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PSA Atemschutz: Eine gute Maske allein reicht nichtNews | 03.01.2012 Die Berliner Medien berichten über einen tödlichen Arbeitsunfall in einem Heizkraftwerk in Eisenhüttenstadt, der sich in der letzten Woche ereignete. Ein 26-jähriger Arbeiter erlitt bei Reinigungsarbeiten in einem Kessel eine letale Kohlenmonoxid-Vergiftung, wie die Polizei heute mitteilte. Da der Mann eine Atemschutzmaske trug, stellt sich die Frage, ob diese möglicherweise fehlerhaft oder beschädigt war. Lesen Sie im Folgenden, worauf es bei der sachgemäßen Verwendung von Atemschutzausrüstung ankommt.
Der Arbeiter, der zu einer Firma aus Cottbus gehörte, hatte den Kessel mit einem Hochdruckstrahler von innen gereinigt. Trotz einer Atemschutzmaske hatte er über starkes Unwohlsein geklagt. Kollegen zogen den inzwischen schon bewusstlosen Mann sofort aus dem Kessel und versuchten noch, ihn wiederzubeleben. Der Notarzt konnte anschließend nur noch den Tod des Mannes feststellen. Das zwischenzeitlich gesperrte Kraftwerk wurde von der Polizei inzwischen wieder freigegeben.
Ohne Dichtsitz taugt der Atemschutz nicht
Über die genauen Unfallursache und die weiteren Hintergründe kann derzeit nur spekuliert werden. Klar ist, dass ein effektiver Arbeitsschutz nur durch die sachgemäße Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung möglich ist. Im Falle von Atemschutzmasken heißt dies vor allem: Die Maske muss so dicht sitzen, dass eine Leckage ausgeschlossen ist. Nur so kann eine Exposition mit Gefahrstoffen wirksam verhindert werden. Wie Sie eine Atemschutzmaske fachmännisch auf Dichtsitz prüfen, erfahren Sie in der BGR/GUV-R 190 (Seite 40, Abschnitt 3.2.12.1).
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet nach Auffassung der Gesetzlichen Unfalllversicherung im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger. Dessen Eignung muss daher durch einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bestätigt werden. Bei der erforderlichen Erstuntersuchung und folgenden Nachuntersuchungen wird zur Beurteilung der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ herangezogen.
Unterweisungspflicht
Der Unternehmer hat nach § 3 Abs. 1 „PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV) in Verbindung mit § 31 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) dafür zu sorgen, dass die Versicherten anhand der Betriebsanweisung vor der ersten Benutzung (Erstunterweisung) und danach wiederholt nach Bedarf (Wiederholungsunterweisung) unterwiesen werden. Die Wiederholungsunterweisung - bestehend aus einer theoretischen Unterweisung und praktischen Übungen - muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Einzelheiten und umfangreiche weitere Informationen wie Instandhaltungs- und Prüffristen, die Funktionsweise verschiedener Filtertypen oder die Berechnung der maximalen Tragezeit erfahren Sie in der BGR/GUV-R 190.
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