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06.12.2011 Unfallfrei_durch_den_Winter_-_die_Rum-_und_Streupflichten_der_Unternehmer
© Rainer Sturm/PIXELIO

Arbeitsstättensicherheit

Unfallfrei durch den Winter - die Räum- und Streupflicht der Unternehmer

News | 06.12.2011

In der Winterjahreszeit nehmen die Arbeits- und Wegeunfälle wieder stark zu. Schlechtere Sichtverhältnisse und Rutschgefahr durch Schnee und Glätte bilden hierfür die Hauptursache. Das ist sowohl für den geschädigten Mitarbeiter als auch für den Unternehmer, der mit den Ausfallszeiten zu kämpfen hat, ärgerlich. Daher sollten Unternehmer auf ihrem Betriebsgelände Vorkehrungen treffen. Doch wie vermeiden Sie Unfälle am besten?

 

Arbeits- und Wegeunfälle sind jedes Jahr aufs Neue besonders im Winter ein Thema. Wenn es bei Mitarbeitern zu einem Unfall kommt, müssen Unternehmen mit den Arbeitszeitausfällen kämpfen. Ihre Aufgabe ist es daher, für eine Minimierung des Unfallrisikos zu sorgen.


Unfallgefahren minimieren – Maßnahmen treffen
Die Rutschgefahr durch Schnee und Eis bildet eine der größten Gefahren. Wie jeder Grundstückseigentümer sind auch Unternehmer verpflichtet dafür zu sorgen, dass befugte Personen nicht durch vorhersehbare Gefahren und Ereignisse Schäden erleiden. Geh- und Verkehrswege müssen daher geräumt und gestreut sein. Das gilt sowohl für das Betriebsgelände als auch für die anliegenden, öffentlichen Wege.


Weitere Maßnahmen durch die Unfälle vermieden werden:

  • Halten Sie Wege frei von Hindernissen wie z. B. Eimern, Schaufeln und Salzsäcken! Diese stellen Stolperfallen dar.

  • Entfernen Sie Schnee und Eiszapfen von sämtlichen Überdachungen! Diese können herunterfallen und Passanten verletzen.

  • Auch Mitarbeiter können durch das Tragen eines winterfesten Schuhwerks einen Beitrag zur Unfallvermeidung leisten. Durch diese wird die Rutschgefahr verringert.


Wann müssen die Wege geräumt und gestreut sein?
Grundsätzlich werden beim Zeitpunkt, zu dem die Wege sicher sein müssen das öffentliche und das betriebseigene Gelände unterschieden. Auf öffentlichen Wegen und Straßen regeln die Gemeinden den Zeitpunkt, wann die Wege sicher sein müssen. Die meisten Gemeindesatzungen sehen hierbei eine Räum- und Streupflicht zwischen 07:00 und 20:00 Uhr vor. Auf dem Betriebs- und Werksgelände sind die Unternehmer selbst für die Bestimmung des Zeitrahmens verantwortlich. Doch auch hier gibt es gewisse Regelungen.

So muss der Unternehmer dafür sorgen, dass die Wege unmittelbar vor Arbeitsbeginn geräumt und gestreut sind. Außerdem müssen Zuwege, Zufahrten und Parkplätze zu den Zeiten sicher sein, zu denen nennenswerter Verkehr zu erwarten ist. Beginnt der Betrieb also um 06:00 Uhr oder es wird ein Lieferant erwartet, müssen bereits um diese Uhrzeit sämtliche Vorkehrungen getroffen sein.


Räum- und Streupflicht verletzt – Und nun?
Wenn der Unternehmer seine Räum- und Streupflicht verletzt, kann er haftbar gemacht werden. Das gilt allerdings nur, wenn ein Lieferant, Besucher oder ein Angestellter einer anderen Firma einen Unfall erleidet. Sollte hingegen ein Betriebsangehöriger einen Unfall erleiden, springt die DGUV mit der Haftungsablösung für den Unternehmer ein.


Fazit: Rechtzeitig Vorkehrungen für den Winter treffen
Bereits vor dem ersten Schneefall ist wichtig sich für die harten Wintermonate zu rüsten. Unternehmer sollten daher Räumgeräte und Streumittel anschaffen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen. Mit einer guten Organisation erspart man sich nicht nur eventuelle Schadensersatzansprüche von Lieferanten sondern auch Arbeitszeitausfälle der eigenen Mitarbeiter.

 

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