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29.07.2010_Versicherungsschutz_beim_Betriebssport
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Gesundheitsschutz

Versicherungsschutz beim Betriebssport – Fünf Kriterien müssen Sie dazu erfüllen

News | 29.07.2010

Mangelnde oder falsche Bewegungen, bedingt durch berufliche Tätigkeiten, können das körperliche Wohlbefinden stark beeinträchtigen und zu schwerwiegenden Erkrankungen führen. Daher gewinnt der körperliche Ausgleich durch sportliche Bewegung immer mehr an Bedeutung – auch in der Arbeit.

 

 

In immer mehr Unternehmen wird die Möglichkeit des Betriebssports angeboten. Dies liegt daran, dass diese sportliche Aktivität nicht nur dem Sporttreibenden, sondern auch dem Unternehmen, durch gesteigerte Leistungsfähigkeit, verringerte Krankheitszeiten und Förderung des Betriebsklimas dient.

 

Betriebssport steht im Gegensatz zu privaten sportlichen Aktivitäten unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diesen können Sie sogar auch auf dem Weg von und zur Übungsstätte, beim Umkleiden und beim Duschen genießen. Allerdings müssen Sie hierzu folgende Kriterien erfüllt werden.

 

1. Der Sport muss Ausgleichscharakter haben – Turniere zählen nicht dazu

Die sportliche Betätigung muss einen Ausgleich zur Belastung durch den Arbeitsalltag darstellen. Dazu sind alle Sportarten sind geeignet, die eine körperliche Leistung abverlangen und nicht der Unterhaltung dienen. Auch Sportarten wie Volleyball und Fußball zählen dazu. Allerdings muss hier zwischen regelmäßigen Übungsspielen innerhalb der Betriebssportgemeinschaft und Turnieren gegen andere Betriebssportgemeinschaften oder Sportmannschaften unterschieden werden, da bei Turnieren kein Versicherungsschutz besteht (Beschluss des Bundessozialgerichts).

 

2. Der Betriebssport soll regelmäßig stattfinden

Grundsätzlich gilt, dass der Betriebssport mindestens einmal im Monat stattfinden soll.

 

3. Teilnehmerkreis

Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Beschäftigte des Unternehmens beschränkt sein.

 

4. Übungszeit und angemessene Übungsdauer

Übungszeit: Da der Ausgleich nicht für die Belastung eines einzelnen Arbeitstages, sondern für die betriebliche Tätigkeit generell gedacht ist, muss der Betriebssport nicht direkt im Anschluss an eine Arbeitsschicht ausgeübt werden. Somit ist es auch möglich diesen an arbeitsfreien Tagen zu betreiben. Übungsdauer: Die Dauer der sportlichen Aktivität muss sich nach der betrieblichen Belastung richten.

 

5. Unternehmensbezogene Organisation des Betriebssports

Der Unternehmer muss bei der Planung und der Gestaltung des Betriebssports mitwirken. Er kann
beispielsweise Sportgeräte bereitstellen oder geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

 

Weitere Informationen können Sie in der Infobroschüre Brücke der BG ETEM finden.

 

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