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23.07.2009_Die_Bereitstellung_Persnlicher_Schutzausrstung_ist_Pflicht
© Paul-Georg Meister/PIXELIO

PSA

Die Bereitstellung Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist Pflicht!

News | 23.07.2009

PSA soll grundsätzlich nur zum Einsatz kommen, wenn technische und organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz der Beschäftigten bieten. Doch immer wieder gibt es Probleme bei der Akzeptanz von PSA bei den Beschäftigten oder bei der Bereitstellung von PSA durch den Arbeitgeber.

 


Rechtsgrundlage

Nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ ist der Unternehmer verpflichtet, PSA bereitzustellen. Dabei sind bestimmte Kriterien zu berücksichtigen, z.B.

  • muss er PSA in ausrechender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung stellen,
  • müssen für die bereitgestellte PSA EG-Konformitätserklärungen vorliegen,
  • muss die PSA Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen.

Akzeptanz von PSA

Prinzipiell sollte das Tragen von PSA ein Grundbedürfnis sein, denn es ist im Sinne jedes Beschäftigten, sich vor Gefährdungen zu schützen. Wichtig für die Akzeptanz von PSA ist, dass die Beschäftigten sich der Gefahren bewusst sind, denen Sie ausgesetzt sind. Eine gewissenhafte Unterweisung ist daher unabdingbar.

 

Des Weiteren ist die Vorbildfunktion des Vorgesetzten nicht außer Acht zu lassen. Trägt der Vorgesetzte selbst die PSA nicht, wird man nicht auf die Akzeptanz der Beschäftigten hoffen können.

 

Weitere Informationen zu PSA, u.a. zum Auswahlverfahren von PSA, finden Sie im Mitteilungsblatt „betrifft sicherheit“ (Ausgabe Februar 2009) der Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft (BGFW). Dort finden Sie auf Seite 12 das Schwerpunktthema „Persönliche Schutzausrüstung“.

 

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BGFW/bdt