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31.10.2011 Reinigungsarbeiten  hier lauern Gesundheitsgefahrenn
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Gefahrstoffe/Chemikalien

Reinigungsarbeiten – hier lauern Gesundheitsgefahren

News | 31.10.2011

Das Gefährdungspotential von Reinigungsarbeiten wird von vielen unterschätzt. Wahrscheinlich liegt das daran, dass die meisten der ausgeführten Tätigkeiten auch zum privaten Alltag gehören und auf den ersten Blick nicht gerade gefährlich wirken. Doch unterschätzen Sie das Risiko bei Reinigungsarbeiten nicht!

 

 

 

Meist beauftragen Firmen externe Reinigungsunternehmen für die Ausführung der Reinigungsarbeiten im Betrieb. Dabei ist zu beachten, dass das Reinigungsunternehmen und der Auftraggeber bezüglich der jeweiligen Sicherheits- und  Gesundheitsschutzmaßnahmen eng miteinander zusammen arbeiten müssen. Oft führen die Reinigungskräfte die Arbeiten in Abwesenheit von Betriebsangehörigen aus. Deshalb müssen Sie optimal unterwiesen werden. Nur so kann ein reibungsloser Arbeitsablauf garantiert werden.

 

Unterweisen schafft Sicherheit

Die Unterweisung hat regelmäßig, im Normalfall jährlich oder bei Änderung der Arbeitsbedingungen, zu erfolgen. Gerade beim Einsatz von betriebsfremden Personen muss auf eine umfassende, leicht verständliche Unterweisung geachtet werden. Dinge, die für Betriebsangehörige selbstverständlich sind, wie zum Beispiel Möglichkeiten der Erste-Hilfe-Leistung vor Ort, Telefonanschlüsse, Sanitäreinrichtungen oder ähnliches  müssen den Betroffenen ausführlich erläutert werden. Natürlich sollte bei der Unterweisung trotzdem die Verhaltensweisen, welche die Tätigkeit betreffen im Vordergrund stehen.

 

Hilfreich aber gefährlich!

Mit den modernen Reinigungsmitteln und deren chemische Inhalten können sämtliche Flecken beseitigt werden, was die Arbeit des Reinigungspersonals extrem vereinfacht. Doch für die Beschäftigten, die mit solchen Mitteln in Kontakt kommen, können die enthaltenen Stoffe auch zur Gesundheitsgefahr werden. Gefährliche Arbeitsstoffe müssen im Normalfall als solche gekennzeichnet werden. Da allerdings für Zubereitungen (Gemische) von Stoffen, wie es zum Beispiel Reinigungsmittel sind, Konzentrationsgrenzen gelten, ist unter Umständen nicht immer eine Kennzeichnung erforderlich.

 

Auch bei der Aufbewahrung ist Vorsicht geboten!

•    An festgelegten Stellen zu deponieren, vor Zugriff durch Unbefugte sichern!
•    Im Orginalgebinde oder in einem Behälter, der wie das Originalgebinde gekennzeichnet ist, aufbewahren.
•    Behälter dicht verschließen
•    Keine Behälter verwenden, die aussehen, als ob sie Lebensmittel beinhalten

 

Gesundheitliche Gefahren für die Reinigungskräfte

Am häufigsten treten bei Reinigungskräften Hautprobleme auf. Grund dafür sind meist die Chemikalien, die in den verwendeten Reinigungs- und Pflegemittel enthalten sind. Häufig handelt es sich dabei um Gefahrstoffe, die nach der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein müssen. Bei der Kennzeichnung von Gefahrstoffen herrscht im Moment allerdings noch teilweise Verwirrung, da das GHS zwar schon in Kraft getreten ist, für chemische Produkte, also Gemische, wie es auch die meisten Reinigungsmittel sind, aber eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Juni 2015 gilt. In diesem Übergangszeitraum dürfen sowohl die alten Kennzeichnungen als auch die neue GHS-Kennzeichnung verwendet werden.

Aber auch der unbeabsichtigte Kontakt zu Mikroorganismen wie  Keime, Pilze, Bakterien oder Viren, die in dem Schmutz enthalten sind, können zu Erkrankungen führen. Die Aufnahme kann in diesem Fall durch die Atemwege oder die Haut erfolgen.

Zusätzlich zu den erwähnten Gefährdungen kommt meist noch die Gefährdung der Feuchtarbeit dazu. Gemeint sind damit Tätigkeiten, bei denen der Beschäftigte mehr als zwei Stunden täglich Arbeiten im feuchten Milieu ausführen muss oder sich häufig und intensiv die Hände waschen muss. Beides führt nämlich dazu, dass die äußere Schicht der Haut beschädigt wird und so leichter Gefahrstoffe oder Krankheitserreger eindringen können.

 

Schutzmaßnahmen einsetzen!

In jedem Fall muss vom Unternehmer oder von einer damit beauftragten Person eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Darin müssen die Gefährdungen ermittelt und erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Sollte trotz entsprechender technischer- und organisatorischer Schutzmaßnahmen der Hautkontakt mit gefährdenden Stoffen nicht verhindert werden können, so sind persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Diese können umfassen:

  • Schutzhandschuhe
    Dadurch sollen die Hände vor Kontakt mit schädlichen Stoffen geschützt werden. Wichtig ist es hierbei, dass geeignete Schutzhandschuhe für die entsprechende Tätigkeit ausgewählt werden.
  • Hautschutzmittel
    Durch den ständigen Kontakt mit Wasser, Reinigungsmitteln sowie durch das Tragen von entsprechenden Schutzhandschuhen kann die natürliche Schutzfunktion der Haut gestört werden. Damit es erst gar nicht so weit kommt sollten Sie schon vor der Arbeit Hautschutzmittel auftragen. Da diese vorbeugend wirken ist die Haut einige Stunden lang geschützt.
  • Hautreinigungsmittel
    Nach der Arbeit sollte die Haut gründlich gereinigt werden, damit schädigende Stoffe die Haut nicht über die Arbeitszeit hinaus belasten können.
  • Hautpflegemittel
    Zur Stärkung der Abwehrfunktion der Haut sollte zusätzlich noch ein Pflegemittel eingesetzt werden.


Doch nicht nur die Haut ist Gefährdungen ausgesetzt, auch für Lunge und Atemwege sowie für die Augen treten Gefahren im Umgang mit Reinigungsmitteln auf.

Deshalb sollten Sie außerdem über die Verwendung von folgenden PSA nachdenken:

  • Atemschutz
    Durch Reinigungsmittel oder durch das Aufwirbeln von Stäuben können schädliche Stoffe in die Luft gelangen. Kann dies nicht verhindert werden, so muss Atemschutz verwendet werden.
  • Augenschutz
    Chemikalien können sich im Auge lösen und dort enorme Schäden anrichten. Deshalb sollte ein entsprechender Augenschutz getragen werden. Wenn es sich bei den Chemikalien um Gase, Nebel, Rauch oder Dämpfe handelt, so schützt eine Korbbrille der Kennzeichnung 5. Dient die Schutzbrille lediglich dazu, das Auge vor Flüssigkeitsspritzern zu schützen, so genügt das Tragen einer Korbbrille der Kennzeichnung 3.

 

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