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05.03.2010_Neue_TRGS_200
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Gefahrstoffe/Chemikalien

Geänderte TRGS 200 veröffentlicht: Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen

News | 05.03.2010

Verantwortlich für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen sind neben dem Inverkehrbringer, Hersteller und Importeur auch der Vertreiber und bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen der Arbeitgeber.

 

 

Zweck der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitung und Erzeugnissen ist es, wesentliche Informationen über deren gefährliche Eigenschaften zu vermitteln sowie die Möglichkeiten zur Vermeidung von Gefahren.

 

Durch die TRGS 200 werden insbesondere die in den §§ 4 und 5 sowie im Anhang II der GefStoffV genannten Regeln für die Umsetzung in die Praxis näher bestimmt. Zudem gibt sie entsprechende Handhabungsregelungen vor. Die TRGS 200 gilt u.a. für

  • die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen,
  • die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse,
  • die Abgrenzung gegenüber den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und
  • die Verpackung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

In der am 04.02.2010 im GMBl. veröffentlichten TRGS 200 wurden in Punkt 10 Abs. 2 die bisherigen Regelungen zur Kindersicherung für Behälter mit Stoffen oder Zubereitungen, bei denen jeweils Aspirationsgefahr besteht, aufgehoben. Wenn solche Behälter für jedermann zugänglich sind, wird künftig zwischen Stoffen und Zubereitungen nicht mehr unterschieden.

 

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bdt