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© Steffi Pelz/PIXELIO

Gefahrstoffe/Chemikalien

Kleinfeuerungsanlagenverordnung seit 22. März in Kraft

News | 24.03.2010

Seit dem 22. März 2010 gelten für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe neue Umweltauflagen. Holz ist zwar eine regenerative Energiequelle, die Verfeuerung von Holz in Kleinfeuerungsanlagen in Räumen setzt jedoch verschiedene Luftschadstoffe wie Feinstaub frei.

 

 

Laut Bundesunweltminister Dr. Norbert Röttgen werden mit den neuen Grenzwerten Luftschadstoffe an der Quelle verringert. Sie sorgen demnach für eine besser Luft, Gesundheit und mehr Lebensqualität und legen somiet einen wichtigen Baustein für eine nachhaltige Umweltpolitik.

Mit der Novelle der 1. Bundesimmisionsschutzverordnung (1 BImSchV) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. Die Novelle der Kleinfeuerungsanlagenverodnung löst die völlig veralteten technischen Vorgaben ab und fordert den aktuellen Stand der Technik.

 

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Die 1. BImSchV fordert anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub. Diese können von neuen Feuerungsanlagen wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen ohne Staubfilter erreicht werden. Die fortschrittlichen Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonxid führen zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken. Dadurch wird auch die Geruchsbelästigung in der jeweiligen Nachbarschaft verringert.
  • Auch für bestehende Anlagen wurden Grenzwerte festgelegt. Diese Anlagen können jedoch unbegrenzt betrieben werden, solange die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann (z.B. durch Herstellerbescheinigungen bzw. Vor-Ort-Messungen). Wenn ein Nachweis nicht möglich ist, kommt zwischen den Jahren 2014 und 2024 ein Sanierungsprogramm zum Tragen. Das Programm sieht die Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen vor.
  • Gänzlich vom Sanierungsprogramm ausgenommen sind sog. Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichte wurden. Dies gilt auch für Öfen, die nicht als Zusatzöfen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden.
  • Vielen Betreibern fehlt es an Wissen und Erfahrung im Umgang mit Feuerungsanlagen.
  • Deshalb sieht die 1. BImSchV eine Beratung für die Betreiber zum richtigen Umgang mit der Anlage und den einzusetzenden Festbrennstoffen vor. Zudem wird der Brennstoff Holz zukünftig regelmäßig hinsichtlich Qualität im Zusammenhang mit anderen Überwachungsaufgaben überprüft
  • Betreibern von Öl- und Gasheizungen bringt die Novelle eine deutliche Kostenentlassung.Die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen soll geändert werden. Die bisher jährliche Überwachung soll auf einen dreijährlichen bzw. zweijährlichen Turnus verlängert werden. Grundlage dieser Änderung ist der technische Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20 Jahren.

 

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UBA/fa