Betriebssicherheit Neufassung der TRBS 1203 "Befähigte Personen"News | 02.06.2010 Am 12.05.2010 wurde im GMBl. die Neufassung der TRBS 1203 "Befähigte Personen" veröffentlicht. Die Teile 1-3 der TRBS 1203 wurden damit aufgehoben! Die TRBS 1203 konkretisiert die Voraussetzungen für die erforderliche Fachkenntnis der befähigten Person entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV.
Anwendungsbereich der TRBS 1203Befähigte Personen müssen vom Arbeitgeber beauftragt werden, wenn die Bestimmungen der §§ 10, 14, 15 und 17 sowie des Anhangs A Teil A Nr. 3.8 Anwendung finden. Die Aufgaben der befähigten Person sind die Prüfung von Arbeitsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen (Grundlage: Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV) bzw. die sicherheitstechnische Bewertung.
Für diese Prüfungen muss die beauftragte befähigte Person über die notwendige Fachkenntnis verfügen (gem. § 2 Abs. 7 BetrSichV). Für die erforderliche Fachkenntnis ist eine entsprechende Berufsausbildung und -erfahrung sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit vorzuweisen.
Inhalte der TRBS 1203Die TRBS erläutert neben allgemeinen Anforderungen, die alle befähigte Personen erfüllen müssen, außerdem zusätzliche Anforderungen, die bei der Prüfung bestimmter Gefährdungen oder Arbeitsmittel zu erfüllen sind.
Zu den allgemeinen Anforderungen zählen
Ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen gelten zusätzliche Voraussetzungen im Hinblick auf die Berufsausbildung und -erfahrung sowie zeitnahe berufliche Tätigkeit bei der Prüfung von
Im Anhang der TRBS 1203 finden Sie Beispiele für die Anforderungen an befähigte Personen
Abschließend finden Sie eine tabellarische Übersicht der Anforderungen an befähigte Personen je nach Tätigkeit.
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