Suche

Das Arbeitsschutzportal mit allen Vorlagen, Praxishilfen und Vorschriften

Drucken
( 2 Bewertungen )
19.12.2011 Sicher im Umgang mit Gefahrstoffen
© Rolf van Melis/PIXELIO

Gefahrstoffe/Chemikalien

Sicher im Umgang mit Gefahrstoffen – schon bei der Bestellung Gefährdungen reduzieren!

News | 19.12.2011

Gerade in kleineren Unternehmen laufen Bestellungen von Gefahrstoffen nicht immer organisiert ab. Oft ist es der Fall, dass jeder den Stoff bestellt, den er selbst benötigt. Wünschenswert wäre hingegen eine zentral organisierte Bestellung von Gefahrstoffen. In diesem Fall kann leichter sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Informationen rund um die Gefahrstoffe und deren Bestellung vorhanden sind. Denn nur so lassen sich die Gefährdungen bei der Arbeit reduzieren.

 

Soll im Unternehmen ein neuer Gefahrstoff zum Einsatz kommen, so muss im Voraus beim Lieferanten ein Sicherheitsdatenblatt angefordert werden. Sowohl der Unternehmer, die Beschäftigten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch der Betriebsarzt sollten neben den Einkäufern in den Prozess der Beschaffung neuer Gefahrstoffe integriert werden. Ziel muss immer sein, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten zu können und die Gefährdungen, die im Umgang mit Gefahrstoffen auftreten möglichst gering zu halten. Der entscheidende Punkt im Beschaffungsprozess ist letzlich die Freigabe des Stoffes. Erst wenn alle, an der Beschaffung Beteiligten dem Einsatz des Gefahrstoffes zustimmen, darf dieser bestellt und eingesetzt werden.

 

Eine wichtige Informationsquelle für das Unternehmen beim Umgang mit Gefahrstoffen ist vor allem das Sicherheitsdatenblatt. Es beinhaltet Informationen darüber, um welchen Gefahrstoff es sich handelt (Handelsname), welche Gefährdungen im Umgang damit zu erwarten sind und welche Maßnahmen geeignet sind. Außerdem finden sich dort die Kontaktdaten des Lieferanten, sowie geeignete Gebindegrößen.

 

Der Lieferant ist dazu verpflichtet, den Anwendern zu den jeweiligen Gefahrstoffen Sicherheitsdatenblätter spätestens bei der ersten Lieferung oder nach Überarbeitungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine bloße Bereitstellung im Internet ist nicht ausreichend. Die Anwender müssen die Sicherheitsdatenblätter immer auf Aktualität, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Das kann natürlich nur eine fachkundige Person bewerten. Weist ein Sicherheitsdatenblatt Mängel auf, so muss ein neues, fehlerfreies und vollständiges Exemplar angefordert werden. In der betrieblichen Praxis empfiehlt es sich, mindestens alle 2 Jahre ein neues Sicherheitsdatenblatt anzufordern, um die Aktualität stets gewährleisten zu können.

 

Noch bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden können, muss gemäß der Gefahrstoffverordnung eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Darin werden sämtliche Gefährdungen, die im Umgang mit den Gefahrstoffen auftreten können analysiert und festgehalten, sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt.

 

Um einen Überblick behalten zu können, welche Gefahrstoffe im Unternehmen zum Einsatz kommen, muss nach der Gefahrstoffverordnung ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden.

Folgende Punkte müssen darin enthalten sein:

•    Bezeichnung des Gefahrstoffes
•    Angaben zu den gefährlichen Angaben des Gefahrstoffes / Einstufung des Gefahrstoffes
•    Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen des Gefahrstoffes
•    Angabe der Arbeitsbereiche, in denen Mitarbeiter mit dem Gefahrstoff in Kontakt kommen
•    Hinweis auf die Sicherheitsdatenblätter
•    Ergebnis der Substitutionsprüfung

 

Nach den Angaben des Gefahrstoffverzeichnisses kann geprüft werden, ob und für welche Mitarbeiter eine Gefährdung besteht. Außerdem kann mittels der Substitutionsprüfung beurteilt werden, ob vor dem Einsatz technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen ein Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe eine Reduzierung der Gefahr für die Beschäftigten bewirken kann.

 

Produktempfehlung

Abb_1181Die neue Gefahrstoffverordnung

Mit Inkrafttreten von GHS wurde ein neues System für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Die bisherigen Regelungen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie behalten jedoch zum Teil noch bis 2015 ihre Gültigkeit. Hier ergeben sich zwangsläufig Unklarheiten, ab wann und nach welcher Regelung eingestuft und gekennzeichnet werden muss. >> mehr Informationen

 

 

Praxishilfen zum Thema

Diese Praxishilfen zum Thema können Sie als Einzeldownload erwerben:

Für PREMIUM-User ist der Zugriff auf alle Praxishilfen frei.
Kostenlos_fuer_Premium_Kunden
Sie sind noch kein PREMIUM-User?
>> Mehr Informationen

 

 

Rechtsvorschriften

Für PREMIUM-User ist der Zugriff auf alle Rechtsvorschriften frei.
Kostenlos_fuer_Premium_Kunden
Sie sind noch kein PREMIUM-User?
>> Mehr Informationen

haufe/ns