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Arbeitsstättensicherheit
News | 17.02.2012
Jeder Unternehmer ist zur Durchführung von Betriebsbegehungen verpflichtet. Dies gilt unabhängig von der Betriebsgröße und Mitarbeiterzahl. Dabei können Arbeitgeber durch Betriebsbegehungen nicht nur die Arbeitsschutzbedingungen im Unternehmen verbessern, sondern auch die Motivation der Mitarbeiter steigern. Wir sagen Ihnen, warum Begehungen so wichtig für den Arbeitsschutz sind, geben Ihnen Tipps zur Durchführung und informieren Sie über die gesetzlichen Grundlagen.
Betriebsbegehungen sind von den Unternehmen regelmäßig durchzuführen. Wie häufig genau richtet sich dabei individuell nach der Größe und dem Gefährdungsgrad eines Betriebs. Sie bieten die Gelegenheit, die Umsetzung der theoretisch vorgegebenen Arbeitsschutzmaßnahmen in der Praxis zu überprüfen und die Maßnahmen bei innerbetrieblichen Veränderungen gegebenenfalls anzupassen. Daneben ist die Motivation der Mitarbeiter ein weiterer wichtiger Aspekt, den es nicht zu vernachlässigen gilt. Sehen diese, welchen Stellenwert der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb hat, werden sie diesem Thema ebenfalls mehr Beachtung schenken.
Wer nimmt an der Betriebsbegehung teil? Betriebsbegehungen sind eine betriebsinterne Arbeitsschutzmaßnahme, d. h. diese werden ausschließlich von Angehörigen des eigenen Betriebs durchgeführt. In der Regel nehmen daran die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, die Führungskraft der jeweils besichtigten Abteilung und ein Vertreter des Betriebs- oder Personalrats teil. Doch auch die für den Bereich zuständigen Sicherheitsbeauftragten sollten hinzugezogen werden.
Gesetzliche Grundlagen Die Pflichten bezüglich der Durchführung von Betriebsbegehungen werden für die jeweiligen Parteien in unterschiedlichen Gesetzen geregelt:
- Für den Unternehmer z. B. finden sich entsprechende Regelungen in § 2 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz. Laut § 3 Abs. 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz hat er zudem die zur Sicherung des Arbeitsschutzes getroffenen Maßnahmen „zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen“. Darüber hinaus ist die Betriebsbegehung Teil der in § 5 ArbSchG vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung.
- Der Betriebsarzt ist nach § 3 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz zur Betriebsbegehung verpflichtet. Gemäß diesem Paragraphen muss er den Arbeitgeber sowie verantwortliche Personen bei Fragen zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung beraten und die Arbeitsbedingungen beurteilen.
- Der Unternehmer ist gemäß § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet, den Betriebsrat bei „allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.“
- Hat ein Unternehmen mehr als 20 Angestellte, muss der Arbeitgeber gemäß § 22 SGB VII Abs. 1 Sicherheitsbeauftragte bestellen. In Abs. 2 wird des Weiteren konkretisiert, dass die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten unterstützten müssen.
Tipps für die Betriebsbegehung Für die Betriebsbegehung ist es von Vorteil, die Arbeitnehmer mit einzubeziehen. Diese wissen aus naheliegenden Gründen oft am besten über Gefährdungen am Arbeitsplatz Bescheid. Dadurch lässt sich nicht nur der Arbeitsschutz effektiv erhöhen, sondern auch die Motivation der Arbeitnehmer, da ihre Meinung gefragt ist und Wertschätzung erhält.
Dokumentation unerlässlich Auch für das Durchführen der Betriebsbegehungen ist eine entsprechende Dokumentation unerlässlich. Hierzu gehören unter anderem die Erstellung eines ausführlichen Mängelprotokolls und eine Liste mit Möglichkeiten, um die gefundenen Mängel zu beseitigen sowie die dazugehörigen Umsetzungsfristen. Die Dokumente müssen zudem archiviert werden, denn diese können als Informationsquelle für Gewerbeaufsicht, Unfallversicherung oder die Technische Aufsichtsperson dienen. Zuständig für die Dokumentation ist in den meisten Fällen die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
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lm
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