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Betriebssicherheit
News | 23.08.2010
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV hat kürzlich die lange angekündigte BGG 966 veröffentlicht. Der Grundsatz findet auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen Anwendung.
Laut der Betriebssicherheitsverordnung bleibt die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten.
In der BGG 966 werden zunächst die Anforderungen an den Bediener von Hubarbeitsbühnen dargelegt. Demnach darf der Unternehmer nur Personen mit dem selbständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragen, die u. a.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen wurden,
- ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
In Kapitel 3 wird näher auf die Ausbildung eingegangen. Diese besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung.
Inhalte der theoretischen Ausbildung sind:
- Rechtlichen Grundlagen und Regeln der Technik
- Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten verschiedener Bauarten
- Betrieb allgemein
- Übernahme und Transport der Maschine
- Aufstellung/Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort
- Arbeiten mit der Maschine
- Prüfung
- Unfallgeschehen
- Sondereinsätze
Inhalte der praktischen Ausbildung sind:
- Einweisung an der Hubarbeitsbühne
- Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung
- Standsicherer Aufbau (nur bei Geräten mit Abstützung
- Standsicheres Verfahren (ohne Abstützung)
- Einüben der Steuerungsfunktionen
- Einüben der Funktion des Notablass
Die Ausbildung wird durch eine Abschlussprüfung abgeschlossen. Dabei erfolgt die theoretische Prüfung schriftlich (Multiple-Choice-Verfahren), während die Prüfung des praktischen Teils als Prüfungsfahrt durchgeführt wird.
Kapitel 4 des Grundsatzes regelt die Qualifikation der Ausbilder. Der Ausbilder muss
- aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubarbeitsbühne haben,
- mit den einschlägigen staatlichen Arbeitschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sein,
- mit der Betriebsanleitung der eingesetzten Hubarbeitsbühne vertraut sein,
- praktische Erfahrungen im Einsatz mit Hubarbeitsbühnen gesammelt haben,
- Ausbildungskonzepte vermitteln und eine Gruppe durch den Lehrgang führen.
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat und können im Anschluss daran vom Unternehmer zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragt werden. Die Beauftragung ist schriftlich zu erteilen, wobei nicht festgelegt ist in welcher Form die schriftliche Beauftragung zu erfolgen hat.
Jährlich ereignen sich allein beim innerbetrieblichen Transport 230.000 Arbeitsunfälle. Nichtbeachtung von Verkehrswegen und falscher bzw. leichtsinniger Umgang mit Arbeitsmitteln sind nur zwei Beispiele für die zahlreichen Gefährdungen im Lager. Um diese zu verringern, verlangt die DIN EN 15635 strengere Kontrollen von Regalen. >> mehr Informationen
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