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News | 18.11.2009
Fall Der Mitarbeiter eines Unternehmens ist in den Bereichen der Logistikabteilung eingesetzt, in denen mit Flurförderzeugen umgegangen wird. Seine Zuständigkeiten beziehen sich Vertretungsweise auch auf das Be- und Entladen von Lkw. Daher besteht für den Mitarbeiter von Seiten des Arbeitgebers die Pflicht, die zur Verfügung gestellten Sicherheitsschuhe zu tragen.
Der Mitarbeiter verzichtet darauf die Sicherheitsschuhe zu tragen, da er sich eine Zehennägelerkrankung zugezogen hat. Der Arbeitgeber kündigt ihn fristlos, da der Beschäftigte auch nach 2facher Abmahnung der Tragepflicht der Sicherheitsschuhe nicht nachkommt.
Urteil Es kommt zu der Entscheidung, dass die fristlose Kündigung wegen "Dienst ohne Sicherheitsschuhe" nicht wirksam ist. Allerdings wurde später das Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristgerecht ausgesprochenen Kündigung mit einer ordentlichen Kündigungsfrist und Zahlung einer Abfingung aufgelöst.
Grund Der Mitarbeiter hat seit Beginn seiner Anstellung im Logistikbereich die Sicherheitsschuhe täglich getragen. Unverzüglich nachdem er die Arbeit ohne Sicherheitsschuhe antrat erfolgte die erste schriftliche Ermahnung. Als Grund für das Nichtragen der Sicherheitsschuhe nannte er die Erkrankung der Zehennägel, woraufhin der Vorgesetzte die Bescheinigung eines Arztes verlangte. Ebenfalls wurde eine Stellungnahme des Arbeitsmediziners gefordert. Diese besagt, dass auf das Tragen von geschlossenem Schuhwerk verzichtet werden sollte, damit der Heilungsprozess gefördert werden kann. Allerdings sei nach der Meinung des Arztes beim Tragen von geschlossenen, atmungsaktiven Sicherheitsschuhen, keine Verschlimmerung der Erkrankung zu erwarten. Das Tragen von Sicherheitssandalen stand unter dem Vorbehalt, dass dies mit den sicherheitsmaßnahmen vertretbar sei. Es sind jedoch keine Sicherheitsbedenken erkennbar, die dagegen sprechen handelsübliche Sicherheitssandalen mit Schutzkappe zu tragen. Hinsichtlich des Überfahrens unterscheidet sich die Schutzwirkung von Sicherheitssandalen mit Schutzkappen und geschlossener Sicherheitsschuhe im Hinblick auf gefährdete vordere Glieder des Fußes nicht.
Fazit Da durch die Bereitstellung von Sicherheitssandalen sowohl die Schutzwirkung als auch der Heilungsprozess der Zehen erlangt hätte werden können, ist die fristlose Kündigung unwirksam. LAG Köln, Az. 11 Sa 777/08
LAG Köln/br |