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23.01.2012 Neue ASR A1.6 verffentlicht
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Arbeitsstättensicherheit

Neue ASR A1.6 veröffentlicht

News | 23.01.2012

Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“ wurde nun im GMBl veröffentlicht. Diese löst damit ab sofort die bislang gültige Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 8/4 „Lichtdurchlässige Wände“ ab. Für Arbeitgeber gelten in diesem Bereich daher jetzt konkretisierte und erhöhte Auflagen. Wir fassen für Sie die wichtigsten Inhalte der neuen ASR A1.6 zusammen und bringen Sie auf den aktuellen Stand.

 


Durch die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 12. Januar 2012 löst die ASR A1.6 nun die bisher gültige Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 8/4 „Lichtdurchlässige Wände“ ab. Die neue ASR A1.6 konkretisiert damit die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fenstern, Oberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden gemäß § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und 1.5 Abs. 3 und 1.6 des Anhangs der ArbStättV.


Generell gilt: Genaues Planen vor dem Einbau ist unverzichtbar
Planen Sie als Unternehmer den Einbau von Fenstern, Oberlichtern oder lichtdurchlässigen Wänden, sollten Sie vorher genau die Beschaffenheit der Materialien prüfen. Achten Sie insbesondere darauf, dass die verwendeten Produkte den europäischen und nationalen Vorschriften genügen. Prüfen Sie außerdem vorab, ob die Materialien für den beabsichtigten Zweck geeignet sind. Benötigt man z.B. ein Schaufenster, muss dieses bruchsicher sein und die Anforderungen an lichtdurchlässige Wände erfüllen.
Doch auch die Reinigung und Instandhaltung muss der Arbeitgeber bereits bei der Planung berücksichtigen. Denn diese Arbeiten müssen von einer sicheren Standfläche aus zu erledigen sein. Dabei ist es unwichtig, ob die Standfläche dauerhaft oder kurzfristig - z.B. durch Hebebühnen oder Gerüste - eingerichtet ist.


Erhöhte Gefahren bei Flügelfenstern
Bei der Verwendung von Flügelfenstern besteht eine erhöhte Gefahr. Denn Mitarbeiter können sich leicht anstoßen oder Quetschungen erleiden, wenn sich die Flügel in der Nähe des Arbeitsplatzes oder im Bereich von Verkehrswegen unkontrolliert bewegen. Unternehmer sollten daher versuchen, diese Gefahren zu vermeiden bzw. zu minimieren. In jedem Fall müssen sämtliche Risiken, die von den Fenstern ausgehen, in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Besonderer Beachtung bedarf es außerdem, wenn die Anforderungen an Fenster mit anderen Technischen Regeln in Konflikt treten. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Fenster Teil eines Flucht- oder Rettungswegs ist. Hierbei gelten dann zusätzlich die Anforderungen der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Eine andere Möglichkeit ist die Installation von Sonnenschutzsystemen. Diese müssen gemäß Punkt 4.3 der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ so angebracht sein, dass ein Öffnen der Fenster zum Lüften nicht verhindert wird.

Des Weiteren finden sich in der neuen ASR A1.6 spezielle Anforderungen an kraftbetätigte Fenster.


Sicherheitsmaßnahmen bei Dachoberlichtern
Bei Dachoberlichtern besteht ein relativ weites Spektrum an Gefahren. Neben der einfachen Zugluft kann hier der Absturz von Beschäftigten oder das Herabfallen von Gegenständen durch die Öffnung genannt werden. Auch hier sollten Unternehmer daher versuchen, die Gefährdungen zu minimieren.

Da Dachoberlichter meist nicht durchtrittsicher sind, ist es z.B. nötig, geeignete Maßnahmen gegen Abstürze zu ergreifen. Ist das Dachoberlicht außerdem so gelegen, dass sich übermäßige Sonneneinstrahlung auf das Raumklima auswirkt, müssen zusätzlich die Anforderungen der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ berücksichtigt werden. Bezüglich der Beleuchtung gilt es zudem, die Anforderungen gemäß der ASR A3.4 „Beleuchtung“ zu beachten.


Lichtdurchlässige Wände
Werden lichtdurchlässige Wände in der Nähe von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen eingesetzt, müssen diese deutlich auf Augenhöhe durch Bildzeichen, Symbole, farbige Tönungen oder Klebefolien gekennzeichnet sein. Bei der Kennzeichnung ist in jedem Fall darauf zu achten, dass sie sich optisch deutlich von der lichtdurchlässigen Wand abhebt.

Darüber hinaus bedarf es weiterer Schutzmaßnahmen, wenn die Gefahr besteht, dass Mitarbeiter in die Wandfläche hineinstürzen und verletzt werden könnten. Hierbei empfiehlt sich der Einsatz von bruchsicherem Glas oder einer Abschirmung. Auch hier spielt die Wahl des Materials eine entscheidende Rolle und muss individuell zu den Anforderungen passend gewählt werden. Zudem müssen lichtdurchlässige Wände und die jeweiligen Bestandteile so beschaffen und verbaut sein, dass keine Teile herabfallen können. Außerdem darf für die Mitarbeiter selbst keine Absturzgefahr bestehen, wenn ihre Arbeitsplätze oder Verkehrswege an lichtdurchlässige Wände grenzen.

 

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