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Gefahrstoffe / Chemikalien
News | 04.06.2010
Mit Inkrafttreten der GHS-Verordnung wurden teilweise andere Einstufungskriterien vereinbart, als sie in Deutschland bisher bekannt waren. Dadurch ergeben sich zum Teil neue und im Allgemeinen schärfere Kennzeichnungen. Von besonderer Bedeutung können die Neueinteilungen bei den giftigen Stoffen und die Verschiebung der Einstufungskriterien bei den entzündbaren Flüssigkeiten sein.
Exkurs – Grundlagen des Gefahrstoffrechts
Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Stoffgemische wie z.B. Öle, Kühlschmierstoffe oder Lacke. Das Arbeiten mit Ihnen birgt viele Risiken. So sind bspw. Lacke sehr leicht entflammbar, darum sollten sie an einem sicheren, nicht für alle zugänglichen Raum aufbewahrt werden. Eine eindeutige Einstufung und Kennzeichnung ist der Grundstein für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.
Der Umgang mit Gefahrstoffen wird in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Hieraus ergeben sich für den Arbeitgeber u.a. folgende Pflichten:
- Prüfung, ob der Einsatz von Gefahrstoffen notwendig ist, wenn ja: Substitutionsprüfung!
- Informationsbeschaffung
- Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses
- Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen
- Erstellen von tätigkeits- und arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisungen
- Unterweisung der Mitarbeiter
- Dokumentation der Unterweisung
Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Seit dem 20. Januar 2009 ist die GHS-Verordnung in Kraft getreten und hatte Oktober 2009 die letzte Überarbeitung, die in einigen wichtigen Punkten für Hersteller wie Verarbeiter von Bedeutung ist.
Die GHS-Verordnung beinhaltet nicht nur die Einführung von neuen Piktogrammen, sondern auch Änderungen der Einstufungen.
Statt den bisherigen 15 Gefahrenmerkmale gibt es jetzt 30 Gefahrenklassen nach GHS. Zusätzlich gibt es jetzt je Gefahrenklasse Klasse bis zu 4 Unterkategorien. Toxische Stoffe, entzündbare Flüssigkeiten sowie Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, haben neue Grenzwerte bekommen. Der richtige Umgang ist besonders bei der Lagerung wichtig.
Organische Peroxide erhalten überarbeitete Einstufungen und auch müssen oxidierende und gewässergefährdende Stoffe neu unterteilt werden. Veränderte Vorgaben gibt es bei der Kennzeichnungspflicht: Stoffe und Gemische müssen eindeutiger eingestuft und gekennzeichnet werden. Besonders von Bedeutung sind hier die Sicherheitshinweise, deren Grundlagen durch andere Sätze ersetzt wurden wie z. B. die S-Sätze durch die P-Sätze. Auch wird nun zwischen „Achtung“ (weniger gefährlich) und „Gefahr“ (sehr gefährlich) bei den neu eingeführten Signalwörtern unterschieden.
Unternehmen sollten sich auch umgehend über die veränderten Piktogramme und die neu eingeführten Symbole informieren, damit es auch innerhalb der betrieblichen Abläufe nicht zu Missverständnissen oder Fehler kommen kann. So wurden z. B. die Eigenschaften des Totenkopfsymbols erweitert auf orale, dermale oder inhalative Gefährdungen. Das Gefahrensymbol für „gesundheitsschädlich“ wurde durch ein Ausrufezeichen ersetzt. Auszeichnungspflicht besteht für alle Unternehmen, die mit Chemikalien arbeiten. Somit sollten alle betroffenen Arbeitgeber überprüfen, ob ihre Betriebe den neuen Regelungen gerecht werden.
Tabelle: Vergleich bisherige Symbole und neue Piktogramme nach GHS
Tabelle: Zuordnung der neuen Piktogramme zu den Gefahrenklassen
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Für die meisten krebserzeugenden Stoffe sind nach der Novellierung der GefStoffV die Grenzwerte (TRK) entfallen. Um diese zu ersetzen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe ein neues Konzept zur Risikobewertung von krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet, das in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht wurde. >> mehr Informationen
tk
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