Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten"News | 01.10.2009 Die Frage der Sicherheit eines Gerüstes stellt sich nicht erst, wenn es darum geht, Personen vor dem Abstürzen zu sichern. Bereits in der Phase der Planung sind Brauchbarkeit (Standsicherheit, Montageanweisung und Benutzungsplan), geeignete Zugangsmöglichkeiten sowie unterschiedlichste Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 1 – veröffentlicht am 21. September 2009 - gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz von Gerüsten. Sie konkretisiert die §§ 10 und 11 und Anhang 2 Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.
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Die neue Betriebssicherheisverordnung
