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Gefahrstoffe/Chemikalien
News | 21.07.2010
Seit 13. Mai ist die Förderrichtlinie in Kraft, die regelt, dass Sie für die Nachrüstung Ihres Dieselfahrzeugs mit einem Rußpartikel-Filter 330 Euro vom Staat erhalten. Dadurch soll ein erheblicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubbelastung der Luft geleistet werden.
Wer wird gefördert?
- Erstmals sind dieses Jahr leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen, die in den Zulassungspapieren als LKW oder Fahrzeug der Klasse N1 ausgewiesen sind, förderfähig.
- Personenkraftwagen, die in den Zulassungsdokumenten als Pkw oder Fahrzeug der Klasse M1 ausgewiesen sind. Als PKW gelten auch Fahrzeuge mit besonderen Zweckbestimmungen (Wohnmobil, Krankenwagen, Bestattungswagen, rollstuhlgerechte Fahrzeuge).
Gibt es Einschränkungen?
- Leichte Nutzfahrzeuge: Die Erstzulassung muss bis einschließlich 16. Dezember 2009 erfolgt sein.
- PKW: Das Fahrzeug muss vor dem 01. Januar 2007 erstmalig zugelassen worden sein.
Wann muss der Einbau des Partikelminderungssystems erfolgt sein?
- Leichte Nutzfahrzeuge: Der Einbau des Rußpartikel-Filters muss zwischen 13. Mai 2010 und 31. Dezember 2010 erfolgen.
- PKW: Der Einbau des Filters muss zwischen 01. Januar 2010 und 31. Dezember 2010 erfolgen.
Wer genau darf den Förderantrag stellen?
- Der Antrag kann nur vom Fahrzeughalter gestellt werden. Unternehmen sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind. Hier ist dann allerdings die „De-minimis“ Regelung (1) zu beachten.
Wo kann ich mein Fahrzeug nachrüsten lassen?
- Ein Partikelfilter kann in allen Werkstätten nachträglich eingebaut werden, die berechtigt sind, Abgasuntersuchungen durchzuführen.
- Die Bescheinigung der Nachrüstung muss bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden, um den nachträglichen Einbau eintragen zu lassen.
- Wenn eine andere Stelle den Einbau des Partikelfilters vorgenommen hat, muss die Abnahme von einem Kfz Sachverständigen vorgenommen und bescheinigt werden.
Welche technischen Verbesserungen müssen durch die Nachrüstung erreicht werden?
- Leichte Nutzfahrzeuge: Das Fahrzeug muss technisch so verbessert worden sein, dass es einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder PMK 0 bis PMK 4 entspricht.
- PKW: Das Fahrzeug muss technisch so verbessert worden sein, dass es einer der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder PMK 0 bis PMK 4 entspricht.
Wie gehe ich nach der Nachrüstung vor?
- Nach der Nachrüstung des Fahrzeugs ist ein Antrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsformulars mit zwei Orginalunterschriften bis einschließlich 15. Februar 2011 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
- Zudem müssen Sie eine Kopie Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) beilegen.
- Bei Unternehmen ist die „De-minimis-Regelung“ zu beachten. Daher ist zusätzlich eine „De-minimis-Erklärung“ abzugeben´.
Wie weise ich den Einbau des Filters nach?
- Der Einbau des Partikelfilters muss in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Feld 22 „Bemerkungen und Ausnahmen“ von der Zulassungsbehörde eingetragen werden.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass das Datum des Einbaus von der Zulassungsstelle in die Bescheinigung eingetragen wird.
Welche Vorteile habe ich?
- Sie sorgen beispielsweise dafür, dass der gesundheitsschädliche Partikelausstoß sinkt.
- Außerdem erhalten nachgerüstete Fahrzeuge eine günstigere Umweltplakette; somit können sie in bestimmte Umweltzonen einfahren.
- Nachgerüstete Fahrzeuge werden vom KfZ-Steuermalus von 1,20 Euro pro angefangen 100 Kubikzentimeter Hubraum befreit.
- Der Wiederverkaufswert erhöht sich durch die Nachrüstung mit einem Rußpartikel-Filter.
- Sie erhalten eine Barprämie von 330 Euro
Tipp:
Schieben Sie Ihre Nachrüstpläne nicht zu lange auf, denn das Förderprogramm reicht nur für etwa 160 000 Nachrüstungen. Die Auszahlung richtet sich nach der Reihenfolge der eingegangen vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Weitere Informationen sowie den vollständigen Orginaltext der Förderrichtlinie finden Sie auf der Internetseite des BAFA.
(1) De-minimis-Regel
Die sogenannte "de-minimis"-Regelung findet Anwendung bei Förderungen (oder Beihilfen), die aus Sicht der EU-Kommission, den Wettbewerb nicht verfälschen oder den innereuropäischen Handel nicht beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Beihilfewert einer Förderung/Beihilfe bzw. aller gewährter Förderungen/Beihilfen für ein und dasselbe Unternehmen innerhalb von 36 Monaten, den absoluten Höchstbetrag von 100.000 Euro ("de-minimis"-Schwellenwert) nicht überschreitet. In diesem Fall unterliegt die Förderung nicht der Notifizierungspflicht durch die EU-Kommission.
BAFA/sol
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