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Gefahrstoffe / Chemikalien
News | 14.02.2012
Am 6. Februar ist die neugefasste TRGS 560 „Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben“ in Kraft getreten. Diese enthält unter anderem Änderungen zur Wartung und Instandhaltung von Absauganlagen sowie zu Grenzen und Anforderungen an die Luftrückführung. Wir informieren Sie über die grundlegenden Inhalte der neugefassten TRGS 560.
Die TRGS 560 gilt für Arbeiten, bei denen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe als Stäube freigesetzt werden und so die Gesundheit der Arbeitnehmer negativ beeinträchtigen. In dieser sind konkrete Anforderungen an die Luftrückführung beschrieben, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dieser Kategorie eingehalten werden müssen.
Was ist mit Luftrückführung gemeint? Befinden sich in der Luft Gefahrstoffe, wie z. B. Stäube, können diese über gewisse Vorrichtungen abgesaugt werden. Wird die Luft nach dem Absaugen von den Gefahrstoffen gereinigt und wieder zurück in den Raum gepumpt, nennt man diesen Vorgang „Luftrückführung“. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die gereinigte Luft nur in den Arbeitsraum zurückgeführt werden sollte, wenn ein Umleiten ins Freie als Fortluft für das Unternehmen entweder nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.
Besondere Anforderungen an die Luftrückführung gelten zudem, wenn Schwebstäube abgesaugt werden. Hierbei müssen Geräte und Verfahren angewandt werden, welche die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 5 Gefahrstoffverordnung erfüllen. Diese können sich z. B. auf den Abscheidegrad beziehen. Dieser beschreibt den Wirksamkeitsgrad, mit welchem die Gefahrstoffe von der Luft getrennt werden. Bei Schwebstäuben müssen diese Geräte einen Abscheidegrad von mehr als 99,995% haben, sofern in anderen stoffspezifischen Technischen Regeln keine abweichenden Anforderungen gestellt werden. Dies ist unter anderem bei Asbest, Mineralwolle, Schweißarbeiten, Holzstaub, Abgasen von Dieselmotoren und mineralischem Staub der Fall.
Welche Gefahrstoffe sind von der TRGS 560 betroffen? Eine Liste über sämtliche Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend wirken, ist in mehreren Verordnungen und Technischen Regeln für Gefahrstoffe enthalten. Diese findet sich z. B. in Anhang VI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie der TRGS 905 und 906.
Was muss bei der Luftrückführung beachtet werden? Bei der Luftrückführung müssen Unternehmer einige Anforderungen beachten. So müssen die Gefahrstoffe entweder an der Austritts- bzw. Entstehungsstelle gemessen werden. Die durch die Tätigkeit entstehenden Stäube müssen durch entsprechende Schutzmaßnahmen so gut wie möglich präventiv verhindert werden. Alle dennoch entstehenden Stäube müssen wirksam abgesaugt werden.
Dazu ist auch die Wirksamkeit der Absauganlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und bei wesentlichen Veränderungen zu prüfen und nachzuweisen. Diese Prüfung sollte anschließend mindestens einmal jährlich durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden. Doch auch die Instandhaltung der Absauganlagen und -geräte sollte von den Unternehmern in regelmäßigen Abständen sichergestellt werden. Hierzu gehören die arbeitstägliche Inspektion, in der Regel durch die Arbeitnehmer, und eine regelmäßige Wartung sowie Instandsetzung gemäß den Herstellerangaben.
Setzen Sie in Ihrem Betrieb auf Luftrückführung, sollten Sie außerdem für genug Frischluft sorgen. Gemäß TRGS 560 wird bei Luftrückführung ein Frischluftanteil von mindestens 50% empfohlen.
Die Neufassung der TRGS 560 „Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben“ finden Sie außerdem auf der Internetseite der BAuA.
Mit Inkrafttreten von GHS wurde ein neues System für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Die bisherigen Regelungen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie behalten jedoch zum Teil noch bis 2015 ihre Gültigkeit. Hier ergeben sich zwangsläufig Unklarheiten, ab wann und nach welcher Regelung eingestuft und gekennzeichnet werden muss. >> mehr Informationen
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BAuA/lm
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Am 6. Februar ist die neugefasste TRGS 560 „Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben“ in Kraft getreten. Diese enthält unter anderem Änderungen zur Wartung und Instandhaltung von Absauganlagen sowie zu Grenzen und Anforderungen an die Luftrückführung. Wir informieren Sie über die grundlegenden Inhalte der neugefassten TRGS 560.
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