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04.11.2011 Lagern von Gefahrstoffen nach der TRGS 510
© Rolf van Melis/PIXELIO

Gefahrstoffe/Chemikalien

Lagern von Gefahrstoffen nach der TRGS 510

News | 04.11.2011

Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" wurde im Oktober 2010 veröffentlicht und reguliert seitdem das Lagern von Gefahrstoffen. Doch diese technische Regeln gilt nicht für alle Stoffe. Auch nicht alle Tätigkeiten werden in dieser TRGS reguliert.

 

 

Mit der Veröffentlichung der TRGS 510 wurde die Lagerung von Gefahrstoffen neu geregelt. Die neue Gefahrstoffverordnung wurde dadurch konkretisiert und die TRGS 514 sowie die TRGS 515 wurden außer Kraft gesetzt. Die TRGS 510 beinhaltet Regelungen zum Umgang und für die Lagerung aller Gefahrstoffe. Egal, ob es sich um akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Gase, Aerosole, oder entzündbare Flüssigkeiten handelt, all das fällt unter die TRGS 510. Ausgenommen sind lediglich Gefahrstoffe, für die es eigene technische Regeln gibt, so wie es zum Beispiel beim Ammoniumnitrat der Fall ist, das durch TRGS 511 geregelt wird. Außerdem beinhaltet die TRGS 510 neben den allgemeinen Hinweisen für die Sicherheit im Umgang und beim Lagern von Gefahrstoffen auch Maßnahmen des Brandschutzes sowie Informationen zum Thema Zusammenlagerung.

 

 

Die TRGS 510 unterscheidet sich von den ehemaligen Lagervorschriften dadurch, dass sie die Lagerung von (fast) allen Gefahrstoffen in Abhängigkeit der gefährlichen Eigenschaften regelt. Aus den gefährlichen Eigenschaften werden zusätzlich zu den Grundmaßnahmen weitere Schutzregelungen erforderlich.

 


Aufbau der TRGS 510

  1. Anwendungsbereich
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Gefährdungsbeurteilung
  4. Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
  5. Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe
  6. Maßnahmen zum Brandschutz
  7. Zusammenlagerung
  8. Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe
  9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe
  10. Lagerung von Gasen unter Druck
  11. Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen
  12. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

 

Außerdem beinhaltet die TRGS 510 insgesamt neun Anhänge, in denen Detailregelungen festgeschrieben sind.

  • Anhang 1: Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
  • Anhang 2: Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und Wohnhäusern
  • Anhang 3: Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken in Arbeitsräumen
  • Anhang 4: Beschreibung der Lagerklassen
  • Anhang 5: Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen
  • Anhang 6: Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen in Lagern für entzündbare Flüssigkeiten
  • Anhang 7: Lüftung und Vorschriften zum Explosionsschutz
  • Anhang 8: Sehr reaktionsfähige oxidierende/brandfördernde Stoffe
  • Anhang 9: Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg (Kleinmengenregelung)

 

Anwendungsbereich der TRGS 510

Diese TRGS gilt grundsätzlich bei der sogenannten passiven Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Hierzu zählen sowohl das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb des Lagers als auch das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Tätigkeiten wie das Ab- oder Umfüllen, eine Probenahme, das Reinigen von Behältern oder Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten müssen in der Gefäghrdungsbeurteilung seperacht betrachtet und analysiert werden. In diesen Fällen gilt die TRGS 510 nicht!

 

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