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© A. Reinkober/PIXELIO

Gesundheitsschutz

Was regelt die Bildschirmarbeitsverordnung?

News | 29.12.2010

Eine aktuelle Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ergab, dass Bildschirmarbeitsplätze im Produktionsbereich häufig nicht den Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung entsprechen. Eine Überprüfung ist in einer Vielzahl von Unternehmen daher notwendig.

Was regelt die Bildschirmarbeitsverordnung?

Die Bildschirmarbeitsverordnung regelt die Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze und der Bildschirmarbeit und regelt die Mindestanforderungen zu

  • Arbeitsmitteln (z. B. Bildschirmgerät, Tastatur, Arbeitstisch und -stuhl etc.)
  • Arbeitsumgebung (z. B. Bewegungsräume, Beleuchtung, Klima, Lärm etc.)
  • Wechselwirkung Mensch - Arbeitsmittel (z. B. Sowtware und Arbeitsaufgaben)

 

Was ist wo in der Bildschirmarbeitsverordnung geregelt?

Regelungsgegenstand BilschArbV Schutzziele
Arbeitsablauf und Pausen §§ 5, 4,
Anhang Nr. 21.1 - 21.4
Tätigkeitswechsel oder Kurzpausen
Bildschirm § 4,
Anhang Nr. 1-5
scharfe, stabile, flimmer- und verzerrungsfreie Anzeige in
ausreichender Größe, verstellbarer Kontrast und
regelbare Helligkeit, frei von störenden Reflexionen und
Blendungen, frei dreh- und neigbar
Tastatur § 4,
Anhang Nr. 6-9
neigbare, variabel aufstellbare ausreichend große
Tastatur, Handballenauflagefläche, frei von
Reflexionen, ergonomisch
Arbeitstisch § 4,
Anhang Nr. 10
arm an Reflexionen, ausreichend groß,
ergonomisch
Arbeitsstuhl § 4,
Anhang Nr. 11
standsicher und ergonomisch
Vorlagenhalter, Fußstütze § 4,
Anhang 12, 13
stabil, verstellbar
Raum § 4,
Anhang Nr. 14
ausreichend zur Verfügung stehender Raum für
wechselnde Körperhaltungen
Beleuchtung § 4,
Anhang Nr. 15, 16
ohne störenden Blendungen und Reflexionen, anpasspar,
angenehm
Lärm § 4,
Anhang Nr. 17
Konzentration und Sprachverständlichkeit ohne
Beeinträchtigung möglich
Klima § 4,
Anhang Nr. 18
ausreichend Luftfeuchtigkeit, keine erhöhte
Hitzebelastung
Strahlung § 4,
Anhang Nr. 19
nicht gesundheitsschädlich, strahlungsarm
Software § 4,
Anhang Nr. 20-22
benutzerfreundlich, beeinflussbare Dialoge,
klar und verständlich, kontrollierbar
Augenvorsorgeuntersuchung,
Sehilfe
§ 6 Verfügbarkeit spezieller Sehhilfen bei Bedarf,
regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen

 

 

Die Gestaltungsanforderungen bestehen aus allgemeinen Schutzzielen. Es werden keine konkreten Manahmen vorgegeben, was den Spielraum und die Eigenverantwortung der Unternehmen zwar erhöht, aber die Umsetzung für viele Betriebe dadurch auch erschwert. Viele Schutzziele müssen daher in die Praxis "umgesetzt" werden. Hier empfiehlt sich die Zuhilfenahme der entsprechenden Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, wie z. B. der BGI 650 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Leitfaden für die Gestaltung".

 

Tipps für die Umsetzung

  • Bei alle Bildschirmarbeitsplätzen, die in den Geltungsbereich der Bildschirmarbeitsverordnung fallen, sollten Sie die Mindestanforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung erfüllen.
  • Bildschirmarbeitsplätze, bei denen Ihre Gefährdungsbeurteilung Mängel ergeben haben, müssen Sie verbessern und die Mängel beseitigen.
  • Ausnahmen, wie z. B. bei Behindertenarbeitsplätzen oder Tätigkeiten mit besonderen Merkmalen sollten Sie unbedingt beachten.
  • In die Arbeitsaufgaben und -abläufe der Bildschirmarbeit müssen entsprechende Pausen oder Tätigkeitswechsel integriert sein.
  • Ihren Beschäftigten sollten Sie in den vorgesehenen Abständen die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen anbieten.

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kab