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Gefahrstoffe/Chemikalien
News | 04.08.2010
Die REACH-Verordnung gibt dem ehemals zersplitterten Europäischen Chemikalienrecht einen einheitlichen Rahmen. Am 1. Dezember 2010 endet im REACH-Prozess eine wichtige Frist.
Ziel des europaweit harmonisierten Chemikalienrechts ist es die Sicherheit für Mensch und Umwelt zu gewährleisten.
Zudem soll die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationskraft des europäischen Wirtschaftsraums erhöht werden.
Am 1. Dezember 2010 endet die erste Übergangsfrist für die Registrierung nach Artikel 23 Abs. 1. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen folgende Stoffe registriert werden.
- Phase-in-Stoffe mit einem Herstellungs- oder Importvolumen von 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr
- Umweltgefährliche Stoffe, die als „sehr giftig für Wasserorganismen“, „kann langfristig schädliche Wirkungen haben“ eingestuft sind und mit dem Gefahrenhinweis R50/53 gekennzeichnet werden müssen mit einem Herstellungs- oder Importvolumen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr.
- Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdete Phase-in-Stoffe der Kategorie 1 und 2 (CMR-Stoffe der Kategorie 1 und 2) mit einem Herstellungs- Importvolumen von einer Tonne oder mehr pro Jahr.
Bis zum Fristablauf wird mit rund 4500 registrierten Stoffen gerechnet. Nach Ablauf dieser Frist dürfen nicht registrierte Stoffe mit den obigen Eigenschaften nicht mehr verwendet werden.
Laut Frau Dr. Bambauer der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin des Fachbereichs Chemikalien, Anmeldung und Zulassung setzt die Industrie REACH gut um. Allerdings könnte es sein, dass manche KMU (kleine und mittlere Unternehmen) noch nicht erkannt haben, dass sie betroffen sind. Diese können sich allerdings über den REACH-CLP-Helpdesk , die IHKs und viele andere Servicestellen informieren, ob sie von der Frist betroffen sind.
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BAuA/sol
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