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Betriebssicherheit

Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr

News | 15.09.2010

Gabelstapler werden aufgrund ihrer Vielseitigkeit beim Transport nahezu in jedem Unternehmen eingesetzt. Kommt der Stapler dabei auch im öffentlichen Straßenverkehr zum Einsatz, gilt nicht nur die Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27), sondern zusätzlich die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (STVG, STVO, STVZO, FeV).

 

 

Das hat zur Folge, dass zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung des Gabelstaplers und die Qualifikation des Bedieners gestellt werden. Hierfür ist entscheidend, dass Teile des Betriebsgeländes zum öffentlichen Straßenverkehr gehören können. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um zugängliche Betriebsflächen handelt, die auch von betriebsfremden Personen befahren bzw. benutzt werden können.


Gabelstapler benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zwar keine Zulassung, jedoch eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung. Eine Alternative hierzu stellt eine Ausnahmeregelung des Straßenverkehrsamtes dar.

 

Dazu müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kfz-Verkehr muss bestätigen, dass der Gabelstapler gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ausgerüstet ist.
  • Es sollen nur Leerfahrten zum Einsatzort durchgeführt werden, bzw. soll die öffentliche Straße lediglich überquert bzw. über eine kurze Distanz befahren werden.
  • Die bauartsbedingte Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h darf nicht überschritten werden.

 

Wichtige Anforderungen an die Ausrüstung sind dabei u. a.:

  • Beleuchtung: Hier ist die übliche Fahrzeugbeleuchtung, wie sie auch für Pkw´s gilt, vorgeschrieben (Schweinwerfer, Rückleuchten, Bremsleuchten, Blinker). Ausnahmen sind zulässig (z.B. wenn der Stapler nur bei Tageslicht eingesetzt wird).
  • Warneinrichtung: Warnblinkanlage, Warndreieck etc.
  • Überstehende Teile: Anbringung von gut sichtbaren, rot-weiß schraffierten Schutzvorrichtungen an den Gabelzinken (außer beim Fahren mit Last).
  • Unterlegkeile: Bei Staplern mit über 4 t zulässigem Gesamtgewicht sind diese immer mitzuführen.
  • Spiegel: Außen- sowie Innenspiegel
  • Angabe des Halters: Auf der linken Seite des Staplers muss der Name und Anschift des Halters angegeben sein.

Je nach Staplertyp gelten darüber hinaus noch weitere Anforderungen (z.B. an die Bremsanlagen bzw Bereifung). Zusätzlich muss beachtet werden, dass Gabelstapler im öffentlichen Verkehrsraum eine Haftpflichtversicherung benötigen.

 

Wichtige Anforderungen an den Fahrer des Staplers:

 

Beim Befahren einer öffentlichen Straße mit einem Kfz benötigt der Fahrer dazu einen Führerschein (Ausnahme: Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 6 km/h). Dies gilt auch für Staplerfahrer. Unabhängig davon benötigt jeder Staplerfahrer eine schriftliche Beauftragung des Unternehmens (siehe BGV D 27 "Flurförderzeuge).

Es ist darauf zu achten, dass nur Personen zum führen eines Staplers beauftragt werden die

  • mindestens 18 Jahre alt sind.
  • körperlich geeignet sind (Nachweis durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten").
  • charakterlich geeignet sind.
  • eine Gabelstaplerausbildung mit abschließender Prüfung absolviert haben.
  • unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten anahnd einer Betriebsanweisung unterwiesen wurden.

 

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