der Pausenraum so gelegen ist, dass er vom Arbeitsplatz in höchstens fünf Minuten erreicht werden kann.
Ausstattung der Pausenräume Ein Pausenraum sollte mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein. Hierzu eignen sich Stühle oder Bänke. Die Anzahl der Sitzgelegenheiten passt man dabei der Anzahl der Mitarbeiter an, die gleichzeitig Pause machen. Außerdem werden leicht zu reinigende Tische und Sitzgelegenheiten mit einer Rückenlehne empfohlen. Genauere und weitere Hinweise findet man zusätzlich in der ASR 29/1-4.
Ausblick Die Arbeitsstättenrichtlinie 29/1-4 gilt gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung längstens bis zum 31.12.2012. Daher ist momentan als Ersatz der ASR 29/1-4 die neue ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" in Arbeit.
Die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Arbeitsstätten wurden verschärft. Dazu wurden neue ASR zu Raumtemperaturen und Unterkünften veröffentlicht. Wie können Sie die neuen Schutzziele realisieren? Wo liegen Spielräume, z.B. um Kosten zu sparen? >> mehr Informationen
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