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04.01.2012 Das mssen Sie bei der Arbeitsmittelprfung wissen
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Betriebssicherheit

Das müssen Sie bei der Arbeitsmittelprüfung wissen!

News | 04.01.2012

Die Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln stellt jedes Jahr aufs Neue Herausforderungen an die Unternehmen. Gerade am Jahresanfang ist es deshalb immer gut, sich einen Überblick über die bald anstehenden Prüfungen zu verschaffen. Doch auch in diesem Bereich entstehen häufig Fragen, wie z.B.: Was muss geprüft werden, wie oft sind Prüfungen durchzuführen und wer ist dazu befähigt?

 

 

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung darf ein Arbeitsgeber den Mitarbeitern nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen und somit als sicher gelten. Um Arbeitsmittel möglichst sicher zu machen, empfiehlt sich das Festlegen von geeigneten Prüffristen und das Durchführen bzw. Überwachen von Prüfungen.


Was muss geprüft werden?
In einem Unternehmen müssen alle Arbeitsmittel gemäß BetrSichV geprüft werden. Nicht selten herrscht beim Begriff „Arbeitsmittel“ Unklarheit. Was ist damit gemeint? Grundsätzlich sind gemäß §2 BetrSichV alle Einrichtungen Arbeitsmittel, die von den Mitarbeitern bei der Arbeit benutzt werden. Das können Werkzeuge, Maschinen, Anlagen oder sonstige Geräte sein. Aber auch die persönliche Schutzausrüstung ist den technischen Arbeitsmitteln gleichgestellt und muss daher regelmäßig überprüft werden.


Wer ist zur Prüfung berechtigt?
Personen, die Arbeitsmittel prüfen, müssen dafür qualifiziert sein. Die Qualifikation des Prüfers hängt dabei von dem Grad der Gefährdung ab, welcher in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde. Generell müssen Angestellte, die Prüfungen durchführen, schriftlich beauftragt werden. Prüfer können folgende Personen sein:

  • Unterwiesene Person: Personen, die von einer Fachkraft über die Aufgaben, möglichen Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde. Die unterwiesene Person darf nur Geräte prüfen, die sie selbst verwendet.
  • Befähigte Person: Sie besitzt eine Berufsausbildung, Berufserfahrung und führt eine zeitnahe berufliche Tätigkeit aus. Befähigte Personen werden bei Prüfungen von Arbeitsmitteln benötigt, wenn die Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, bei Instandsetzungsarbeiten oder bei Arbeitsmitteln, die unter Schäden verursachenden Einflüssen stehen.
  • Sachkundige Person: Sie besitzt eine fachliche Ausbildung und Erfahrung auf ihrem Sachgebiet. Außerdem weiß der Sachkundige über Arbeitsschutzvorschriften Bescheid und kennt sich mit den Unfallverhütungsvorschriften aus.
  • Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS):
    Überwachungsbedürftige Anlagen müssen gemäß BetrSichV von Zugelassenen Überwachungsstellen geprüft werden, da sie ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besitzen. Da die Qualität der ZÜS durch ein Akkreditierungsverfahren sichergestellt ist, ist sowohl die Unabhängigkeit als auch die Zuverlässigkeit gewährleistet. Bei der Festlegung der Prüffristen von überwachungsbedürftigen Anlagen ist eine sicherheitstechnische Bewertung ausschlaggebend.
  • Elektrofachkraft: Bei der Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel wird eine Elektrofachkraft zur Prüfung verlangt. Als Voraussetzung hierfür benötigt man eine Meister-, Techniker oder Gesellenprüfung.


Wie oft muss eine Prüfung stattfinden?
Wie oft eine Prüfung vorgenommen werden muss, hängt von der Art dieser ab. Der Unternehmer sollte die Prüffristen so festlegen, dass davon auszugehen ist, dass die Arbeitsmittel für die Mitarbeiter sicher sind. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen situationsabhängigen, wiederkehrenden sowie Sicht- und Funktionsprüfungen.

  • Situationsabhängige Prüfung: Die Sicherheit des Arbeitsmittels ist von den Montagebedingungen abhängig. Diese Form der Prüfung ist vor allem vor der ersten Inbetriebnahme notwendig, wenn ein außergewöhnliches Ereignis stattfand (z. B. ein Unfall) oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden.
  • Wiederkehrende Prüfungen: Diese müssen bei Arbeitsmitteln durchgeführt werden, die unter Schäden verursachenden Einflüssen stehen. Durchgeführt wird sie durch eine befähigte Person.
  • Sicht- und Funktionsprüfungen: Hierbei prüfen Mitarbeiter die Maschinen unmittelbar vor dem Einsatz auf offensichtliche Mängel.


Präventionsmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Mitarbeitern sicheres Material zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet nicht nur die Pflicht zur Prüfung, sondern auch das Informieren und Unterweisen der Mitarbeiter. So muss den Mitarbeitern für alle im Betrieb verwendeten Arbeitsmittel Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen in der benötigten Sprache zur Verfügung stehen. Vor allem die Betriebsanleitung dient als wichtiges Instrument zur Erhöhung der Sicherheit. Auf ihr lassen sich für die Mitarbeiter wichtige Regeln und Vorgehensweisen festlegen. Bei Bedarf kann der Unternehmer die Mitarbeiter für die Kenntnisnahme der Betriebsanweisung unterschreiben lassen. Teil der Betriebsanweisung ist zumeist eine Anweisung, nach der Mitarbeiter keine defekten Geräte verwenden dürfen und den Vorgesetzten auf gefundene Mängel hinweisen müssen. Handeln die Mitarbeiter dem fahrlässig oder gar vorsätzlich zuwider, können sie vom Unternehmer abgemahnt werden.

 

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