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29.07.2010_DGUV_Vorschrift_2
© Rainer Sturm/PIXELIO

Gesundheitsschutz

DGUV Vorschrift 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft

News | 29.07.2010

Am 1. Januar 2011 tritt die neue Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in Kraft. Das bedeutet für Sie mehr Eigenverantwortung und bedarfsgerechte Anforderungen an Ihren Betrieb.

 

 

Individuelle betriebliche Gefährdung statt starrer Einsatzzeiten

Den Unfallversicherungsträgern wird durch das Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) von 1974 ermöglicht, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallhütungsvorschriften näher zu bestimmen. Die neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 ändert nun die Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung. Damit rückt ab 1. Januar 2011 anstelle von starrer Einsatzzeiten die individuelle betriebliche Gefährdung im Vordergrund.

 

Neues Konzept der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

Im Mittelpunkt der Vorschrift steht das neue Konzept der Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. In Zukunft besteht die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung aus zwei wesentlichen Bausteinen. Die Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift Einsatzzeiten vorgegeben werden und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil, der von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist.

 

Grundbetreuung

Der Grundbetreuung lassen sich drei Betreuungsgruppen zuordnen. Die Betriebe werden durch ihre jeweilige Betriebsart den verschiedenen Gruppen zugeordnet. Dadurch wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe gleiche Grundanforderungen bestehen.

Die Betreuungsaufgaben können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Beratung der Arbeitgeber, Führungskräfte, betrieblichen Interessensvertretungen und Beschäftigten
  • Erfüllung von Meldepflichten
  • Dokumentationen erstellen
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Hilfe bei der Selbstorganisation

 

Betriebsspezifische Betreuung

Die Ermittlung des Betreuungsumfangs des betriebsspezifischen Teils erfolgt auf Grundlage eines Leistungskatalogs durch den Betrieb selbst. So wird sicher gestellt, dass die betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung bedarfsgerecht berücksichtigt wird und dadurch der Umfang der Betreuung genau den betrieblichen Erfordernissen entspricht.

Die Aufgabenfelder umfassen Themen wie:

  • Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demographischen Wandels
  • Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
  • Erhalt der Gesundheit
  • Unterstützung beim Ausbau des Gesundheitsmanagements
  • Veränderung betrieblicher Abläufe
  • Einführen neuer Arbeitsverfahren

 

Wesentliche Kennzeichen der neuen DGUV Vorschrift 2:

  • Die Kleinbetriebsbetreuung wir bundesweit eingeführt
  • Kleinbetriebe mit bis zu 50 Beschäftigten haben die Wahl zwischen Unternehmermodell und Regelbetreuung.
  • Die individuelle Gefährdung bestimmt maßgeblich den Betreuungsumfang
  • Die einzelnen Betriebe haben mehr Entscheidungssfreiraum
  • Die Betreuungsleistungen sind transparent und nachvollziehbar
  • Keine Degressionsregelungen die die Betreuungsleistungen verkomplizieren
  • Nachweis von Leistungen anstelle von starren Einsatzzeiten stehen im Vordergrund

 

Zwar ist das neue System zur Ermittlung des Betreuungsumfangs durchaus anspruchsvoll, es soll aber eine erhebliche Qualitätssteigerung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gegenüber dem vorherigen Einsatzzeitenkonzept mit sich bringen.

 

Ausführlichere Informationen sowie den Entwurf der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom 22. Juli 2010 finden hier.

 

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DGUV/sol 

 

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