|
PSA
News | 11.07.2011
Immer dann, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen die Sicherheit für die Gesundheit der Beschäftigten nicht gewährleistet werden kann, müssen zusätzlich Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung gestellt werden. Wer ist für die Bereitstellung und für die bestimmungsgemäße Verwendung von PSA verantwortlich?
Zu den Persönlichen Schutzausrüstungen gehören:
- Kopfschutz
- Augenschutz
- Gesichtsschutz
- Gehörschutz
- Atemschutz
- Körperschutz
- Arm- und Handschutz
- Bein- und Fußschutz
- Schutz gegen Absturz
- Schutz gegen Wettereinflüsse
- Schutz allein arbeitender Personen
Nach der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer für die ermittelte Gefährdung am Arbeitsplatz geeignete PSA zur Verfügung stellen. Auch die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes ist Aufgabe des Unternehmers. Zur Auswahl der PSA sollten die Mitarbeiter einbezogen werden. Außerdem müssen die Beschäftigten über den Gebrauch der PSA aufgeklärt werden. Dabei stehen folgende Fragen im Mittelpunkt: „Wie benutze ich die PSA?“ und „Wann, und bei welchen Tätigkeiten ist das Tragen der PSA erforderlich?“. Bei bestimmten PSA wie zum Beispiel beim Atemschutz muss der Unternehmer zusätzlich dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter arbeitsmedizinisch untersucht werden. Es empfiehlt sich außerdem, die bestimmungsgemäße Benutzung regelmäßig zu kontrollieren.
90 % aller Arbeitsunfälle passieren aus Unachtsamkeit. Erhöhen Sie jetzt die Sicherheit in Ihrem Betrieb und nutzen Sie zur Durchführung und Dokumentation Ihrer Arbeitsschutzmaßnahmen unsere fertigen Arbeitshilfen auf CD-ROM. >> mehr Informationen
Diese Praxishilfen zum Thema können Sie als Einzeldownload erwerben:
Für PREMIUM-User ist der Zugriff auf alle Praxishilfen frei.
 Sie sind noch kein PREMIUM-User? >> Mehr Informationen
Für PREMIUM-User ist der Zugriff auf alle Rechtsvorschriften frei.
 Sie sind noch kein PREMIUM-User? >> Mehr Informationen
ns |
|