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11.01.2012 Spraydosen im Unternehmen - das Spiel mit dem Feuer

© Kurt Michel/PIXELIO

Gefahrstoffe / Chemikalien

Spraydosen im Unternehmen - das Spiel mit dem Feuer

News | 11.01.2012

Spraydosen und Gaskartuschen bilden für viele Unternehmen eine Hürde im Bereich Arbeitssicherheit. Denn neben den gesundheitsschädlichen, reizenden oder ätzenden Inhaltsstoffen besteht auch immer eine große Brand- und Explosionsgefahr. Eine Hilfestellung zu den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an die Unternehmen gibt hierbei die aktuelle BGI 646 „Spraydosen und Gaskartuschen“, welche von der BGHW in der aktuellen Ausgabe November 2011 veröffentlicht wurde. Wir fassen für Sie die wichtigsten Inhalte zusammen.

 

 

Die Gefahr, die von Spraydosen und Gaskartuschen ausgeht, wird von vielen Betrieben häufig unterschätzt. Dabei kann es vor allem bei der Lagerung von größeren Mengen Spraydosen leicht zu einer gefährlichen Kettenreaktion kommen, wenn diese mit Feuer oder anderen Zündquellen in Verbindung kommen.


Was macht die Spraydosen so gefährlich?
Der Inhalt von Spraydosen setzt sich aus dem eigentlichen Produkt, dem Lösungsmittel und dem Treibmittel zusammen. Dabei ist jeder einzelne dieser Bestandteile hochentzündlich oder leichtentzündlich. Das macht die Spraydosen besonders für Brände und Explosionen sehr gefährlich. Durch Leckagen kann sich unbemerkt eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Bricht ein Brand aus, besteht außerdem die Gefahr, dass die Dosen explodieren und weitere hochbrennbare Stoffe freisetzen, welche den Brand zusätzlich verschlimmern. Des Weiteren kann die Spraydose je nach Produktart auch gesundheitsschädliche, reizende oder ätzende Wirkungen haben.


Gesetzliche Regelungen
Für Spraydosen gilt die europäische Richtlinie 75/324/EWG sowie die Konkretisierung in den „Technischen Regeln Druckgase“ TRG 300 und TRG 301. In der TRG 300 finden sich Empfehlungen zur Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behälter sowie zur Aufbewahrung einschließlich der Anforderungen an Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume. Für Gaskartuschen finden die „Technischen Regeln Druckgase“ TRG 301 Anwendung.


Kennzeichnung von Spraydosen
Spraydosen sind mit Gefahrenhinweisen (R-Sätze) und Sicherheitshinweisen (S-Sätze) gekennzeichnet. Auf der Verpackung finden sich der Name sowie die Anschrift der Firma, welche für das Inverkehrbringen des Produktes verantwortlich ist. Außerdem lassen sich darauf Gefahrensymbole, das Nettovolumen, die EU-Kennzeichnung und eine Etikettierung in deutscher Sprache finden.


Hinweise zur Aufbewahrung
Spraydosen müssen vor Hitze geschützt werden und dürfen daher keinen Temperaturen über 50° C ausgesetzt sein. Daher sollten sie nicht durch Sonnenbestrahlung oder andere Hitzequellen beeinträchtigt werden.

Bei der Lagerung von Spraydosen gibt es zusätzliche Anforderungen. So ist bei Lagerräumen eine maximale Belegung von 60% der gesamten Fläche mit Lagerwaren erlaubt. Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder offenem Licht sind verboten. Des Weiteren müssen Lagerräume klar von angrenzenden Räumen durch brandschutztechnische Maßnahmen wie feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein. Türen und Tore müssen sich in Richtung des Fluchtweges öffnen, mindestens 80 cm breit und gemäß DIN 18082 mindestens feuerhemmend sein.

Je nach Größe des Lagerraumes kann es zu speziellen Regelungen kommen. So gelten für größere Lagerräume meist strengere Auflagen, vor allem bezüglich des Brandschutzes. Ab 60 m² Grundfläche ist z.B. eine Nassfeuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten vorgeschrieben.


Die Aufgabe der Unternehmer
Wie in allen Bereichen des Arbeitsschutzes, muss der Unternehmer auch für Spraydosen gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, in welcher er die von den Spraydosen ausgehenden Gefahren dokumentiert und entsprechende Schutzmaßnahmen vorschreibt. Er ist außerdem dafür verantwortlich, die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Somit minimiert er das Risiko so weit wie möglich.

Als weitere Maßnahme muss der Unternehmer eine Betriebsanweisung gemäß den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 555 erstellen und aushängen bzw. an die Mitarbeiter verteilen. Gegebenenfalls kann er die Mitarbeiter für die Kenntnisnahme unterzeichnen lassen. Eine Unterweisung der Mitarbeiter gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz und BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ ist auch über den Umgang mit Spraydosen bzw. Gaskartuschen unerlässlich. Unterstützung erhält der Unternehmer dabei von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Die Haftung bleibt jedoch in jedem Falle beim Unternehmer selbst.

 

 

Produktempfehlung

Abb_1181Die neue Gefahrstoffverordnung

Mit Inkrafttreten von GHS wurde ein neues System für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Die bisherigen Regelungen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie behalten jedoch zum Teil noch bis 2015 ihre Gültigkeit. Hier ergeben sich zwangsläufig Unklarheiten, ab wann und nach welcher Regelung eingestuft und gekennzeichnet werden muss. >> mehr Informationen

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BGHW/lm