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Gefahrstoffe/Chemikalien
News | 09.01.2009
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet eine 5-seitige Download-Broschüre „Sicherheitsdatenblätter – Eine Hilfe für den Arbeitgeber" zum kostenlosen Download an.
Sicherheitsdatenblätter (SDB) dienen dem sicheren Umgang mit gefährlichen Substanzen und enthalten wichtige Sicherheitshinweise für deren Umgang. Sie werden vom Inverkehrbringer, Einführer und Hersteller erstellt, um den Abnehmer der Produkte über eine etwaige Ungefährlichkeit/Gefährlichkeit zu informieren und enthalten i. d. R. folgende Angaben:
- Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- Mögliche Gefahren
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Handhabung und Lagerung
- Expositionsbegrenzung und Persönliche Schutzausrüstungen
- Physikalische und chemische Eigenschaften
- Stabilität und Reaktivität
- Angaben zur Toxikologie
- Angaben zur Ökologie
- Hinweise zur Entsorgung
- Angaben zum Transport
- Vorschriften wie R- und S-Sätze
- Sonstige Angaben
Die bisherigen Regelungen EU-Richtlinie zum EU-Sicherheitsdatenblatt trug die Bezeichnung 91/155/EWG und wurde durch die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 abgelöst, die seit dem 1. Juni 2007 gilt.
Die Download-Broschüre „Sicherheitsdatenblätter – Eine Hilfe für den Arbeitgeber" der BAuA beantwortet folgende Fragestellungen:
- Wie hilft das Sicherheitsdatenblatt?
- Wie bekomme ich ein Sicherheitsdatenblatt?
- Was tun, wenn ich kein Sicherheitsdatenblatt bekomme, aber Informationen brauche?
- Wo finde ich im Sicherheitsdatenblatt die Informationen, die ich brauche?
- Wo finde ich ergänzende Informationen?
Für die meisten krebserzeugenden Stoffe sind nach der Novellierung der GefStoffV die Grenzwerte (TRK) entfallen. Um diese zu ersetzen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe ein neues Konzept zur Risikobewertung von krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet, das in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht wurde. >> mehr Informationen
Am 28. Oktober 2008 hat die Europäische Chemikalienagentur die sog. „Kandidatenliste“ mit denjenigen Stoffen veröffentlicht, die als besonders Besorgnis erregend gelten. Damit sind Sie nach Art. 33 der REACH-Verordnung verpflichtet, Ihren Abnehmern sofort und unaufgefordert zu melden, ob und wenn ja, welche dieser Stoffe in Ihren Erzeugnissen enthalten sind. Welche Stoffe und Produkte betroffen sind, wie Sie sich rechtlich optimal absichern und den Aufwand möglichst gering halten, zeigt Ihnen dieses Handbuch. >> mehr Informationen
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BAuA/BGHW/kab |
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