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Betriebssicherheit
News | 10.06.2010
So genannte Altmaschinen (vor 1995 ohne CE-Kennzeichnung nach MRL in Verkehr gebracht) müssen dem Anhang I der BetrSichV genügen. In diesem Anhang werden Beschaffenheitsanforderungen an Arbeitsmittel definiert. Welche Maßnahmen müssen Sie ergreifen, wenn Ihre Drehmaschine vor 1995 gebaut wurde?
Gegebenenfalls müssen Sie hier nachrüsten. Dieses Nachrüsten erfolg im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV.
-> Exkurs - Mindestanforderungen nach Anhang I BetrSichV
Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip
Technische Maßnahmen, um konventionelle Drehmaschinen nachzurüsten sind u.a.
- elektrische oder mechanische Verriegelung der Futterschutzhaube (Stillstand bei geöffneter Haube!), wenn die Schutzhaube häufig geöffnet werden muss, während die Maschine läuft
- alle Antriebselemente müssen vollständig und fest verkleidet sein
- selbsttätiger Wiederanlauf muss ausgeschlossen werden, wenn nach Spannungsausfall die Spannung wiederkehrt
- die Bedienelemente müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein
- ein Leistungsschild muss angebracht sein
Zu den Organisatorischen und Persönlichen Schutzmaßnahmen zählen u.a.
- regelmäßige Prüfung der Drehmaschine (Prüfintervalle werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt)
- regelmäßige Mitarbeiterunterweisung
- Tragen eng anliegender Schutzkleidung
Zur Nachrüstung von Schutzmaßnahmen an konventionelle Drehmaschinen, die vor 1995 gebaut wurden, hat Dipl.-Ing. Christoph Preuße einen Fachbeitrag in "Der Betriebsleiter" veröffentlicht.
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BG Metall/bdt
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