Betriebssicherheit Zugelassene Überwachungsstellen für Druckbehälteranlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten BereichenNews | 23.10.2009 Druckbehälteranlagen müssen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV regelmäßig überprüft und überwacht werden. Gleiches gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 BetrSichV für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Verständlicherweise sind an die fachliche Qualifikation, die technische Ausstattung und die Objektivität der mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen höchste Anforderungen zu stellen. Deshalb ist die Zahl in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Überwachungsstellen sehr begrenzt. Die für Sie nächstgelegene Stelle entnehmen Sie bitte stets der aktuellsten Liste der Zugelassenen Überwachungsstellen. Achten Sie dabei darauf, dass nicht jede Einrichtung für alle Aufgabenbereiche zugelassen ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dafür Prüfstellen nach ProdSG und BetrSichV als Zugelassene Überwachungsstellen für den jeweils gekennzeichneten Aufgabenbereich bekannt gemacht.
Daneben gibt es Firmen mit eigenen Zugelassenen Überwachungsstellen. Diese dürfen ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie angehören.
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